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inhalt
1.
rekrutierung und einsatz von ss-aufseherinnen
1.1 einsatzgebiet und bedarf an aufseherinnen
in kz
- Seit der Einrichtung des KZ Lichtenburg als erstes zentrales Schutzhaftlager
für Frauen im Dezember 1937 wurde der Bedarf an weiblichen Aufseherinnen
im Rahmen des SS-Gefolges ständig größer, vor allem, da
weitere, z.T. wesentlich größere Frauenlager folgten (Ravensbrück
38/39, AuschwitzII-Birkenau 10.7.42, Mauthausen 5.10.43, Bergen-Belsen
ab Sommer 44, etc.).
- Die Aufseherinnen in den Frauenlagern hatten am Gesamtpersonal der jeweiligen
KZ lediglich einen Anteil von ca. 10%. Ihre Aufgabe war die in der inneren
Bewachung unmittelbare Kontrolle der Häftlinge im Lager, die in der
äußeren Bewachung eingesetzten Wachsturmbanne und die Lagerkommandantur
(außer in manchen Außenlagern) waren weiterhin von männlichem
Personal besetzt. Die offizielle Statistik vom 15. Januar 1945 besagt,
daß neben ca. 37.000 Männern aus der Waffen-SS lediglich 3.500
Frauen in KZ als Wachpersonal tätig waren.
die rekrutierung und ausbildung von
kz-aufseherinnen
1.2 art und mittel der rekrutierung
- Freiwillige: Zunächst, jedoch nicht lange, deckten die wenigen
sich freiwillig meldenden Frauen den Bedarf an Aufseherinnen. Sie machten
aber nur einen geringen Teil des weiblichen Bewachungspersonals der KZ
aus. Anreize zum freiwilligen Wachdienst im KZ boten u.a. die gute Bezahlung
und die Möglichkeit, Reichsangstellte in einem "nur leichte
körperliche Anstrengungen erforderlichen", festem Arbeitsverhältnis
zu werden und eine Pension zu erhalten.
- Angeworbene: Mit dem Ausbau der KZ und dem rapiden Ansteigen
der Häftlingszahlen wurden weit mehr Aufseherinnen benötigt,
als sich freiwillig meldeten. Die SS begann nun verstärkt anfang
der 40er Jahre mit Hilfe der Zeitungen oder mittels der Arbeitsämter,
Frauen anzuwerben. Die Werbekampagne stellte sich jedoch als ein Fehlschlag
heraus, da viele Frauen allgemein nicht bereit waren, sich einer zusätzlichen
Arbeitsbelastung auszusetzen, obwohl die Arbeit als KZ-Bewachungspersonal
stets als "leichte körperliche Arbeit" angepriesen wurde.
Noch 1944 beklagte Himmler den Mangel an SS-Helferinnen und bat SS-Führer
und Polizei, in verstärktem Maße Frauen und Mädchen zu
werben. Allgemein brachten Werbungsreisen von SS-Führern, NSDAP-Werbewochen,
Werbeplakate, etc. nicht den erhofften Erfolg, so daß Frauen schon
ab 1940 in "subtiler und diplomatischer Weise" dienstverpflichtet
wurden.
- Dienstverpflichtete: Mit der "Verordnung über die Meldung
von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung"
vom 27. Januar 1943 waren alle Männer von 16-65 und alle Frauen von
17-45 meldepflichtig, um z.B. in der Rüstungsindustrie oder auch
in KZ eingesetzt zu werden. Trotz vieler Ausnahmen und der Vernachlässigung
der Frauen aus bürgerlichen Schichten nahm nun die Zwangsrekrutierung
von möglichst ledigen, berufstätigen Frauen aus den unteren
Schichten stark zu und erreichte 1944 ihren Höhepunkt: ab März/April
1944 kamen jeden Monat mehrere hundert Frauen zur Ausbildung in das KZ
Ravensbrück. Die Frauen wurden, oftmals mit großem Druck und
Zwang, aus ihren Betrieben gelöst und in die SS-Gefolgschaft eingegliedert.
Unter den dienstverpflichteten Frauen waren auch viele aus Betrieben,
die an KZ oder Außenlager angeschlossen waren. Sie kehrten nach
der Ausbilung in ihre Betriebe zur Häftlingsbewachung zurück.
1.3 auflagen zukünftiger aufseherinnen
- Idealerweise sollten die Frauen zwischen 21 und 45 sein, körperlich
gesund, nicht vorbestraft und politisch möglichst integer. Arbeitslose
Frauen, Frauen ohne Ausbildung oder mit sozialem Beschäftigungsfeld
wurden bevorzugt eingesetzt. Im Rahmen der Dienstverpflichtungen waren
besonders berufstätige Frauen aus Arbeiter- oder Angestelltenkreisen
der unteren gesellschaftlichen Schichten betroffen. Frauen des gehobenen
Bürgertums oder der oberen Klassen blieben weitgehend unbeachtet.
1.4 motivationen zur meldung als ss-aufseherin
- Finanzieller Anreiz und Sicherheit: Eine 25jährige, ledige
Aufseherin verdiente 1944 brutto 185,65 RM zuzügl. 35 RM Überstundenvergütung
gegenüber 76 RM einer ungelernten Textilarbeiterin, also unvergleichlich
viel mehr. Weiterhin verlockte die Sicherheit, Reichsangestellte zu werden
und später eine Pension zu erhalten.
- Regionale Nähe: Frauen in der Nähe von KZ meldeten
sich aufgrund der Nähe ihres zukünftigen "Betätigungsfeldes"
freiwillig.
- "Leichte Bewachungstätigkeit": Die als leicht
und einfach angepriesene Arbeit überzeugte viele Frauen, sich zum
Dienst zu melden, die Gefangenen wurden abmildernd als Frauen dargestellt,
die "irgendwelche Verstöße gegen die Volksgemeinschaft
begangen haben und nun, um weiteren Schaden zu verhindern, isoliert werden
müssen."
1.5 die ausbildung
- Nach einer medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung blieben die Anwärterinnen
einige Tage bis zu vier Wochen zur Unterweisung im Ausbildungslager. Neben
einem kurzen Einführungslehrgang, der u.a. weltanschauliche und nationalpolitische
Ausrichtungen, Wissen im Fach "Dienstkunde" und die Bewährung
im Einsatz beinhaltete, wurden die Frauen in organisatorische, theoretische
und praktische Angelegenheiten der Lagerführung, Bewachung und des
Lagerlebens eingeführt. Nach ihrer Ausbildung wurden sie meistens
in ein Außenlager oder ein anderes Stammlager versetzt.
1.6 der berufliche status und die aufstiegschancen
einer aufseherin
- SS-Aufseherinnen zählten zum SS-Gefolge (eine Hilfsbezeichnung
für weibliche Angehörige der patriarchischen Männertruppe
Hitlers) und waren rangmäßig nicht mit ihren männlichen
Kollegen im KZ zu vergleichen. Sie unterstanden der SS-Gerichtsbarkeit,
trugen Uniformen und Schuß- und/oder Schlagwaffen und wurden als
Reichsangstellte nach Besoldungsgruppe IX-VII bezahlt.
- Nach der Ausbildung wurden sie zunächst als Hilfsaufseherinnen
in den Lagerbetrieb integriert, arbeiteten nach kurzer Zeit schon rel.
selbstständig und stiegen nach einer ca. dreimonatigen Probezeit
zur Aufseherin auf.
- Die Möglichkeiten einer Karriere waren im Gegensatz zu denen der
männlichen Kollegen recht begrenzt, Aufstiegsmöglichkeiten gab
es lediglich zur Erstaufseherin und zur Oberaufseherin. Die Erstaufseherin
war die weibliche Leitung eines KZ-Außenlagers, die Oberaufseherin
war die unmittelbare Vorgesetzte aller Aufseherinnen im Lager. Sie gehörte,
im Rang mit einem Offizier vergleichbar, zum Kommandanturstab und war
die Stellvertreterin des Schutzhaftlagerführers (Stellvertreter des
Kommandanten; war für innere Lagerangelegenheiten, z.B. Apelle oder
Häftlingsunterbringung, zuständig; war Vorgesetzter des SS-Bewachungspersonals;
mußte über alle Vorgänge im Lager informiert werden) mit
beratender und unterstützender Funktion bezüglich aller weiblichen
Angelegenheiten im Lager.
1.7 aufgabenbereiche der aufseherinnen
- Der Unterschied zwischen den Aufseherinnen bestand weniger in ihren
Rängen als in ihren unterschiedlichen "Aufgabenbereichen",
die mit denen der SS-Männer vergleichbar waren. Es gar Rapport- und
Blockleiterinnen, Arrest-, Hunde- und Kommandoführerinnen, sowie
Aufseherinnen für die Effektenkammer und die Küche. Die Aufgabenbereiche
wurden häufig, die Außenkommandos fast täglich anders
besetzt, um eine möglichst große Annonymität zwischen
den Aufseherinnen untereinander und dem Bewachungspersonal und den Häftlingen
zu erreichen. Deshalb wurden z.B. die Aufseherinnen von den Gefangenen
auch nie mit Namen angesprochen, sondern immer nur mit der Bezeichnung
"Frau Aufseherin".
- Es gab für die Aufseherinnen die Möglichkeit, Aufgaben und
Arbeiten, die nicht mit ihrem Gewissen vereinbar waren, abzulehnen. Das
konnte evtl. Konsequenzen haben, die aber in der Regel nur halbherzig
aus Rügen, leichten Disziplinarstrafen, Versetzungen, Einschränkungen
oder kurzem Arrest bestanden, obwohl theoretisch strenge disziplinarische
Maßnahmen angedroht waren. Das knappe weibliche Personal sollte
nach Möglichkeit erhalten bleiben.
1.8 machtbefugnisse der weiblichen aufseherinnen
- Die SS-Aufseherinnen besaßen die unmittelbare und direkte Herrschaft
über die weiblichen Häftlinge. Mißhandlungen von Häftlingen
wurden im Gegensatz zu Eigentumsdelikten geradezu lächerlich lapidar
geahndet, daß Töten eines Häftlings durch "fahrlässige
Benutzung der Dienstwaffe" zog gerade mal 5 Tage gelinden Arrest
nach sich, während der Diebstahl von Reichseigentum mit drei Monaten
Gefängnis und anschließender Entlassung bestraft wurde. Weiterhin
wurden Aufseherinnen angehalten, bei der Bedrohung durch einen Häftling
oder der Flucht eines Häftlings umgehend von der Schußwaffe
gebrauch zu machen. Es war ebenfalls keine Seltenheit, daß Hundeführerinnen
die Hunde auf Häftlinge losließen und manche Gefangene zu Tode
gebissen wurden.
1.9 dienstauffassung und disziplin der
aufseherinnen
- Es gab rel. viele verschiedene Dienstauffassungen. Manche Aufseherinnen
gingen in ihrer Arbeit voll auf, andere hielten die Erlebnisse und Anforderungen
nicht lange aus und erwirkten mit teilweise unzulässigen Mitteln
ihre Entlassung, andere sahen den Dienst als eine ganz normale Tätigkeit,
mit der sie nach Dienstschluß nichts mehr zu tun hatten. Viele nutzten
ihre Machtposition auch, wie nicht anders zu erwarten, um ihre viehisch-sadistischen
Triebe an Gefangenen auszulassen. In dieser Hinsicht unterschieden sie
sich nicht von ihren männlichen Kollegen.
- Viele Aufseherinnen begannen den Dienst, getäuscht durch abmildernde
Werbesprüche oder mit der Erwartung an eine "normale" Wärterarbeit,
recht blauäugig, wurden jedoch durch den Lageralltag schnell ernüchtert.
Diese Ernüchterung war anscheinend aber nicht ganz so gravierend,
da die meisten ihren Dienst fortführten und auch bis zum Ende des
Naziregimes in den KZ verblieben.
- Besonders nach den stark angestiegenen Rekrutierungen und Dienstverpflichtungen
ab 1942 litt die Moral und Disziplin vieler Aufseherinnen. Das führte
schließlich soweit, daß im Ravensbrücker Kommandanturbefehl
Nr. 3 vom 24.7.1942 die unbeschränkte Ausgeherlaubnis zu einer Ausgehfrist
bis 24 Uhr und eine Kleiderordnung für den Ausgang nach Dienstschluß
verordnet wurde.
2. gewalt gegen häftlinge,
strafen und massensterben
2.1 verhaltensregeln, geregelte
strafen und strafordnungen
-
Die am 15. Dezember 1937 im KZ Lichtenburg eingeführte "Disziplinar-
und Strafordnung für das Gefangenenlager" mit unterschiedlichen
Strafstufen war nichts weiter als eine bittere Farce zum Wahren eines
Anscheins von Legalität. Die Häftlinge sollten bei Einhaltung
gewisser Regeln straffrei bleiben können und vor Willkürmaßnahmen
der Aufseher geschützt sein. Gegenteilig trat jedoch zu dieser Willkür
noch der nun normierte Strafkatalog hinzu, so daß ein "richtiges"
Verhalten den Häftlingen noch erschwert bzw. unmöglich gemacht
wurde.
- Zu den festgelegten Strafen zählten u.a. Kostentzug, Dunkelarrest
in Einzelzellen, Bunker und, auf Anweisung Himmlers seit Juni 1938, Auspeitschen
und Prügelstrafe. Die willkürlichen Gewaltakte und "Strafmaßnahmen"
seitens der Aufseher kannten keine Regeln und Grenzen, vom brutalen Schinden
durch sinnlose Arbeit bis hin zu Schlägen, Peitschenhieben, Folter,
etc. war alles vertreten.
2.2 beispiel: das kz ravensbrück
- In dem nach dem Dachauer Modell organisierten KZ Ravensbrück war
die Prügelstrafe, ab 1942 die verschärfte Prügelstrafe
auf das unbekleidete Gesäß, ebenfalls die härteste Form
der Lagerstrafe. Die Prügelstrafe wurde von Mithäftlingen durchgeführt,
wobei ausländische Frauen niemals deutsche schlagen durften. Das
sollte eine mögliche Solidarisierung unter den Häftlingen erschweren.
Die höchste Strafe waren dreimal 25 Schläge auf das unbekleidete
Gesäß im Abstand von einigen Tagen. Vielen Frauen wurden hierbei
die Innereien zerschmettert und sie starben an ihren Verletzungen.
- Selbst für geringste Vergehen wurden von den Aufseherinnen neben
sofort verübten Gewaltakten Meldungen geschrieben und unangemessen
strenge Strafen, wie z.B. Stehstrafe oder langer Essensentzug, ausgesprochen,
wobei das Strafmaß nahezu willkürlich festgesetzt wurde.
- Neben Schlägen waren der Bunker und der Strafblock am meisten gefürchtet.
In beiden Isolierungseinheiten waren die Häftlinge den ständigen
Gewaltakten und der Willkür der SS-Aufseherinnen ausgesetzt und sind
dort nicht selten jämmerlich verendet oder mit im KZ tödlichen
Verletzungen, z.B. Erfrierungen, Organschäden oder Entzündungen,
wieder herausgekommen.
- Eine zusätzliche Strafe war die Zuteilung in sog. Strafkommandos,
die aufgrund der außergewöhnlichen Brutalität und Aggressivität
ihrer Aufseherinnen gefürchtet waren, besonders anstrengende Arbeiten
beinhalteten und häufig als Todeskommandos galten.
- Die Verunsicherung der Häftlinge durch frei auszulegende und wechselnde
Lager- und Strafordnungen war von der SS beabsichtigt: "Vor allem
wußte man nie, was verboten war und was nicht. Im Grunde war alles
verboten, aber da man damit nicht leben konnte, machte man sich ständig
strafbar. Die Voraussetzung, die in jedem Strafrecht gegeben ist, daß
man nämlich im Moment der Begehung der Tat von der Strafbarkeit Kenntnis
haben müsse, fehlte völlig. Es genügte zum Beispiel, sein
Kopftuch auf eine andere Art geknüpft zu tragen als vorgeschrieben,
um Schläge einzuheimsen. Ein andermal waren Kopftücher überhaupt
verboten, und die Lagerpolizei machte Jagd darauf [...] Wenn man nicht
im Schritt oder etwa zu fünft über die Lagerstraße ging,
schon wurde man geschlagen. Bestimmte Blockstraßen waren verboten,
aber man wußte nie, welche. Es fehle wahrlich nicht an Gelegenheiten,
zu einer Tracht Prügel zu kommen." (Lucie Schmidt-Fels)
- Das wird auch in der Strafordnung des KZ Ravensbrück deutlich.
Während viele Vergehen eindeutig festgelegt werden, z.B. lärmen,
homosexuelle Verkehr, stehlen, etc., besagt Punkt 20 dieser Ordnung lediglich,
bestraft wird, "wer sonst in irgend einer Form gegen die Lagerdisziplin,
gegen die Ordnung und Sicherheit des Lagers verstößt."
Es ist nicht schwer, in diesen Punkt beliebige Vergehen hineinzuinterpretieren.
2.3 beispiel: das kz bergen-belsen
- Im Frauen-KZ Bergen-Belsen starben, anders als in Ravensbrück,
rel. wenige Frauen an den Folgen von Strafmaßnahmen. In diesem Lager
waren Überbelegungen, schlimmste Unterernährung und Unterlassung
lebensnotwendiger Versorgungsmaßnahmen Ursache für das Massensterben
vieler Frauen durch Epidemien und Seuchen. Es galt das Prinzip der "Vernichtung
der unterlassene Hilfeleistungen".
- Nach der Übernahme des KZ durch Josef Kramer im Dezember 1944 nahm jedoch
auch die Brutalität gegenüber den Häftlingen zu, da Kramer
Aufseherinnen aus Auschwitz mitgebracht hatte, die die Gefangenen bei
geringsten Vergehen oft todprügelten. Die Exzessivität und das
Ausmaß der von diesen Aufseherinnen verübten Gewalt ließ
auch lange inhaftierte Häftlinge erschrecken.
- Einzelne Vergehen wurden immer wieder zur Terrorisierung der Häftling
benutzt, die dann während stundenlangem Appellstehen, teilweise in
Eis und Schnee, den Schikanen und Launen der Aufseherinnen ausgesetzt
waren.
- Obwohl die Möglichkeiten zur Hilfe bestanden und die SS-Verantwortlichen
über die Zustände des Lagers recht genau in Kenntnis waren,
wurde jede Hilfe unterlassen und das Lager trotz Typhus-Epidemie weiter
belegt. Das immer mehr verwahrloste, von Siechenden und Toten angefüllte
Lager, in dem die hygienischen Verhältnisse schlimmer als in Auschwitz
waren, wurde nahezu nicht mehr von der SS aus Angst vor Ansteckungen betreten
und sich selbst überlassen.
3. das ende der täter
- Mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 12.4.1945 zwischen Vertretern
der deutschen Wehrmacht und der britischen Armee wurde einem Großteil
des SS-Bewachungspersonals und Funktionshäftlingen freier Abzug gewährt.
Das zurückgelassene Verwaltungspersonal wurde wie Kriegsgefangene
behandelt. Durch diese Regelung sind viele Mitglieder des Bewachungspersonals
und Verantwortliche nicht verhaftet worden.
- Im ersten großen Bergen-Belsen/Auschwitz - Prozeß vom 17.
September bis 17. Dezember in Lüneburg wurden 27 Männer und
21 Frauen angeklagt. Untersuchungspunkte waren nicht die begangenen Verbrechen,
sondern inwiefern die Angeklagten damit individuell zu tun hatten. Anklagepunkte
waren die Tötung einer großen Zahl Angehöriger alliierter
Staaten, Mißhandlungen von Angehörigen alliierter Nationen
und, in 11 Fällen (u.a. Josef Kramer), die Gastötung von Staatsbürgern
alliierter Nationen und Assozierter Mächte in Auschwitz. Die Tötung
deutscher Häftlinge war nicht Gegenstand der Anklage.
- Die Angeklagten erklärten sich ausnahmslos und in allen Punkten
für nicht schuldig. Zur Verteidigung beriefen sie sich auf den "Befehl
von oben" und übertrugen die Verantwortung des Geschehenen der
Reichsregierung.
- Der Prozeß wurde durch die schwierige Situation und Behandlung
der Zeugen, meist ehemalige Häftlinge, erschwert. Viele Zeugen fühlten
sich den nach britischem System durchgeführten Kreuzverhören
nicht gewachsen, ihre Aussagen wurden in Zweifel gezogen und teilweise
als Übertrieben dargestellt.
- Die Anklage stellte die Behauptung auf, daß kein Soldat nach deutschem
Recht einen Befehl befolgen mußte, wenn dieser ein Verbrechen verlangte.
Außerdem seien sich die Angeklagten sehr wohl ihres verbrecherischen
Handelns bewußt, sonst ließe sich die Geheimhaltung der Vorgänge
in den KZ nicht erklären. Im Abschlußplädoyer forderte
die Anklage für alle Angeklagten die Todesstrafe.
- Von den 21 Frauen wurden 3 SS-Angehörige zum Tode verurteilt, 11
erhielten eine bis zu 15jährige Haftstrafe, 4 SS-Angehörige
und 1 Kapo wurden freigesprochen.
- Von den 27 Männern wurden 8 SS-Angehörige zum Tode verurteilt,
6 erhielten Haftstrafen bis zu Lebenslänglich, 9 wurden freigesprochen.
- Die unverhältnismäßig vielen Freisprüche resultierten
aus Zweifeln an Zeugenaussagen und Mangel an konkreten Beweisen. Das Gericht
urteilte in solchen Fällen mit "nicht schuldig" zugunsten
des Angeklagten.
4. eine weitere tätergruppe:
ss-ärzte und ärztinnen
- Ein detailierte Darstellung der medizinischen Versuche und der Tätigkeiten
der SS-Ärzte würde den Rahmen dieses Referates sprengen. Es muß
jedoch erwähnt werden, daß tausende von Häftlingen auf
den Operationstischen und in den Versuchslaboratorien der medizinischen
Abteilungen der KZ ihr Leben lassen mußten. Versuche wurden in allen
Krankheitsbereichen durchgeführt, Infektionen, Unterkühlungen,
Sterilisationsmethoden und chirurgische Versuche sind nur ein kleiner
Teil des weiten Betätigungsfeldes der Ärzte.
- Beispiel Ravensbrück: Der Reichsarzt-SS Dr. Grawitz ordnete
1942 die Infizierung weiblicher Häftlinge, meist Polinnen, mit Staphylokokken,
Gasbrandbazillen, Tetanusbazillen und Erreger-Mischkulturen, um die Heilwirkung
von Sulfonamiden festzustellen. Infiziert wurden die ahnungslosen Frauen
in allen Fällen in den Oberschenkeln, die Einschnitte gingen meist
bis auf den Knochen, in die Wunden wurden zusätzlich noch Glasscherben
oder Holzsplitter gelegt. Die Beine der Opfer vereiterten schnell so stark,
daß die Frauen unter unmenschlichen Schmerzen zugrunde gingen. Bei
den meisten Opfern wurde lediglich der Krankheitsverlauf ohne eine Behandlung
vom Versuchsleiter Prof. Dr. Karl Gebhardt beobachtet, von den wenigen
behandelten überlebte nur ein geringer Teil. Insgesamt fielen allein
diesem Versuch rund 60 junge Frauen zum Opfer. Als die Ergebnisse auf
einer großen Ärztetagung vorgetragen wurden, machte Gebhardt aus
den Umständen und Grundlagen seiner Versuche kein Geheimnis. Widerspruch
dagegen erhob sich jedoch von keiner Seite.
- In einigen KZ wurden an Frauen verschiedene Sterilisationsverfahren
getestet, u.a. die Sterilisation mittels radioaktiver Strahlung. Die Frauen
wurden zu einem formellen Gespräch in die medizinische Abteilung
geführt und an einen Tisch gesetzt. Während des Gespräches
mit einem Arzt wurde die ahnungslose Frau im Bereich des Beckens mit einer
hochdosierten, gesundheitsschädlichen Strahlung beschossen. Viele
der Bestrahlten starben wenig später an eiterigen Eierstockentzündungen
oder waren, wenn sie überlebten, unfruchtbar.
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