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inhalt
1.
einleitung
Seit der Einrichtung der frühen, "wilden" Konzentrationslager
kurz nach der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933 unter Aufsicht
von SA, SS oder Polizeibehörden waren die Inhaftierten in zunehmenden
Maße und besonders in den Lagern der SS dem Willen ihrer Aufseher
ausgesetzt. Obwohl schon der reine Aufenthalt und die Arbeit in einem
Konzentrationslager Strafe genug war, sahen sich die Gefangenen anfangs
einem inoffiziellen, willkürlichen Strafensystem gegenüber.
Bestimmte Regeln oder gar Vorschriften waren nicht vorhanden und erschwerten
somit eine unter diesen Umständen vernünftige Verhaltensweise
zur Vermeidung von Bestrafungen. Erst als es 1933 aufgrund von vier ungeklärten
Mordfällen im KL Dachau zu Untersuchungen der Staatsanwaltschaft
kam und es Probleme mit der Justiz gab, die sogar zur Absetzung des Dachauer
Kommandanten Wäckerle führten, beauftragte der RFSS Himmler
den SS-Oberführer Theodor Eicke, eine Straf- und Lagerordnung zur
Systematisierung der Schutz- und Vorbeugungshaft zu erarbeiten, um u.a.
einen strafrechtlich korrekten Haftvollzug nachweisen zu können.
Zu hinterfragen ist jedoch, welchen zusätzlichen Zwecken eine solche
Institutionalisierung des Strafsystems dienen konnte und besonders, ob
die Verfügungen einer derartigen Strafordnung durch das auf Häftlingserniedrigung
und Haß getrimmte SS-Bewachungspersonal in der Praxis vorschriftsmäßig
ausgeführt wurden oder überhaupt ausgeführt werden sollten.
Zu diesem speziellen Thema sind in der Fülle der Literatur über
die nationalsozialistischen Konzentrationslager nur relativ wenig Bücher
zu finden, die sich eingehender damit beschäftigen, hervorzuheben
sind dazu die Standardwerke von Eugen Kogon, Falk Pingel, Johannes Tuchel
oder Martin Broszat. Weitere, wenn auch weniger detaillierte Informationen
findet man in zahlreichen Büchern und besonders Häftlingsberichten,
die sich mit der Thematik der Konzentrationslager beschäftigen. Aufschlußreich
sind darüber hinaus auch die zahlreichen, erschöpfenden Dokumente
aus dieser Zeit.
Diese Arbeit stellt zunächst die historische Entwicklung der Institutionalisierung
einer Strafordnung in den NS-Konzentrationslagern dar, geht folgend auf
die Form der in dieser Ordnung erlassenen Strafen ein und beschreibt schließlich
den praktischen Umgang der Aufseher mit dem offiziellen Strafsystem und
die Bedeutung desselben für die Häftlinge, die täglich
mit jener Ordnung konfrontiert wurden.
2. das modell dachau: von
den "sonderbestimmungen"
zur
strafordnung
Das
Konzentrationslager Dachau, das im März 1933 errichtet wurde, glich
in den ersten Monaten seines Bestehens den meisten der sogenannten "wilden
KL". Das bedeutete, daß die Häftlinge in hohem Maße
der Willkür und dem Terror der SS-Wachmannschaften ausgesetzt waren,
für die - wenn überhaupt - nur sehr allgemeine Dienstvorschriften
bestanden. Die von der Lagerleitung unter Dachaus erstem Kommandanten
Wäckerle geförderte Verhaltensweise der Wachmannschaft, den
wehrlosen Häftlingen in jeglicher Form ihre Macht spüren zu
lassen, konnte sich so ungehindert entfalten.
Als 1933 die Staatsanwaltschaft des Landgerichtes München II wegen
vier in der zweiten Maihälfte 1933 in Dachau ermordeter Häftlinge
Ermittlungen anstellte, stellte sich u.a. heraus, daß Wäckerle
mehrere "Sonderbestimmungen" für die Gefangenen schriftlich
festgelegt hatte. Diese waren ein erster, offenbar von Himmler inspirierter
Versuch, die Behandlung der Häftlinge im Lager in ein System von
Strafen und Strafklassifikationen zu pressen. Nach den Sonderbestimmungen
galt im Lager das "Standrecht", bei Fluchtversuchen sollte ohne
Anruf von der Waffe gebrauch gemacht werden. Weiterhin wurden zahlreiche
strafbare Handlungen aufgezählt, die zumeist mit nach der Schwere
des Vergehens gestaffeltem Arrest bis zu drei Monaten geahndet wurden.
Strenger Arrest bedeutete dabei Einzelhaft in einer vollkommen dunklen
Kammer bei Wasser und Brot. Der §8 der "Sonderbestimmungen"
legte darüberhinaus bestimmte mit dem Tode zu bestrafende Vergehen
fest, wozu tätliche Widersetzung, Anstiftung zum Ungehorsam oder
der Versuch dazu zählten. Schließlich war auch eine interne
Klassifizierung der Gefangenen in drei Klassen vorgesehen, die sich in
Unterbringung und Verpflegung voneinander unterschieden. Zunächst
sollten die meisten Häftlinge in die mittlere, "normale"
Klasse II eingestuft werden, um dann je nach Verhalten in die bessere
Klasse I oder die Strafklasse III überführt zu werden. Die erste
Klasse galt als Entlassungsstufe, in die die Häftlinge bei guter
Führung nach drei Monaten gelangen konnten. Die dritte Stufe war
besonders für "Bonzen", "Juden" und Gefangene,
"deren Vorleben eine besonders scharfe Beaufsichtigung erforderte",
vorgesehen und hatte eine Entlassungssperre und Drohung der physischen
Vernichtung zur Folge. Den Häftlingen wurde die Einstufung nicht
bekanntgegeben, sie konnte nur indirekt aus den Haftbedingungen erschlossen
werden.
Die Gerichtsbarkeit wurde ausnahmslos durch den Kommandeur des Lagers
ausgeübt, das Verfahren für die Aburteilung der mit der Todesstrafe
bedrohten Fälle (§8) sah wie folgt aus:
"Alle
unter §8 fallenden Fälle werden durch ein Lagergericht abgeurteilt,
welches sich zusammensetzt aus dem Kommandeur des Lagers, einem oder
zwei von dem Lagerkommandanten zu bestimmenden Offizieren und einem
der Wachtruppe angehörigen SS-Mann. Die Anklagebehörde wird
ebenfalls von einem von dem Lagerkommandeur zu bestimmenden, der Lagerkommandantur
angehörigen SS-Mann ausgeübt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden des Lagergerichts. Vorsitzender ist der
jeweilige Kommandeur des Lagers."
Obwohl
die tatsächliche Anwendung der "Sonderbestimmungen" und
insbesondere das Verfahren der Verhängung lagereigener Todesstrafen
in Dachau fraglich ist, zeigt sich doch ein erster Schritt in Richtung
einer Systematisierung des Terrors und der Willkür gegenüber
Gefangenen und einer Festlegung bestimmter Richtlinien in der Häftlingsbehandlung.
Wie 1935 ein Berliner Generalstaatsanwalt jedoch zutreffend feststellte,
bewegten sich die Dienstvorschriften und Erlasse außerhalb des zulässigen
Rechts. Das Bestreben Himmlers, die Konzentrationslager als dem SS-Recht
unterstellte Bezirke außerhalb der ordentlichen Justiz und der Strafgesetze
zu organisieren, wird durch diese Vorgehensweise deutlich. Nachdem die
Münchener Staatsanwaltschaft, der die "Sonderbestimmungen"
ausgehändigt worden waren, Ende Mai 1933 den bayrischen Justizminster
ersuchte, Nachprüfungen bezüglich der Zulässigkeit dieser
Bestimmungen, des Standrechtes und der Todesstrafe vorzunehmen, erhob
sie am 1. Juni 1933 gegen den Lagerkommandeur Wäckerle, den Lagerarzt
Dr. Nuernbergk und den Kanzleiobersekretär Mutzbauer von der Lagerkommandantur
Anklage wegen Mordbegünstigung (Mordfälle der Häftlinge
Nefzger, Schloß, Dr. Strauss und Haussmann). Himmler mußte
den unhaltbar gewordenen Wäckerle absetzen, machte jedoch auch später
zusammen mit den ihm unterstellten Lagerkommandeuren von ähnlichen
Strafandrohungen Gebrauch.

Ende
Juni 1933 begann eine neue Phase der Institutionalisierung eines KL-Strafsystems.
Unter der Leitung des neuen Dachauer Kommandanten, SS-Oberführer
Theodor Eicke, fand eine weitere Systematisierung der Häftlingsbehandlung
und -bestrafung statt. Außerdem wurden detaillierte Dienstvorschriften
für die Wachtruppe und eine Regelung der Kompetenzenverteilung erarbeitet.
Dies kam u.a. in der am 1. Oktober 1933 erlassenen, zur "Aufrechterhaltung
der Zucht und Ordnung" dienenden ´Disziplinar- und Strafordnung für
das Gefangenenlager´ und den ´Dienstvorschriften für die Begleitposten
und Gefangenenbewachung´ zum Ausdruck. Die neue, dokumentarisch nur unvollständig
überlieferte Disziplinar- und Strafordnung beinhaltete eine Vielzahl
der Punkte und Prinzipien der ursprünglichen "Sonderbestimmungen"
Wäckerles. Der Lagerkommandant behielt nach wie vor die volle Strafgewalt
und war nur dem Politischen Polizeikommandeur (Himmler) persönlich
verantwortlich. Die neue Ordnung erklärte in den ersten beiden Paragraphen,
daß in den Lagern das Standrecht gelte und bei Widerstand und Fluchtversuchen
ohne Anruf von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden würde.
Ein abgestuftes System von Arreststrafen (8, 14, 21 und 42 Tage strengen
Arrest) und eine Einzelhaft bei Wasser und Brot wurde ebenfalls beibehalten.
Als neue, künftig in allen KL eingeführte Strafart kam die Prügelstrafe
hinzu. Vorgesehen waren dabei 5 bis - in der Regel - 25 Stockhiebe, die
auch zusätzlich zu einer Arresthaft angeordnet werden konnten. Um
die Prügelstrafe als ordentlichen Strafvollzug darzustellen und der
Willkür eines einzelnen Bewachers zu entziehen, mußte die Strafe
laut Anordnung von Eicke vor der angetretenen Truppe der SS-Wachmannschaft,
den Häftlingen und dem Lagerkommandeur bzw. Schutzhaftlagerführer
von mehreren SS-Leuten (später auch Häftlingen) vollzogen werden,
nachdem sie vom Inspekteur der KL genehmigt worden war. Die Ausführung
dieser Strafe durch mehrere Peiniger sollte die Mißhandlung unpersönlich
und anynom machen und die Angehörigen der Wachtruppe, die zu jener
Aufgabe jederzeit kommandiert werden konnten, an eine solche Art des Strafvollzuges
gewöhnen. Auch sah Eickes Disziplinar- und Strafordnung, wie schon
die "Sonderbestimmungen", für bestimmte Vergehen die Todesstrafe
vor. Nach Paragraph 11, 12 und 13 wurde u.a. mit dem Tode bestraft, wer
"zum Zwecke der Aufwiegelung" politisiert oder sich mit anderen
dazu zusammenfindet, gegnerische "Greuelpropaganda" weitergibt,
einen "Posten tätlich angreift", den "Gehorsam verweigert",
Meuterei in irgendeiner Form oder vorsätzliche Sabotage betreibt.
Die Todesstrafe wurde durch Erhängen oder Erschießen vollzogen.
Die Ordnung sah auch ein Beschwerderecht vor, jedoch wurde, wer eine Beschwerde
auf unwahre Behauptungen stützte, mit Schlägen und Arrest bestraft.
So gestaltete sich dieses Recht für den sich beschwerenden Gefangenen
eher zu einer Bedrohung. Die Aussage eines SS-Mannes hatte von vornherein
ein Vielfaches an Gewicht und das Abstreiten einer solchen Behauptung
hieß, den SS-Mann der Lüge zu bezichtigen, was sehr gefährlich
war.
Bei der Schulung der SS-Wachtruppe wurde besonders betont, daß die
Häftlinge mit äußerster, aber unpersönlicher und
disziplinierter Härte zu behandeln seien. Der spätere Auschwitzer
Kommandant Rudolf Höß berichtete von seiner Ausbildungszeit
im KL Dachau unter Eicke 1934:
"Jede
Spur von Mitleid zeige den ´Staatsfeinden´ eine Blöße [...]
Jegliches Mitleid mit ´Staatsfeinden´ sei eines SS-Mannes unwürdig
[...] Eicke hatte den Begriff ´gefährliche Staatsfeinde´ so eindringlich
und überzeugend in seine SS-Männer hineingetrommelt, daß
jeder, der es nicht besser wußte, fest davon durchdrungen war
[...] Eickes Absicht war, seine SS-Männer durch seine dauernden
Belehrungen und entsprechenden Befehle...von Grund auf gegen die Häftlinge
einzustellen, sie auf die Häftlinge scharf zu machen [...]"
Um
der Häftlingsbehandlung und -bewachung den Anschein eines streng
reglementierten Vollzuges zu geben, wurde am 1. Oktober 1933 zusammen
mit der Strafordnung auch eine Dienstvorschrift für Begleitposten
und Gefangenenbewachung in Dachau eingeführt. In ihr war u.a. das
Verfahren des Häftlingsappells, des militärisch geordneten Abmarsches
der Häftlingskolonnen zur Arbeit, die Pflichten der Torwache und
Begleitposten, der Kontrollen und sogar der Wortlaut einzelner Kommandos,
der Abstand, den die Posten von den Häftlingen zu halten hatten,
die Form der Ehrenbezeugung, die die Häftlinge leisten mußten,
das Laden und Entsichern des Gewehres usw. detailliert ausgeführt
und geregelt. Ausdrücklich hieß es:
"Den
Begleitposten obliegt lediglich die Bewachung der Gefangenen. Sie richten
ihr Augenmerk auf das Verhalten derselben bei der Arbeit. Träge
Gefangene sind zur Arbeit anzuhalten. Streng untersagt ist jedoch jede
Mißhandlung und Schikane. Ist ein Gefangener bei der Arbeit nachlässig
und faul, oder gibt er freche Antworten, dann stellt der Posten den
Namen fest. Nach Dienstschluß erstattet er Meldung. Selbsthilfe
bedeutet Mangel an Disziplin [...] Der SS-Mann hat Stolz und Würde
zu zeigen [...] Dem SS-Posten ist es verboten, außerdienstliche
Gespräche mit Gefangenen zu führen [...]"
Im
Falle eines Anzeichens von Flucht oder Gefangenenmeuterei waren die Bestimmungen
zum sofortigen Gebrauch der Schußwaffe besonders deutlich:
"Wer
einen Gefangenen entweichen läßt, wird festgenommen und wegen
fahrlässiger Gefangenenbefreiung der bayrischen politischen Polizei
übergeben. Versucht ein Gefangener zu entfliehen, dann ist ohne
Anruf auf ihn zu schießen. Der Posten, der in Ausübung seiner
Pflicht einen Gefangenen erschossen hat, geht straffrei aus. Wird ein
Posten von einem Gefangenen tätlich angegriffen, dann ist der Angriff
nicht mit körperlicher Gewalt, sondern unter Anwendung der Schußwaffe
zu brechen. Ein Posten, der diese Vorschrift nicht beachtet, hat seine
fristlose Entlassung zu gegenwärtigen. Meutert oder revoltiert
eine Gefangenenabteilung, dann wird sie von allen aufsichtsführenden
Posten beschossen. Schreckschüsse sind grundsätzlich untersagt."
Der
Zusatz "ohne Anruf" legitimierte die Praxis, Häftlinge
auch ohne Fluchtversuch erschießen zu können. Obwohl es sich
in derartigen Fällen von "Erschießungen auf der Flucht"
oder bei "Widerstand" strafrechtlich eindeutig um Mord bzw.
Totschlag handelte, stellten die zuständigen Staatsanwaltschaften
in der Regel auch schon zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen ein und erhoben
keine Anklage, obschon man sich in ausgedehnten Kreisen der Justiz des
Unrechts durchaus bewußt war. In einem Berliner Fall einer Häftlingstötung
im KL Columbia-Haus legt der Berliner Generalstaatsanwalt offen:
"Die
Dienstvorschrift könne die Beschuldigten nicht entlasten. Da sie
sich nicht als gesetzliche Bestimmung darstellt, kann sie die Rechtswidrigkeit
des Handelns der Beschuldigten nicht bestreiten. Es handelt sich hier
um ein bedauerliches Auseinanderklaffen von Dienstanweisungen und rechtlich
Zulässigem."
So
wurde Dachau unter Eicke, der im Mai 1934 von Himmler beauftragt wurde,
eine Neuorganisation und Vereinheitlichung der gesamten Konzentrationslager
vorzunehmen, zum Modell für die anderen Konzentrationslager. Nachdem
Eicke am 4. Juli 1934 zum "Inspekteur der KL und SS-Wachverbände
(SS-Totenkopfverbände)" ernannte worden war, übte er zusammen
mit Himmler den stärksten Einfluß auf Organisation und Verhalten
der SS-Wachtruppe aus und wurde auch rangmäßig den anderen
engen Mitarbeitern Himmlers (Heydrich, Pohl) gleichgestellt. Die von ihm
erarbeitete Strafordnung und Dienstvorschrift des Bewachungspersonals
wurde nachweislich auch von den anderen KL übernommen.
Während die 1933 in Dachau entwickelten allgemeinen Postenvorschriften
dem Sinne nach bis Kriegsende galten, änderten sich bestimmte Vorschriften
des Strafkataloges im Laufe der Zeit. Da die Vollstreckung der Todeststrafen,
wenn sie nicht glaubhaft als Erschießung auf der Flucht oder infolge
von Widerstand dargestellt werden konnten, zumindest in den ersten Jahren
nach 1933 strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft geahndet werden konnte,
erließ Eicke selbst zu dieser Zeit eine "geheime Gegenorder",
wonach diese scharfen Strafbestimmungen in der Praxis nicht zur Anwendung
gelangen und lediglich zur Einschüchterung der Häftlinge dienen
sollten. Aufgrund der immer zahlreicher werdenden unnatürlichen Todesfälle
in den Konzentrationslagern und der damit einhergehenden Bedenken der
Justiz erließ im Oktober 1935 auch die Gestapo besondere Richtlinien
für die KL, die die Kommandanten verpflichteten, nicht ärztlich
einwandfrei festgestellte natürliche Tode umgehend bei der Staatsanwaltschaft
anzuzeigen. Damit sollte der Willkür der Kommandanten zumindest in
der Theorie ein Riegel vorgeschoben werden.
Aus einem Schreiben des Kommandanten des KL Columbia-Haus geht hervor,
daß schon um 1935 die Lagerleiter nicht berechtigt waren, die schwersten
Strafen eigenmächtig zu verhängen, selbst die Prügelstrafe
mußte vom Inspekteur der KL genehmigt werden. Die willkürlichen
Tötungen von Häftlingen wurden so in den Jahren des "geregelten
Schutzhaftvollzuges" zwischen 1935/36 und 1939 sporadischer, Mißhandlungen
und Tötungen von Gefangenen durch SS-Wachmannschaften waren aber,
wenn auch auf ein im Verhältnis geringeres Maß eingedämmt,
durchaus keine Seltenheit.
Da die Konzentrationslagerhäftlinge seit Mitte 1941/42 in zunehmenden
Maße in wichtigen Bereichen der Kriegswirtschaftsproduktion eingesetzt
wurden, begann man seitens der SS aus eigenem Interesse heraus die auf
Terror, Unterdrückung und Diskriminieung aufgebauten früheren
Regeln des inneren Lagerbetriebes aufzulockern. Viele Schikanen und Strafarbeiten
wurden eingeschränkt oder gar verworfen. Am 2. Dezember 1942 erfolgte
von Himmler der Runderlaß an die Lagerkommandanten, daß die
Prügelstrafe zukünftig nur als letztes Mittel anzuwenden sei,
wenn andere Strafen, wie Arrest, Essensentzug oder Strafarbeit, wirkungslos
geblieben seien oder falls eine besondere Abschreckung, z.B. bei Flucht
oder Sabotage, beabsichtigt sei:
"Der
RFSS hat darauf hingewiesen, daß die Prügelstrafe kein Instrument
für [...] Kommandeure, Aufsichtshabende oder Aufseherinnen ist,
die zu faul und unfähig sind, zu erziehen [...] Die bisher hier
zur Genehmigung vorgelegten Strafverfügungen haben eindeutig gezeigt,
daß der Sinn und Zweck der härtesten Lagerstrafen [Prügelstrafe]
in den meisten Fällen nicht erkannt worden ist."
Seit
1942/43 wurde zum Zwecke der maximalen Produktivität der Häftlinge
in den Betrieben sogar eine "Prämien-Ordnung" festgelegt,
die den Häftlingen bei guter Arbeitsleistung Vergünstigungen
ermöglichte:
"Häftlinge, die sich durch Fleiß, Umsicht, gute Führung
und besondere Arbeistleistung auszeichnen, erhalten künftig Vergünstigungen.
Diese bestehen in Gewährung: 1. Hafterleichterung, 2. Verpflegungszulagen,
3. Geldprämien, 4. Tabakwarenbezug, 5. Bordellbesuch."
Im
ganzen gesehen lief der massenhafte Einsatz von Zwangsarbeitern aus den
KL jedoch auf einen rücksichtslosen Verschleiß der Häftlinge
hinaus, da die psychischen und physischen Bedinungen, unter denen sie
arbeiten mußten, einer Steigerung der Arbeitsleistung und Produktivität
rigoros entgegenstanden. Die Steinbrüche von Mauthausen sind diesbezüglich
ein Beispiel für eine vorsätzliche Vernichtung der Häftlinge
durch Arbeit. Auch für die Zwangsarbeiter in den Farb- und Lackbetrieben
der IG Farben oder in den Stollen des KL Dora-Mittelbau wurde eine Lebenserwartung
von nur ungefähr sechs Monaten veranschlagt.
3. die strafformen des
institutionalisierten systems
"Die
Strafarten, die verhängt wurden, bestanden in Essensentzug, Stehen
auf dem Appellplatz, Strafarbeit, Strafexerzieren, Versetzung in die
Strafkompanie, Kommandoverschlechterung, Stock- und Peitschenhieben,
Hängen an einen Baum oder Pfosten, in Arrest, Erschlagen, Erhängen,
Erschießen [...]"
Das
Strafsystem in den KL war vielfältig und umfangreich, die Strafanlässe
so weitgestreut, daß sich "selbst alterfahrene Konzentrationäre
wundern mußten, daß es überhaupt möglich war, den
Dschungel von Strafen im KL lebend zu durchqueren." Oftmals gab es
jedoch keinen Ausweg für die Häftlinge, so daß über
sie eine oder mehrere Strafarten verhängt wurden. Im folgenden sollen
von diesen Strafarten einige der am häufigsten erlassenen dargestellt
werden:
a)
Die Prügelstrafe als eine der schwersten Lagerstrafen wurde auf einem
sog. Bock vollzogen, einem tischähnlichen Holzgestell, auf dem der
Verurteilte vor der gesamten Belegschaft des KL bäuchlings festgeschnallt
wurde. Dabei lag der Kopf tiefer, das Gesäß hoch herausgespannt
und die Beine unten nach vorne gezogen. Die 5-25 in einem Zeitraum von
vierzehn Tagen bis zu viermal wiederholbaren Schläge wurden mit Stock,
Peitsche oder Ochsenziemer verabreicht. In einem Rundschreiben vom 4.
April 1942 verfügte der Chef der Amtsgruppe D die vom RFSS und Chef
der Deutschen Polizei angeordnete Vorgehensweise, daß bei allen
Schutz- und Vorbeugungshäftlingen, wenn das Wort ´verschärft´
hinzugesetzt sei, die Strafe auf das unbekleidete Gesäß zu
erfolgen habe. Aufgrund "sachkundigen" Vollzuges der Strafe
durch SS-Scharführer und zeitweilig auch Häftlingen wurde den
Verurteilten, die in einigen KL jeden Schlag laut mitzuzählen hatten,
Rücken, Gesäß und nicht selten auch die Innereien (Nieren)
zerfetzt, ohne das die dem Vorgang beiwohnenden Lagerärzte zugunsten
der Gefangenen einschritten, wie sie es laut den Weisungen des SS-Strafvollzuges
hätten tun müssen. Vielmehr marterten sie die Mißhandelten
oftmals nach dem Strafvollzug durch Einpinseln der blutigen Wunden mit
Jod erneut. Nach der Auspeitschung mußte der Bestrafte meist, "zur
Stärkung der Muskulatur", 50 bis 150 Kniebeugen machen und mit
den Worten "Herr Lagerführer, Häftling [Nr. xxx] fünfundzwanzig
Hiebe dankend erhalten." vor den Lagerführer treten. Viele Häftlinge
erlitten nach einer Prügelstrafe schwere, bleibende Schäden
oder starben an den Folgen der Bestrafung.
b) Die Versetzung in die Strafkompanie (Strafblock) war eine übliche
Strafe für bestimmte Vergehen, und der Aufenthalt in diesem Block
bedeutete nicht selten den sicheren Tod. Den isolierten Straf- oder "Erziehungsblock"
zeichnete eine "verschärfte Disziplin" aus, eine Umschreibung
für bestialische Grausamkeiten gegenüber den Häftlingen
seitens der Wachmannschaften und auch Kapos. Die Strafkompanie hatte die
schwersten Arbeitsbedingungen und die schlimmsten Kapos unter der Aufsicht
des häufig brutalsten SS-Mannes. Strafkompanien arbeiteten hauptsächlich
in Steinbrüchen, bekamen u.a. Portionenentzug, durften kein Geld
empfangen und mußten häufig strafexerzieren. Die Häftlinge
dieser Kompanien waren vorne und hinten auf ihrer Kleidung deutlich durch
einen großen schwarzen Punkt gekennzeichnet, Fluchtverdächtige
außerdem noch mit einem roten Kreis und von der Gestapo als besonders
gefährlich eingestufte Gefangene zusätzlich mit einem IL (Im
Lager), das besagte, daß der Häftling das Lager nicht verlassen
durfte. Oft wurden den Strafkompanien auch ständig unter Aufsicht
der SS stehende Sonderabteilungen angegliedert. Obwohl die Strafkompanien
Anfang 1944 aufgrund einer Berliner Verfügung aufgelöst wurden,
bleibt die allgemeine Befolgung dieser Order fraglich.
c) Häftlinge mit Arreststrafen wurden in die sogenannten "Bunker"
der KL eingewiesen, die offiziell als Zellenbau bezeichnet wurden. Die
Art dieser Zellen war vielfältig und in den verschiedenen KL unterschiedlich.
Die Bunker im KL Buchenwald lagen in einem Flügel des Torgebäudes
und bestanden aus kleinen Betonzellen mit Holzpritschen zum Schlafen und
hochgelegenen Fensterluken. In Dachau konnten die Eingesperrten in besonderen
Zellen nur seitlich zusammengekauert liegen und wurden wie Hunde gefüttert.
Die KL Sachsenhausen oder Auschwitz-Birkenau (Block 3, Lager BIb) verfügten
über spezielle Stehzellen, in die gerade ein oder zwei Menschen in
stehender Haltung hineinpaßten, die dann durch ein Drahtgitter in
Gesichtshöhe mit vielerlei Scheußlichkeiten mißhandelt
werden konnte. Oftmals wurden Gefangene auch beinahe bis zur völligen
Erblindung in Dunkelhaft festgehalten, wozu besonders gern Intellektuelle
verurteilt wurden. In jedem Fall mußten die zu Arrest verurteilten
Häftlinge damit rechnen, in den Zellenblöcken von SS-Aufsehern
auf das Übelste mißhandelt und gefoltert zu werden, da sie deren
Willkür hilflos ausgeliefert waren. Die Arreststrafen gewährleisteten
auch, daß man bei den Häftlingen eine Selbstmord herbeiführen
oder ihn zum langsamen Sterben führen konnte. Zahllose Häftlinge
haben die Bunker nicht mehr lebend verlassen.
d)
Offizielle Hinrichtungen als Folge einer verhängten Todesstrafe,
die wohl am häufigsten wegen Fluchtversuchs ausgesprochen wurde,
fanden öffentlich vor den Augen aller Häftlinge und SS-Offiziere
statt und wurden u.a. von deutschen Kapos, meist Kriminelle, durch Erschießen,
Erwügen, Erhängen oder Vergiften vollzogen. Der Verurteilte
wurde gefesselt und, teilweise in Begleitung einer spielenden Marschmusikkapelle,
zum Hinrichtungsplatz gebracht. Dort bekam er das von Himmler selbst unterschriebene
Urteil, in dem die Begründung und die erschwerenden Umstände
bekanntgegeben wurden, zunächst auf deutsch, dann in seiner Sprache
zu hören. Während des Vollzuges wurde die Bereitschaft der SS
in steter Erwartung einer Revolte verschärft. Die Todesurteile verfehlten
jedoch in einer Umgebung ständigen Mordes und Todes ihre von der
SS angestrebte theatralische Wirkung der Abschreckung und Einschüchterung.
4. theorie und praxis der
´disziplinar- und strafordnungen´
Die in Abschnitt II dieser Arbeit geschilderte Einführung einer
´Disziplinar- und Strafkordnung´ konnte und sollte den Eindruck erwecken,
daß im Konzentrationslager Verhaltensvorschriften für Häftlinge
und Wachpersonal existierten, die Terror und Willkür seitens der
SS-Mannschaften verhinderten und die Haftbedingungen in einen rechtlichen
Rahmen betteten. Demnach hätten in der Theorie die Gefangenen bei
richtigem Verhalten straffrei bleiben können und wären vor Übergriffen
geschützt gewesen. Dies war jedoch in keinster Weise der Fall, es
trat, den Aufenthalt für die Häftlinge in den Lagern verschlimmernd,
das Gegenteil dessen ein. Während nach außen hin durch das
Einbeziehen der Inspektion der KL ein scheinbar korrektes Strafverfahren
vorgetäuscht wurde, regierte in den Lagern schlimmste Willkür.
Zu den willkürlichen Bestrafungen und Mißhandlungen kam ein
Recht vortäuschendes, offizielles Bestrafungssystem, so daß
die Häftlinge häufig für ein Vergehen zweimal bestraft
wurden. Neben die meist sofort ausgeführte Willkürstrafe seitens
eines Postens oder Aufsehers trat später die nach einer Meldung verhängte,
offizielle Strafe, die der Lagerkommandant ohne jegliche Untersuchung
erließ oder genehmigte.
Meldungen wurden schon für geringste Vergehen geschrieben, unverhältnismäßig
hart und oft willkürlich bestraft, außerdem wurden die Häftlinge,
was durchaus von der SS beabsichtigt war, in hohem Maße verunsichert.
Welchem Vergehen welches Strafmaß folgte, war anscheinend keinen
Regeln oder gar der Strafordnung unterworfen, vielmehr war die Stimmung
der bestrafenden Person oder die Häftlingskategorie ausschlaggebend.
Die Häftlinge waren ständig und überall den Schikanen ihrer
Bewacher ausgesetzt, deren Brutalität, besonders in Lagern wie Auschwitz,
unbeschreiblich war. Die kleinsten Vergehen oder auch nur - nach Ansicht
der SS-Aufseher - falschen Verhaltensweisen wurden häufig mit dem
Leben bezahlt, es gab für die Gefangenen in der Praxis keine normierten
Regeln oder Formen. Durch Anordnung von Kollektivstrafen (beispielsweise
Strafappelle oder Strafstehen) bei Verstößen gegen die Lagerordnung
oder bei Häftlingsfluchten wurde für Vergehen einzelner oft
das ganze Lager zur Verantwortung gezogen. Aufgrund von Nummernverwechselungen
wurden zuweilen auch die falschen Häftlinge bestraft, doch da eine
Rechtfertigung seitens des Gefangenen bedeutete, einen SS-Mann der Lüge
zu bezichtigen, war eine solche ausgeschlossen. Als Beispiel für
Strafanlässe berichtet Kogon:
"Hände
in den Hosentaschen bei Kälte, hochgeschlagener Kragen bei Regen
und Wind, die geringfügigsten Kleidermängel [...] Verletzung
der Grußpflicht, wozu auch sogenannte schlechte Haltung gerechnet
wurde, Betreten des Blocks während der Arbeitszeit [...] zu langes
Austreten beim Arbeitskommando [...] das Aufheben von Zigarettenstummeln
[...]"
Zur
Sabotage, die jedoch in dieser Form nicht (unbedingt) mit der Todesstrafe
belegt war, zählte auch schon das Benutzen eines Papierstückes
von einem alten Zementsack als Unterlage beim Steinetragen. Der Bettenbau
in den Blocks, von der SS erfundene Diebstähle, der Appell oder die
Arbeitskommandos, jede Situation diente den Wachmannschaften zu willkürlichen
Maßnahmen gegen die Häftlinge. Nach Fluchtversuchen waren die
Strafen gegen die Lagerbelegschaft besonders in den ersten Jahren so schrecklich,
daß eine Flucht zumindest von den politischen Gefangenen Buchenwalds
als "nachteilig für die Gesamtheit" abgelehnt wurde. Es
verwundert somit auch nicht, daß Häftlinge, die einen Mitgefangenen
totgeschlagen hatten, in der Regel straffrei ausgingen.
Für die Willkür der Bewacher sehr zuträgliche Orte waren
auch die in Kapitel III schon beschriebenen Bunker in den Zellenbauten.
Die arrestierten Gefangenen waren vom Rest des Lagers abgeschnitten und
hilflos ihren Peinigern ausgeliefert. Eugen Kogon berichtet von den Untaten
des SS-Hauptscharführers Sommer in den Arrestzellen des KL Buchenwalds
u.a.:
"Schon
in der Nacht hörte ich deutlich ersticktes Schreien und Röcheln
auf dem Gang. Am Morgen waren die Zellen alle leer. Am Boden beim Eingangsgitter
und an den Wänden sah man überall frische Blutspuren, die
ich abwaschen mußte. Stark verblutete Handschellen, an denen noch
Fleischfetzen hingen, lagen im Spülbecken des Waschraumes, blutgetränkte
Stricke hingen in den Gerätekammern [...] Aufgrund dieses Zettels
ließ Sommer den nackt ausgezogenen Häftling zum Beispiel
die Hoden in abwechselnd eiskaltes oder siedendes Wasser hängen
und pinselte sie, wenn sich die Haut in Fetzen löste, mit Jod ein,
was natürliche wahnsinnige Schmerzen hervorrief [...] Die "einfachste"
Todesart, die Sommer für einen Häftling wählte, war die,
daß er dem Todeskandidaten einen Strick um den Hals legte und
ihn eigenhändig am Heizkörper oder Fensterkreuz aufhängte.
Viele Häftlinge wurden aber von Sommer auch einfach mit einem Dreikant-Eisen
erschlagen. Ein Fall ist bekannt, wo er an beide Schläfen des Opfers
eine eiserne Klemme ansetzte und sie so lange zuschraubte, bis die Hirnschale
durch den Druck zerquetscht wurde. Aus dem Zellenfenster zu schauen,
brachte für jeden Insassen den sicheren Tod [...]"
SS-Männer
wie Sommer hatte jedes Lager aufzuweisen.
5. der zweck der strafinstitutionalisierung
in
den ns-konzentrationslagern
Aufgrund
der geschilderten Umstände und der Praxis des Bestrafungssystems
kann die für die Konzentrationslager offiziell dargestellte ´Disziplinar-
und Strafordnung für Gefangene´ nur als eine Farce angesehen werden.
Die Situation der Häftlinge verschlechterte sich deutlich nach der
Institutionalisierung des Strafenkataloges, sie waren nun der Willkür
ihre Aufseher und zusätzlich den offiziellen Strafen ausgeliefert.
Nach dem Willen Eickes sollten die Strafbestimmungen die Gefangenen in
doppelter Hinsicht treffen. Neben die Bedrohung mit den gefürchteten
Lagerstrafen trat eine im Paragraphen 19 der Strafordnung dargelegte Herauszögerung
der Haft um mindestens 4 Wochen pro verhängter Nebenstrafe bis hin
zu einer Entlassungssperre für Häftlinge in Einzelhaft. Um von
den Vorgängen in den Konzentrationslagern keine Nachrichten mehr
an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, wurden in den Paragraphen 8
und 11 - bei Androhung der Todesstrafe (§11) - entsprechende Verbote festgelegt.
Offensichtlich hatte Eicke aus den Fehlern seines Vorgängers Wäckerle
gelernt.
Weiterhin sollte die ´Disziplinar- und Strafordnung für Gefangene´
rechtliche Probleme mit der Justiz und der Öffentlichkeit verhindern und
die eigentliche Funktion der nationalsozialistischen Konzentrationslager
vertuschen: unter SS-Willkür stehende, rechtsfreie Zonen der Unmenschlichkeit
und der Barbarei zur Isolierung und Vernichtung von Menschen, die sich
auf irgendeine Weise nicht dem System des NS-Regimes anpassen wollten.
6. anhang
einleitung der dachauer ´disziplinar- u.
strafordnung
für
das gefangenenlager´ vom 1.10.1933
E
i n l e i t u n g .
Im Rahmen der bestehenden Lagervorschriften werden zur Aufrechterhaltung
der Zucht und Ordnung für den Bereich des Konzentrationslagers Dachau
nachstehende Strafbestimmungen erlassen.
Diesen Bestimmungen unterliegen alle Gefangenen des K.L.D. vom Zeitpunkt
der Einlieferung ab bis zur Stunde der Entlassung.
Die vollziehende Strafgewalt liegt in den Händen des Lagerkommandanten,
welcher für die Durchführung der erlassenen Lagervorschriften
dem Politischen Polizeikommandeur persönlich veranwortlich ist.
Toleranz bedeutet Schwäche. Aus dieser Erkenntnis heraus wird dort
rücksichtslos zugegriffen werden, wo es im Interesse des Vaterlandes
notwendig erscheint. Der anständige, verhetzte Volksgenosse, wird
mit diesen Strafbestimmungen nicht in Berührung kommen. Den politisierenden
Hetzern und intellektuellen Wühlern - gleichwelcher Richtung - aber
sei gesagt, hütet euch, daß man euch nicht erwischt, man wird
euch sonst nach den Hälsen greifen und nach eurem eignen Rezept zum
Schweigen bringen. pp.
auszüge aus der dachauer ´disziplinar-
und strafordnung´
§6.
Mit 8 Tagen strengem Arrest und mit je 25 Stockhieben zu Beginn und am
Ende der Strafe wird bestraft:
1. wer einem SS-Angehörigen gegenüber abfällige oder spöttische
Bemerkungen macht, die vorgeschriebene Ehrenbezeugung absichtlich unterläßt,
oder durch sein sonstiges Verhalten zu erkennen gibt, daß er sich
dem Zwange der Zucht und Ordnung nicht fügen will.
2. wer als Gefangenen-Feldwebel, als Gefangenen-Korporal oder als Vorarbeiter
die Befugnisse als Ordnungsmann überschreitet, sich die Rechte eines
Vorgesetzen anderen Gefangenen gegenüber anmaßt, gleichgesinnten
Gefangenen Vorteile in der Arbeit oder auf andere Weise verschafft, politisch
anders gesinnte Mitgefangene schikaniert, falsche Meldungen über
sie erstattet, oder sonstwie benachteiligt.
§7.
Mit 14 Tagen strengem Arrest wird bestraft:
Wer eigenmächtig ohne Befehl des Kompanieführers die für
ihn bestimmte Unterkunft mit einer anderen vertauscht, oder Mitgefangene
hierzu anstiftet odert verleitet, wer auslaufenden Wäschepaketen
verbotene oder im Lager hergestellte Gegenstände beifügt, darin
versteckt, oder in Wäschestücken usw. einnäht, wer Baracken,
Unterkünfte, oder andere Gebäude außerhalb der vorgeschriebenen
Eingänge betritt oder verläßt, durch Fenster oder vorhandene
Öffnungen kriecht, wer in Unterkünften, Aborten und an feuergefährlichen
Orten raucht, oder feuergefährliche Gegenstände an solchen Orten
aufbewahrt oder niederlegt. Ist infolge Außerachtlassung dieses
Verbots ein Brand entstanden, dann wird Sabotage angenommen.
§8.
Mit 14 Tagen strengem Arrest und mit 25 Stockhieben zu Beginn und am Ende
jeder Strafe werden bestraft:
1. Wer das Gefangenenlager ohne Begleitschein verläßt, oder
betritt, wer unbefugt sich einer ausmarschierenden Arbeitskolonne anschließt.
2. Wer in Briefen oder sonstigen Mitteilungen abfällige Bemerkungen
über nationalsozialistische Führer, über Staat und Regierung,
Behörden und Einrichtungen zum Ausdruck bringt, marxistische oder
liberalistische Führer oder Novemberparteien verherrlicht, Vorgänge
im Konzentrationslager mitteilt,
3. wer verbotene Gegenstände, Werkzeuge, Hieb- oder Stoßwaffen
in seiner Unterkunft oder in Strohsäcken aufbewahrt.
§9.
Mit 21 Tagen strengem Arrest wird bestraft:
Wer staatseigene Gegenstände, gleich welcher Art, vom vorgeschriebenen
Ort an einen anderen verschleppt, vorsätzlich beschädigt, zerstört,
verschleudert, umarbeitet, oder zu einem anderen als vorgeschriebenen
Zweck verwendet; abgesehen von der Strafe haftet nach Umständen der
Einzelne oder die gesamte Gefangenenkompanie für den entstanden Schaden.
§10.
Mit 42 Tagen strengem Arrest oder dauernder Verwahrung in Einzelhaft wird
bestraft:
1. Wer Geldbeträge im Lager ansammelt, verbotene Bestrebungen in-
oder außerhalb des Lagers finanziert, oder Mitgefangene durch Geld
gefügig macht, oder zum Schweigen verpflichtet,
2. wer Geldbeträge, die aus verbotenen Sammlungen der roten Hilfe
stammen, sich schicken läßt oder an Mitgefangene verteilt,
3. wer einem Geistlichen Mitteilungen macht, welche außerhalb des
Rahmens der Seelsorge liegen, Briefe oder Mitteilungen zur Weitergabe
versteckt, den Geistlichen zu verbotenen Zwecken zu gewinnen sucht,
4. die Symbole des nationalsozialistischen Staates oder die Träger
derselben verächtlich macht, beschimpft oder auf andere Weise mißachtet.
§11.
Wer im Lager, an der Arbeitsstelle, in den Unterkünften, in Küchen
und Werkstätten, Aborten und Ruheplätzen zum Zwecke der Aufwiegelung
politisiert, aufreizende Reden hält, sich mit anderen zu diesem Zwecke
zusammenfindet, Cliquen bildet, oder umhertreibt, wahre oder unwahre Nachrichten
zum Zwecke der gegnerischen Greuelpropaganda über das Konzentrationslager
oder dessen Einrichtungen sammelt, empfängt, vergräbt, weitererzält,
an fremde Besucher oder an andere weitergibt, mittels Kassiber oder auf
andere Weise aus dem Lager hinausschmuggelt, Entlassenen oder Überstellten
schriftlich oder mündlich mitgibt, in Kleidungsstücken oder
anderen Gegenständen versteckt, mittels Steine usw. über die
Lagermauer wirft, oder Geheimschriften anfertigt, ferner wer zum Zwecke
der Aufwiegelung auf Baracken, Dächer und Bäume steigt, durch
Lichtsignale oder auf andere Weise Zeichen gibt oder nach außen
Verbindung sucht, oder wer andere zur Flucht oder zu einem Verbrechen
verleitet, hierzu Ratschläge erteilt oder durch andere Mittel unterstützt,
wird kraft revolutionären Rechts als Aufwiegler gehängt!
§13.
Wer vorsätzlich im Lager, in den Unterkünften, in Werkstätten,
Arbeitsstätten, in Küchen, Magazinen usw. einen Brand, eine
Explosion, einen Wasser- oder einen sonstigen Sachschaden herbeiführt,
ferner wer am Drahthindernis, an einer Starkstromleitung in einer Schaltstation,
an Fernsprech- und Wasserleitungen, an der Lagermauer oder sonstigen Sicherungseinrichtungen,
an Heizungs- und Kesselanlagen, an Maschinen oder Kraftfahrzeugen Handlungen
vornimmt, die dem gegebenen Auftrage nicht entsprechen, wird wegen Sabotage
mit dem Tode bestraft. Geschah die Handlung aus Fahrlässigkeit, dann
wird der Schuldige in Einzelhaft verwahrt. In Zweifelsfällen wird
jedoch Sabotage angenommen. pp.
§19.
Arrest wird in einer Zelle, bei hartem Lager, bei Wasser und Brot vollstreckt.
Jeden 4. Tag erhält der Häftling warmes Essen. Strafarbeit umfaßt
harte körperliche oder besonders schmutzige Arbeit, die unter besonderer
Aufsicht durchgeführt wird. Als Nebenstrafen kommen in Betracht:
Strafexerzieren, Prügelstrafe, Postsperre, Kostentzug, hartes Lager,
Pfahlbinden, Verweis und Verwarnungen. Sämtliche Strafen werden aktlich
vermerkt. Arrest und Strafarbeit verlängern die Schutzhaft um mindestens
8 Wochen, eine verhängte Nebenstrafe verlängert die Schutzhaft
um mindestens 4 Wochen. In Einzelhaft verwahrte Häftlinge kommen
in absehbarer Zeit nicht zur Entlassung.
Der Kommandant des Konzentrationslagers gez. Eicke
(L.S.) SS-Oberführer
auszug aus der strafordnung des fkl
ravensbrück
(Bestraft wird...)
15.) wer sich am Drahthindernis zu schaffen macht, Gegenstände darüber
oder hinüber wirft,
16.) wer sich bei Alarm, soweit nicht anders befohlen wird, nicht sofort
in seine Unterkunft begibt und dort Türen und Fenster schließt.
Bei Feueralarm treten die Häftlinge, deren Unterkunft brennt, vor
der brennenden Baracke an; alle übrigen Häftlinge verbleiben
in ihrer Unterkunft,
17.) wer unnötiger Weise lärmt und sich sonst laut benimmt oder
die Nachtruhe stört, wer sich in lespischer Absicht anderen Häftlingen
nähert, wer lespische Schweinereien treibt, oder solche nicht meldet.
18.) wer seine Mithäftlinge belügt, bestiehlt oder mißhandelt,
19.) wer Vorbereitungen zur Flucht trifft oder Mithäftlinge dazu
zu verleiten sucht, oder solche nicht meldet, Fluchtverdächtig
ist, wer ohne Aufseherin das Schutzhaftlager oder die Arbeitsstelle
verläßt, die neutrale Zone betritt, oder sich am Draht zu schaffen
macht,
20.) wer sonst in irgend einer Form gegen die Lagerdisziplin, gegen die
Ordnung und Sicherheit des Lagers verstößt,
21.) Greift ein Häftling einen SS-Posten, eine Aufseherin oder sonstige
Vorgesetzte an, bedroht er sie mit einem Gegenstand oder gibt er deutlich
zu erkennen, daß er tätlich werden will, so wird sofort von
der Schußwaffe Gebrauch gemacht (...)
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