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referat

 
angela pabst: divisio regni. der zerfall des
imperium romanum in der sicht der zeitgenossen
(Bonn 1986: Buchzusammenfasung)

 

 

inhalt

 

1. einführung

(Anmerkung: Die Struktur der Kapitel entspricht jener im Buch. Die Einführung dient zugleich als Zusammenfassung und Gliederung des Buches.)

1. Divisio Regni
Der Vorgänge um die sog. "Reichsteilung", ihre Ursachen, Hintergründe und genaue zeitliche Fixierung, wurden bislang eher nachlässig untersucht. Während der Terminus selbst stets nach Auffassung des ihn anführenden Historikers verwendet und inhaltlich belegt wurde, galt und gilt das eigentliche Ereignis unbestreitbar als prägend für alle folgenden Epochen des abendländischen Kulturkreises. Allerdings haben es Studien bisher versäumt, diese Vorgänge anhand der Augenzeugenberichte zu rekonstruieren und, vor allen Dingen, aus den Denkschemata des Altertums heraus zu urteilen. Daher ist der Begriff der "Reichsteilung" auch zu einseitig besetzt und zu sehr auf den allgemeinen Assoziationen der modernen Zeit beruhend. Eher eignet sich der ebenfalls moderne, also sich dergestalt nur bedingt in den späten Quellen (z.B. Sulpicius Severus: regnum divisum est) wiederfindende Begriff "divisio regni" für einen Titel dieser Studie - und für die behandelten Ereignisse an sich -, da er Schwerpunkt, Zielsetzung und Methodik als einen Versuch signalisiert, in antiken Termini und Konzepten zu denken, um die Ereignisse, die zur Aufspaltung des römischen Reiches führten, besser durchleuchten und charakterisieren zu können.

Diese Abhandlung wird versuchen, die moderne Antinomie "Reichsteilung" und "Reichseinheit" antik zu sehen und zu benennen, bzw. sie durch ein antikes Modell zu substituieren. Weitergefaßt sollen die für für das Sujet wichtigen Ereignisse und Entwicklungen des 4. und 5. Jahrhunderts, in denen sich der "Zerfall" des Imperium Romanum in seine zwei "Teilreiche" realiter/faktisch vollzog, mit den Augen der Zeitgenossen beobachtet und die Überlegungen der Handelnden wie der passiv Betroffenen eruiert werden. Dabei ist es natürlich unmöglich, sämtliche Aspekte vollkommen auszuloten. Im Mittelpunkt stehen wird das einhellig als movens, nicht aber unbedingt als prima causa der "Reichsteilung" zu deklarierende Mehrkaisertum und das 4. Jh. Des weiteren werden Schlüsselworte antiken Staatsdenkens, deren Grundkonzeption und Bedeutungsspektrum geklärt.

2. Von 284 - 395: Ein Jahrhundert des Umbruchs - ein Jahrhundert der Teilung
Dieses Kapitel umfaßt eine ereignisgeschichtliche Einführung den Untersuchungsgegenstand, beginnend mit den Umständen des Herrschaftserwerbes Diocletians. Pabst behandelt ausführlich die allgemeine Situation des Römischen Reiches sowie das Einsetzen von Maximian als Stellvertreter und, später, als Kaiser gleicher Machtkompetenzen im Westen des Reiches aufgrund der militärischen Gefahren an den Grenzen und im Reichsgebiet. Sie schildert das Entstehen der Tetrarchie mit Diocletian als unangefochten höchster Autorität, den Zerfall derselben nach dem Abdanken Diocletians, den Aufstieg Constantins und den Dreibund der Söhne Constantins, deren Zerwürfnis und die Vorstufen der Reichsteilung. Schließlich geht sie kurz auf den Kirchenstreit ein und endet mit der Darstellung der Folgeherrscher bis Theodosius und der durch dessen Tod endgültigen Reichsteilung: Aus Reichsteilen werden Teilreiche.



2. Prolog: Das angetretene Erbe

Mit- und Gegenkaiser, Spezialkommanden und Teilreiche,
Probleme und Lösungsversuche

Pabst beginnt diesen Abschnitt mit der Frage, ob die Wurzeln des Spaltungsprozesses bereits bei Augustus und Antonius lägen, woraufhin sie zunächst den Aufstieg des Augustus und seine Machtetablierung skizziert. Tatsache ist, daß auch zu dieser Zeit bereits eine gesellschaftliche Kluft zwischen dem lateinischen Westen und dem griechischen Osten des Reiches bestand. Dabei war ein bedeutendes Problem der Herrschaftsausübung, wie ein großes Territorium anhand von Magistraten und Legaten regiert werden konnte, wie man sie kontrollieren und sich deren Loyalität versichern konnte. Das Risiko von Usurpationsversuchen wurde jedoch durch den Punkt minimiert, daß die Legaten vom Kaiser begünstigte und von diesem profitierende Vertraute waren, denen nur kleine Machtbereiche mit wenigen Truppen zugewiesen wurden.

Dieses Risiko wurde jedoch im Verlaufe des 3. Jh. durch die Entstehung des Mehrkaisertums und den damit verbundenen Machtverschiebungen maßgeblich erhöht. Eine für die Geschichte des Mehrkaisertums bedeutende Stufe war dabei die Ernennung seines Bruders Verus zum zweiten Kaiser durch Marcus Aurelius, was aber lediglich eine graduelle Verstärkung bereits vorhandener Tendenzen darstellte und weniger einen Übergang von der absoluten Monarchie zur Dyarchie der folgenden Jahrhunderte, zumal Aurelius auch handfeste Motive für diesen Schritt aufweisen konnte: Da Verus viele Anhänger hatte, stellte sein Ehrgeiz ein potentielles innenpolitisches Spannungsmoment dar. Zudem brauchte ihn der Kaiser als geschickten Feldherren an den östlichen Grenzen des Reiches und mußte ihn daher einer großen Anzahl von Truppen voranstellen. Aurelius trat also die Flucht nach vorn an.

Schon zu dieser Zeit ergaben sich aber die typischen Probleme des späteren Mehrkaisertums, denn Verus gewann schnell Selbstbewußtsein und empfand schließlich den Osten als sein Herrschaftsgebiet. Diese Herrschaft wollte er nach seiner Rückkehr auch in Rom umsetzen und Marc Aurels Autorität untergraben, wobei ein Eklat wohl nur durch den frühen Tod des Verus verhindert wurde. Aurelius löste späterhin auch die Nachfolgefrage durch Ernennung des Sohnes zum Mitkaiser und Nachfolger, und an die Stelle der Mitregentschaft trat die sog. Samtherrschaft ohne das gefürchtete Machtvakuum nach dem Tod des Kaisers.

Literarische Gedanken an eine Reichsteilung treten erstmals bei Herodian in der 1. Hälfte des 3. Jh. auf. Die außenpolitischen Probleme dieser Zeit veranlaßten die Kaiser, Mitkaiser aus der eigenen Dynastie zu ernennen, da die Provinzen durch den steigenden Druck persönliche Hilfe von einem Kaiser erwarteten. Die Nachfolgesicherung der Samtherrschaft verlagerte sich wieder auf Mithilfen und Mitherrschaft der Thronanwärter.

Das Jahr 69 des 1. Jh. stellte in dieser Hinsicht einen frühen Wendepunkte in der Kaiserfolge dar. Truppen riefen ihre persönlichen Kaiser aus, die fest entschlossen waren, sich zur Alleinherrschaft hochzukämpfen. Kaiser wurden also machbar, das Selbstbewußtsein der milites wuchs im gleichen Maße, wie die Hemmschwelle zur Usurpation sank. Damit wurde das Institut Kaisertum geschwächt, dessen Stärke für die Sicherung des Reiches doch so wichtig war. Durch diese besonders im 3. Jh. emminent werdenden Vorgänge entstanden Teilreiche, deren Kaiser bisher, mit Ausnahme der Herrscher des gallischen Teilreiches, stets nach Rom strebten, jedoch nur von einem kleinen Teil des ganzen Reiches anerkannt wurden. Im gallischen Teilreich wurde dagegen erstmals ein eigener Staat im Staate, mit Senat, Consuln etc. etabliert., und der 14-jährige Bestand des Reiches vor der Rückeroberung kann mit den zahlreichen Problemen der römischen Kaiser erklärt werden, die froh waren, im Norden zunächst Ruhe zu haben.

So brachte das 3. Jh. auf der einen Seite die vorübergehende räumliche Trennung, die Dislokation, der Samtherrscher. Das bedeutet auch, daß deren potentiell vorhandenes gleiches imperium jetzt realiter auf ein bestimmtes Territorium wirksam wurde, welches faktisch nur einer der Kollegen regierte. In einem feindlichen Nebeneinander einer Anzahl von imperatores brachte es auf der anderen Seite mehr oder weniger stabile Teilreichsherrschaften, in die sich das imperium Romanum aufgliederte. Diese erneut in den "Reichskörper" einzugliedern, also für sich selbst zu gewinnen, hatten alle Prätendanten den Willen, nicht unbedingt aber die Kraft.



3. Imperatores und Imperia im 4. und 5. Jh.

Das Mehrkaisertum - seine Möglichkeiten und Folgen

1. "Reichsteilung" als relativer Begriff
Von "Reichsteilung" im eigentlichen Sinne kann erst gesprochen werden, wenn sich ein Untertanenbereich, ein Kaiser und eine Gesellschaft tatsächlich nur einem Reich zugehörig fühlen. Daher ist es schwierig, das Mehrkaisertum als ein reichsteilendes Kaisertum zu bezeichnen und den Zeitpunkt der wirklichen Reichtsteilung festzusetzen, da ein geteiltes Reich trotz mehrerer Herrscher lange Zeit nicht empfunden wurde.

2. Imperium: Schlüsselwort römischen Staatsdenkens
Imperium und res publica sind Begriffe, die nicht einmal die antiken Griechen treffend wiederzugeben vermochten. Das deutsche "Herrschaft" bzw. "Reich" entspricht diesem nur eingeschränkt, und daß imperium bevorzugte Bezeichnung der Kaisermacht wurde, liegt darin begründet, daß die Amtsgewalt des Kaisers in großen Teilen dem ursprünglichen imperium entsprach.

Das republikanische imperium wurde trotz der Gefahr sich blockierender Kollegen niemals geändert, eher wurde späterhin nur der Kollege bei den Promagistraten abgeschafft, um ein unabhängigeres Handeln zu ermöglichen, und für das "kaiserliche" imperium gab es später aufgrund der Vielfalt unterschiedlicher Machtkompetenzen bestenfalls noch Teilhaber, aber keine Mitinhaber mehr. Durch die Proconsuln gab es nun zahlreiche kleine Machtbereiche, die lokal jedoch derart gebunden waren , daß im Grunde keine Ambitionen gegen die Republik entstehen konnten. Der Kaiser übernahm dieses Schema späterhin, indem er Legaten mit dieser lokal begrenzten Teilhabe an seiner umfassenden Imperiumsmacht ausstattete, und erst als ein weiterer Imperator hinzutrat, gab es auch einen weiteren Inhaber des ganzen imperiums und damit die vorprogrammierten Schwierigkeiten.

Dem imperium populi romani wohnte ein territorialer Aspekt inne, ein Herrschaftsrecht und eine reale Herrschaftsübung über einen Rom und, als Stellvertreter, seinen Magistraten unterstehenden, vielschichtigen Herrschaftsbereich. Einem Territorialstaat moderner Prägung mit der determinierenden Dreiheit Staatsgewalt, Staatsvolk und Staatsgebiet ähnelte dieses Gebilde in der Realität niemals vollständig, denn das Rom unterstehende Gebiet gehörte nicht Rom, vielmehr umgriff imperium alle, die Rom als weisungsbefugter Macht unterstanden, also auch de iure souveräne Staaten wie die socii oder Klientelstaaten unter römischem Einfluß. Durch die Interventionen Roms in diesen Staaten und die nicht selten vorkommenden Ehrungen der reges mit römischen Amtstiteln war es nur noch ein kleiner Schritt zur Verwaltung durch einen legitimen römischen Beamten an der Spitze des Staates.
imperium wurde also ein flexibel zu handhabender Begriff, je nach Priorität, Propagandaziel und dynamischer Intention des Sprechers. imperium umfaßte die Tätigkeit des Herrschenden, das Objekt und den Raum, was die Voraussetzung dafür bildete, daß imperium im 4. Jh. jene Flexibilität besaß, in orientale und occidentale unterschieden zu werden, und zwar mit mehreren imperatores mit je einer Herrschaft (imperium) und einem Herrschaftsgebiet (imperium).

3. Herrscher, Herrschaft, Hierarchien
3.1. Die interne Hierarchie des Kaisertums: Von der Ungleichheit der (fast) Gleichen
Obwohl sich offiziell mehrere Personen das gleiche kaiserliche imperium teilten, gab es unter ihnen doch eine wahrnehmbare Hierarchie in der scheinbaren Gleichheit. Somit erhielt das Kollegium der pares eine innere Struktur, wurden die Beziehungen der Mitkaiser entscheidend geprägt und die Samtherrschaft neutralisiert. Der Erfolg oder Mißerfolg des Systems bemaß sich dabei ganz wesentlich aus der Einhaltung dieser Hierarchien.

3.1.1. Der Caesarat: Kaiser suppari potestate
3.1.1.1. Die klare Abstufung: "Unterkaisertum" des 4. Jh.
Zwischen den Augusti und den Caesaraten, Unterkaisern, herrschten klare Hierarchien, Die Caesaraten sollten zwar mit dem wichtigen Nimbus kaiserlicher Unantastbarkeit ausgestattet sein, waren aber von den Oberkaisern abhängig.

3.1.1.2. Geschichte eines Namens: Von Caesar zum Caesarat
Während in früherer Zeit Caesar als einziges Epitheton ornans des Mitregenten allenfalls zur Chiffre für dessen Position werden konnte, ohne daß es der Caesarname wäre, der die jeweiligen potestates verleiht, waren die Caesares des 4. Jh. als Caesares Kaiser - und Unterkaiser. Vorher war die Abstufung zwischen "Caesar" und "Augustus" keine solche zwischen imperatores, sondern zwischen einem Herrscher und einem Mann, der einen Ehrentitel und evtl. einige "kaiserliche" Gewalten kollegial mit diesem teilte. Später aber wurde das gemeinsame Grundfaktum "Kaisertum", das als Einheit empfundene imperium, intern hierarchisch gegliedert und bildete sich zu einem Kollegium mit maior und minor potestas aus. Wie die imperatores Caesares Augusti benannten Mitkaiser des 3. Jh., waren die Caesares des 4. Jh. "echte" Kaiser. Aber sie waren gleichsam minderen Rechtes. Diese Zwitterstellung, die politischen Intentionen eine Fülle von Auslegungsmöglichkeiten offenließ, genügte scheinbar perfekt den Erfordernissen der Zeit, offenbarte aber im Laufe der Zeit ein gefährliches Ianusgesicht.

3.1.1.3. Idee, Funktion und Geschichte des Caesarats von Diocletian bis Constantius II.
Wenn an Stelle der Beamten die Caesares Aufgaben, bald auch Gebiete übernahmen, bedeutete das, daß "Kaiser" sich um das Schicksal der Regionen kümmerten, deren Wille damit erfüllt war. Ergo entfielen sowohl Motiv wie Möglichkeiten eines Aufstandes, da es lächerlich gewesen wäre, einen "Kaiser" noch einmal zum "Kaiser" auszurufen. Andererseits gewährleistete die Hierarchie dem oder den Oberkaisern eine ausreichende Kontrolle. Selbstverständlich unbenommen blieb es ihnen auch, die Politik festzulegen, z.B. ihrerseits für die "Provinz" der Caesares Anweisungen zu geben, Verfügungen zu treffen und Direktiven zu erteilen, die freilich, sollte das System Erfolg haben, den Caesares ausreichend Spielraum zu eigener Aktion einräumen mußten. So schaltete sich mit dem Caesarat quasi eine Zwischeninstanz zwischen die von Beamten gelenkten Teilbezirke und die oberste Zentrale. Und statt der Statthalter, die von den notgedrungen überantworteten Truppen und Territorien eigenmächtig zum imperator und damit zum Rivalen befördert wurden, installierte der Kaiser selbst Kaiser als oberste Beamte.

Der Caesarat trat in eine Lücke, welche das Absterben der Mitregentschaft zurückließ, der Wegfall jener Position, in der Mitglieder der Kaiserfamilie, die mit einem Teil der kaiserlichen Gewalten ausgestattet und dadurch klar dem Herrscher unter- wie gewöhnlichen Beamten übergeordnet waren, oft mit Sonderkommanden über größere Territorialkomplexe und Heeresansammlungen betraut worden waren und aus Eigeninteresse Loyalität wahrten.

Als allerdings im Laufe der Zeit die klare Hierarchie zerfiel, Bindungen der Kaiser untereinander von vorneherein lose waren oder sich rasch lockerten, begann ein Kampf um den höchstmöglichen Rang. Er sorgte dafür, daß beim Caesarat, dem Unterkaiser, eindeutig und ausschließlich der Aspekt der Subordination in den Vordergrund rückte. Das secundum nomen, den zweiten, jetzt betont inferioren Grad machte dies ebenso unattraktiv, wie die Stellung eines "Repräsentanten" für Männer kaum verlockend sein konnte, deren Ziel weitestgehend Selbstständigkeit war. Nur für kurze Zeit hatte der Caesarat die Balance zwischen höchster Macht und Unterordnung gehalten.

3.1.2 Die Augusti: collegae pari iure
3.1.2.1. Der Tod des Caesarats und die Lösung der Jahre 364 und 367

Das System der Caesaraten fand ca. 360 sein Ende, als Valentinian I. seinen Bruder Valens und seinen Sohn Gratian zu augusti, Kaisern gleicher Machtfülle, ausrufen ließ, um damit die ständige Gefahr einer Rebellion der ehrgeizigen, im Laufe der Zeit rangmäßig abgestuften Unterkaiser zu vermeiden. Kaiser mit gleicher Machtfülle hatten nichts Höheres mehr zu erstreben. Außerdem war die Ernennung des eigenen Sohnes zum Mitkaiser eine Rückkehr zum dynastischen Nachfolgemodell des 3. Jh. mit dem Versuch, Erbfolgestreitigkeiten zu unterbinden.

3.1.2.2. Primi duo Augusti: Das exemplum Marc Aurels, die "Samtherrschaft" und die Menschen des 2.-5. Jh.
Pabst erläutert die "Samtherrschaft" am Beispiel Marc Aurels und deren Behandlung in den Quellen des 2.-5. Jh. mit dem Ergebnis, daß Aurelius seinen Bruder Verus nicht als das ansah, als was ihn die Quellenautoren des 4. Jh., rückblickend und in den Denkschemata ihrer Zeit behaftet, beschrieben: als collega. Er sah sich vielmehr als consors von Verus, der ja auch erst mit dem Kommando im Osten kollegiale Ansprüche erhob und damit die entsprechenden - und zu erwartenden - Konflikte mit Aurelius heraufbeschwor.

3.1.2.3. Der Titel des Augustus
Was verbanden die Menschen des 2. und 3. Jh. mit dem Titel des "Augustus"? Das Dilemma vieler Aussagen staatsrechtlicher Konzepte des 2. und 3. Jh. entsteht dabei unmittelbar aus der Tatsache, daß unser Wissen über diese Zeit zu einem Großteil auf späteren antiken Berichten basiert. Das aber heißt, daß es Leute sind, die unter der Tetrarchie und später lebten, die in diesem Falle "Augustus" im Sinn von Kaiser schlechthin, von Oberkaiser und par potestas anwandten. Im 2. und 3. Jh gab es dagegen noch keinen hierarchischen und antithetischen Gebrauch von Caesar, und nahezu niemals wurde in diesen Epochen der Terminus "Augustus" verwendet. Faktisch war der Herrscher freilich eine völlig unleugbare Realität, die einer Bezeichnung bedurfte. Am meisten bot sich dafür imperator an. Schon bei dem Versuch, diese Vokabel ihrer Gattung nach zu klassifizieren, zeigt sich aber ein Kernproblem, denn sie kann ebenso als Titel des Trägers von imperium oder als Siegername wie als praenomen interpretiert werden. Daß die Antike kaum oder nicht streng zwischen Name, Titel und sogar Macht differenzierte, erschwert das heutige Verständnis, gleich wie die Tatsache, daß vollends Caesar und Augustus ihrem Ursprung nach Namen und Ehrenprädikate waren.

Auch als "augustus" in der frühen Kaiserzeit fester Bestandteil des Herrschernamens wurde, stellte dieses Prädikat keine Kaisergewalt oder eine exakte juristische Qualität dar. Entsprechendes kann man aber auch im 3. Jh. beobachten. Vor der Spätantike sind Titel und Gewalt noch nicht zur Gänze synonym geworden, und beide erscheinen, jeweils für sich, wenigstens zum Teil als eigenständig und autonom. Das schließt aber nicht aus, daß Titel zur Differenzierung gebraucht worden sein können und sich damit dem einen oder anderen Status annäherten. Unstrittig ist darüber hinaus der große Unterschied an auctoritas zwischen caesar und augustus.

3.1.3. Sonstige Hierarchiekriterien
3.1.3.1. Auctor imperii

Bei aller formalen Gleichheit lagen den Kollegien trotzdem gewisse Abhängikeiten zugrunde: Daß ein Kaiser sich entschloß, einen Mitkaiser auszuwählen, an seiner Macht teilhaben und bestätigen zu lassen, erzeugte eine Verpflichtung zur Dankbarkeit des Erwählten, auch wenn seine Kompetenzen jenen des ersten Kaisers entsprachen.

3.1.3.2. Hierarchie und Dynastie
Neben den staatsrechtlichen Kategorien Caesar - Augustus oder Augustus - Augustus hatte man Hierarchiekriterien immer aus den Verwandtschaftsbezeichnungen pater - filius im Sinne einer Subordination und frater - frater im Sinne einer Beiordnung gewonnen. So traten neben die Kaiser, Mitregenten, Samtherrscher, Caesares und Augusti die fratres und filii als in der Hierarchie ernstzunehmende Personen. Neben den Kollegien suppari und pari iure erschien die gens. Argumente gegen einen Streit der Machthaber lieferte diese, indem sie an die pietas unter Verwandten appellierte, an die Verpflichtung zur reverentia, zur Bruder- und Sohnesliebe gemahnte, ebenso, wie sie hierarchische Strukturen bereithielt. Im rechtlichen Sinne durchaus gleichrangig, war der filius fraglos dem pater untergeordnet. Die fratres dagegen, analog zu Kollegen, mußten einen modus vivendi suchen, ohne je völlig ihrer fatalen Gleichheit zum Herrscher ledig zu sein. Natürlich rief auch diese Struktur wieder große Probleme hervor, wenn mehrere Brüder oder Söhne vorhanden waren, die das Reich als Erbe betrachteten, oder wenn andere Geschlechter durch Verheiratung mit dem Herrscherhaus Ansprüche auf die Thronfolge erhoben.

3.1.3.3. Augustus primo loco - Maximus Augustus
Mehrkaisertum von Diocletian bis zu den Söhnen Constantins - Modelle und ihr Zerfall
Am augenfälligsten wird die Abstufung selbst unter "Gleichen" wohl im Auftreten des Kaiserkollegiums auf Inschriften und Urkunden. Über die Position an der Spitze der Namensauflistung entscheidet bei suppares die maior potestas, bei pares das höhere Dienstalter, das sich in der Zahl der "Iterationen" der tribunicia potestas, der Imperatorakklamation und evtl. des Consulates manifestiert. Von politischer Bedeutung scheint sie allerdings nur dann und insoweit zu sein, als sie mit einer Auctor-/Paterbeziehung zusammentrifft. Anderfalls verkümmert sie zum reinen Formalismus.

3.2 Kaiser, collegae, curae: Die Entwicklung der Jahre 364 - 395
3.2.1. Valentinian, Valens, Gratian (364 - 375) - eine (fast) ideale Lösung

Nicht bloß die Tatsache, daß ein Teil der Gelehrten mit dem Namen Valentinians I. die erste "wirkliche Reichsteilung" verbindet, empfiehlt es, von seiner Regierung ausgehend das Phänomen der gleichzeitig regierenden Augusti des 4. Jh., ihrer Hierarchie und ihrer Herrschaft (Mittel und Bereiche) aufzurollen. Dazu rät v.a., daß in dieser dynastischen Epoche Strömungen, Faktoren, Ansätze, Konzepte und Zusammenhänge, die bereits vorher aufscheinen oder ephemer wirksam werden, nochmals mit aller Deutlichkeit sich manifestieren und zugleich ein kontinuierlich auf das Stichjahr 395 zulaufender Prozeß in Gang kommt. So wird bei der Betrachtung dieser Zeit wohl am klarsten die allmähliche Verschiebung in dem Beziehungsdreieck von Kaisern, ihren collegae und ihren imperien sichtbar, und von hier aus sind sowohl ähnliche frühere Erscheinungen wie die spätere Entwicklung zu verstehen.

3.2.1.1. Die "Reichsteilung" des Jahres 364: duae curae
Symmachus spricht im Gedenken an die "Reichsteilung" von 364 von duae curae. Das Ergebnis des dividere, das Endprodukt der valentinianischen "Reichsteilung" sind also "Ostreich" und "Westreich", im Sprachgebrauch des Jahres 368/69 "duae curae". Die Wahl von cura lag, ausgehend von excubiae, nahe, denn mit der Aktivität des Wachens werden curare und cura gern verbunden, zumal cura eine der Fähigkeiten war, die man besonders von einem Feldherren auf Kriegszug erwartete. Zugleich ist sie, mit dem imperator par excellence (dem Kaiser) eng verknüpft, eines der Schlüsselwörter römischer Herrscherideologie: Der princeps figuriert darin keineswegs als ein die Allgewalt genießendes Übel, sondern vielmehr als Staatsdiener, der sich unter der Last der Macht und der Last der curae, der Sorgen und Pflichten, aufreibt. Seine ganze Tätigkeit findet ihren mit der einer Ideologie nötigen Emphase geladenen Ausdruck in der cura rei publicae, dem Gefühl permanenter Sorge um das Wohl des Staates, die sich in ständiger Achtsamkeit auf dieses manifestiert und in die aktive Sorgetätigkeit für alle die Gemeinschaft tangierenden Interessen mündet. Cura nun wird von Symmachus pluralisiert, weil die zusätzliche territoriale Sorge neben der militärischen steht. Aus der allumfassenden einen Sorge für die Welt wird ein Sorgenpaar. Ähnliches steckt auch im von Claudian benutzen Begriff procuratio. Somit wurde die Reichsteilung eher als eine sich unter mehreren Herrschern aufteilende cura empfunden und nicht als eine Aufspaltung in zwei eigenständige Staatswesen.

3.2.1.2. Valens: Gehilfe, Verwalter und Mitaugustus

3.3 Das 5. Jh.: Neues und Altes neu, Volledung - und Ende?

Exkurse über Kaiser und spezielle Untersuchungen der Ereignisse und Hintergründe im Hinblick auf die zuvor aufgestellten Thesen.



4. Divisio regni

Einheit, Teilung und Zerfall des Imperium Romanum in
Vorstellungswelt, Begrifflichkeiten und Bewußtsein der Antike


1. Teilung mit und ohne Einheit - Der Staat, seine Beamten und seine Gegner
1.1. Die "einträchtige" Verwaltungsteilung der Beamten und die Erbteilung der Kaisersöhne

Hatte ein Römer, hätte - oder hat etwa - ein Zeitgenosse auf die in Kapitel III aufgeworfene Frage, was denn in den Jahren von 364 - 395, vielleicht auch unter Arcadius und Honorius, was, allgemein gesagt, irgendwann im 4. oder 5. Jh. geschehen sei, geantwortet: divisio regni, Romanum imperium divisum est und dabei "Reichsteilung" gedacht und gefühlt? Das hätte bedeutet, daß das Mehrkaisertum allgemein als territoriale Teilung des Imperium Romanum aufgefaßt worden sein müßte. Kann man diese Behauptung untermauern?

Im Hierarchiemodell waren Kompetenzen und Befehlsebene deutlich geregelt, aber wenn es wirkliche Kollegialität gab, kam es stets zu Problemen, denen man nur mit dem Aufruf zur concordia beizukommen hoffte. Im Gebiet des Mitkaisers hatte der andere, obwohl sein imperium für das ganze Reich galt und der zweite Kaiser als Repräsentant galt, unterschwellig nichts zu befehlen und sein imperium ruhen zu lassen, da dieses Gebiet dem Zweitkaiser schnell als sein vererbares Eigentum vorkam. Solange dieses Prinzip eingehalten wurde, herrschten beide Kaiser einmütig über ein gemeinsames Reich, welches sich jedoch stets urplötzlich teilte, wenn es zum Krieg aufgrund der Aufkündigung der concordia kam. Im 4. Jh. belegen die zahlreichen Kaiserkonferenzen aber noch einen gegenseitigen Versuch, auf den anderen einzuwirken und somit eine reale Existenz des Kollegiums.

1.2. Vom Staatsfeind zum collega: Usurpation und "Reichsteilung"
Usurpationen als zweite Quelle des Mehrkaisertums und von Teilreichen hatten die Geschichte des 3. Jh. und das Leben seiner Herrscher bestimmt, mehr noch stellten sie seit dem Beginn der Kaiserzeit ein permanente, mehr oder weniger akute Gefahr dar. Darauf gerichtet, einen Kaiser durch einen anderen zu ersetzen, gipfelten sie zwangsläufig in einen Bürgerkrieg, wenn sich nicht eine Partei aus Ohnmacht damit begnügen mußte, das vom Gegner okkupierte Gebiet unter "Verlust an den Feind" zu buchen. Nur in den seltensten Fällen bot eine in die enge getriebene Regierung dem Prätendenten Anteil an der Macht, eher noch war sie bestrebt, den Konkurrenten möglichst mit unkonkreten Zugeständnissen abzuspeisen. Im 4. Jh. freilich schufen der Gedanke des Augustuskollegiums wie der territorialen Herrschaft eine völlig neue Art von Usurpation wie auch Möglichkeiten zu ihrer Beendigung: Man vermochte nun, einen Usurpator nachträglich zu legitimieren, ihn als collega zu akzeptieren und ihm das Gebiet, welches er ohnehin kontrollierte, zu überlassen. Daß die dienstälteren Herrscher den irregulären Akt dabei zur freiwilligen Annahme eines consors umstilisierten und sich derart zum auctor machen wollten, gehört mit in das diplomatische Spiel, in dem der mühelos vorstell- und vollziehbare Übergang vom illegitimen zum legitimen Kaiser eine Fülle von Kombinationen ermöglichte. Wie man nicht selten dem unliebsamen Rivalen einen eigenen Gegenkaiser und ergo collega entgegenstellte, konnte ein Usurpator gegen einen Usurpator sich Chancen auf das Wohlwollen des Kollegiums ausrechnen.

1.3. Die Spaltung des Imperium Romanum
1.3.1. Die Wiedervereinigung des Reiches unter Constantin

Nach modernen Annahmen hat Constantin habe das geteilte Reich wieder vereinigt. Das heißt jedoch keinesfalls, daß die Zeitgenossen mit diesem Vorgang eine gleiche Vorstellung assoziierten. Mit der Beseitigung von Maxentius und Daia blieben von allen Kaisern aus der Nachfolge der Tetrarchie nur noch Constantin und Licinius übrig. Die kollegiale Herrschaft der zwei rechtmäßigen Kaiser währte allerdings nicht lange, und es ist in höchstem Maße signifikant, wie Constantin sein Vorgehen gegen den Mitkaiser verteidigen muß. Nicht das Mehrkaisertum bedarf der Rechtfertigung, sondern die Absetzung eines legitimen Kollegen. Daß Constantin aus Machthunger Mitkaiser angegriffen und selbst als Usurpator mutwillig den Bürgerkrieg provoziert und die Invasion in fremdes Gebiet unternommen habe, waren sehr ernstzunehmende reale Vorwürfe. Ihnen zu begegnen, spann man die Gleichung von schlechter und illegitimer Herrschaft bis zum Ende und deklarierte den Attackierten seinerseits zum tyrannus, wozu ihn seine Regierungsakte machten. Das jedoch verwandelte den eigentlichen Aggressor sofort in den von Mitleid und Verantwortungsbewußtsein getriebenen Befreier der unterdrückten Reichsbevölkerung, machte den Bürgerkrieg zum bellum iustum gegen einen rechtlich anerkannten Feind. Constantin einte also in den Augen der Zeitgenossen kein zerfallenes Reich, er beendete vielmehr einen Bürgerkrieg und setzet sich an die Spitze des Imperium Romanum. Die Ausweitung der Macht Constantins ist für seine Panegyriker dann auch einzig Ausdehung seiner cura und für die Krichenhistoriker ein Siegeszug des Christentums. Constantins Monarchie und die damit einhergehende Beendigung des Bürgerkrieges gilt als Abbild der Moanrchie Gottes und gewinnt damit auch noch eine neue metaphysische Weihe.

1.3.2. Monarchie, Polyarchie und Mehrkaisertum
Pabst erläuterte den staatsrechtlichen Wandel der Begriffe Monarchie, Polyarchie und Mehrkaisertum im Verlauf der nachchristlichen Jahrhunderte, deren Ursprünge und Auswüchse. Zusammengefaßt galt in der Staatstheorie die Monarchie seit dem Hellenismus als ideale Form des Gemeinwesens, während man mit der Polyarchie Entzweiung und somit Unglück verband. Das Mehrkaisertum war zwischen diesen Begriffen einzuordnen und stellte daher ein Problem dar, weshalb es bis zur Spätantike lediglich eine Episode blieb und erst im 4. Jh. als erkannte und anerkannte Notwendigkeit die Regel wurde. Solange Eintracht herrschte, brachte es die Segnungen der Monarchie, erst sobald diese Zerbrach, verwandelte es sich im selben Augenblick in eine Polyarchie.

1.3.3. 450/455: Ein antikes Datum für die "Reichsteilung"
Mit dem Tode von Valentinian III. kommt es zur endgültigen Reichsteilung, da danach im Grunde genommen keine concordia der pares mehr erreicht wird. Obwohl die Herrscher den jeweils anderen um concordia bitten, geht es ihnen auch in ihrem Bestrebungen nicht mehr um die Herrschaft über das ganze Reich. Die anfangs genannten Kriterien einer tatsächlichen Teilung sind gegeben.

1.4. Die separate Gesetzgebung des Kollegiums - Fanal der Einheit, Signum der "Teilung"
Ein Rechtshistoriker könnte auf die Frage nach den Vorgängen der Jahre 364-395 antworten, es sei 364 eine separate Gesetzgebung entstanden, was man gleichsetzen könne mit einer Teilung des imperium Romanum. Beide Kaiser waren jedoch weit davon entfernt, ein Reichsgesetz auch nur für ihr "Teilreich" zu benennen und sich vom anderen zu distanzieren, eher mußten sie sich stets bemühen, daß nicht jede ihrer Direktiven aufgrund ihrer Unfehlbarkeit gleich zur allgemeinen lex wurde. Die Ausgangssituation des 4. Jh. war also kein "Reichsrecht" im modernen Sinne, sondern ein differenzierter Bestand kaiserlicher Verfügungen völlig divergierenden Charakters und für eine Vielzahl unterschiedlicher Personengruppen und Gebiete, bei dem der Aspekt praktischer Verwaltung, und damit eine Lokalkomponente, überwog, und der gleichzeitig ein Reservoir an Präzedenzfällen darstellte. Die Spaltung des Reiches in zwei verschiedene Rechtszonen, und somit reguläre Teilreiche, kann also nicht untermauert werden. Da alle Kaiser in gleicher Weise imperatores Romani waren, war es nicht auszuschließen, daß Gesetze jedes Herrschers in jedem Teilgebiet als Präzedenzfälle Gültigkeit erlangten. Auch in diesem Punkte gilt wieder: Solange concordia herrschte, war das imperium Romanum genauso eng geeint, wie es sich in zwei Teile des gemeinsamen Ganzen spaltete, wenn es zu Konflikten kam.

2. Teilung trotz Einheit: Die Problematik einer Selbstverständlichkeit und die Demaskierung einer Fiktion
2.1 Die Dislokation des Mehrkaisertums als Problem
2.1.1. rem publicam nec posse dividi nec debere

Zunächst spricht Pabst Thesen an, die sie zuvor schon des öfteren dargelegt hat (s. z.B. 1.1.). Zwischen den Herrschern findet im 4. Jh. trotz ihrer geographischen Distanz keine territoriale Begrenzung und endgültige Aufteilung der Aufgaben statt. Den "Ostcaesar" entbindet seine Zuständigkeit für jene provincia nicht davon, jederzeit anderen Gebieten nach Kräften zu Hilfe kommen zu müssen. Denn die res publica bleibt überall die seine und eine unteilbare, die nicht nur nicht geteilt werden könne, sondern nicht geteilt werden dürfe.

2.1.2. Commune imperium divisis tantum sedibus
Auch als die Realität eines geteilten Herrschaftsrechtes und Herrschaftsgebietes schließlich unleugbar wurde, versuchte man, mit der Formel vom commune imperium herauszustellen, daß die Tatsache der Gemeinsamkeit nicht dadurch außer Kraft gesetzt würde, daß sich die Herrscher räumlich getrennt hätten. Concordia setze sich darüber hinweg und mache jede Dislokation unwirksam. Dabei wurde es als nebensächlich angesehen, wie sich die Einzelheiten der geteilten Herrschaft darstellten.

2.2. Dividendum esse Romanum imperium - Die "Reichsteilung" als Apokalypse
Sulpicius Severus spricht 403 in seinem Chronicon von einer "Reichsteilung" mit den Worten "regnum divisum erit". In dieser divisio vermengt sich dabei die Vorstellung, daß starke und schwache Elemente sich sonderten, mit der Idee, das einheitliche regnum selbst zerfalle unter mehrere Könige, die inzwischen vergeblich zu einer Verbindung zu gelangen suchten (commiscebuntur quidem humano semine sed non adherebunt sibi). Dieses macht evident, daß es im Jahre 403 möglich war, die Geschichte des ausgehenden 4. und beginnenden 5. Jh. zu empfinden als die eines Schwächungsprozesses, bedingt auch durch offene oder latente Rivalität der Kaiser, die das Romanum regnum (= imperium) teilten - was aber nicht a priori eine Zweiteilung des Reiches bedeuten mußte. Im 5. Jh. wurde die Bezeichnung des "Westkaisers" als "Kaiser von Rom" des öfteren gleichgesetzt mit der faktisch vorhandenen Kaiserherrschaft über das imperium Romanum. Dem gegenüber mochten die Ansprüche von Byzanz gerade den Menschen des Westens als rein akademisch erscheinen. Allerdings waren aber auch die Ereignisse des 5. Jh. geradezu prädestiniert für eine mehr oder minder ausgeprägte Endzeitstimmung der christlichen Welt, so daß es nicht verwundert, die Darstellung der "Reichsteilung" als Apokalypse, als Untergang, aus den Quellen herauszulesen.

2.3. Verluste
In dem Moment, in welchem concordia und commune imperium nur mehr als Fiktion erschienen, hinderte nichts, all die die Nachteile der Polyarchie und der Teilung, die man erkannte, fürchtete, aber eben mit diesen Konzepten als überwunden deklarierte, als Realität anzusprechen. Es war den Zeitgenossen bewußt, daß jene concordia Wunschtraum blieb und real discordia herrschte. Und selbst wenn sie die Schuld daran auf Minister und Beamte der Kaiser abwälzten, änderte das wenig an der Tatsache, daß es als Glück empfunden worden wäre, wenn zwei Könige die Monarchie in Händen gehabt hätten und nicht durch schlechte Berater Übles hervorgerufen worden wäre und latent ein Bürgerkrieg tobte. Dabei zeigt sich wieder, daß die Teilungsvokabel jederzeit ihre negativen Implikationen reaktivieren konnte. Was sonst als eine nicht nur natürliche und unproblematische, sondern auch sinnvolle und erforderliche Verwaltungsteilung galt, wurde unter den neuen Aspekten und der neuen Prämisse als das Zerreißen eines homogenen Ganzen interpretiert. Das Vetorecht, welches sich jeder Kaiser im jeweils anderen Herrschaftsgebiet zuschrieb, trat in einen sehr problematischen Konflikt mit der als unbegrenzt empfundenen Verfügungsgewalt im eigenen Herrschaftsgebiet. Das Mehrkaisertum war unter diesen Umständen nicht mehr Verdoppelung der Kraft des einzelnen und Garant der Ubiquität etc. Es schuf vielmehr Konkurrenz und brachte, da das imperium nur mehr ein Teilgebiet umfaßte, eine Einschränkung, der vorher bloß die Kollegiumstheorie Positives abgewann.

2.4. Valeat divisio regni
Ein Panegyricus von Sidonius zeigt mithin v.a. Ausdruck des Eigenständigkeitsbewußtseins des westlichen Teilreiches. Vor diesem selbst deklarierte es die Anforderungen des Graecus imperator als sein Anrecht, den souveränen Osten als sein Geschöpf, ergo aus ihm selbst entstammendes Eigentum. Der westliche Teil erwartete z.B. im Vandalenkrieg vom Osten Hilfe als selbstverständliche Verpflichtung, die er aber nicht erhielt. Damit gewann die inzwischen konsequent verwirklichte Imperiumsteilung eine gefährliche Eigendynamik, die jederzeit einem der beiden Teile zum Nachteil gereichen konnte. Nicht dem Mehrkaisertum galt das valeat des Sidonius, sondern dessen negativen Folgen, die, in der divisio regni angelegt, nun zumindest realisiert und in ihr implizit mitgedacht wurden.

3. utrumque imperium: Genese und Wesen von "Ost- und Westreich" im Spiegel der antiken Terminologie
In der auf dieses Thema bezogenen Terminologie tauchen, kombiniert oder einzeln, drei Arten von Klassifikationen auf. Neben einer Reihe von Begriffen aus dem Staatsleben (imperium, regnum, res publica, cura, procuratio, provincia) stehen rein geographische Differenzierungen (oriens, occidens, axis, cardo, polus, plaga) und schließlich Worte, die auf sprachlich-kulturelle und "nationale" Unterscheidungskriterien abheben (Romanus, Graecus).

imperium
(Dieser Begriff wurde bereits erläutert.) Zusätzlich: Aus geographischer Sicht emanzipierte sich das Teilimperium im Laufe der Zeit völlig von einer Kommandogewalt eines Herrschers, die divisio regni erlosch nicht mehr zwangsläufig mit dem Tode eines Herrschers.

oriens/occidens
Gefühlsmäßig begann für den Römer der eigentliche, nicht nur geographische oriens, gegen den man schon die gegen die Griechen gehegten Vorurteile übernahm, jenseits der Ägäis. Hier trennten sich mithin nicht die lateinisch und griechisch sprechende Welt, sondern die Erdteile Europa und Asien, auch westliche Hellenen/Römer und Orientalen. Griechenland selbst war für Rom vom Osten gleichsam als eigener Kosmos eximiert. Wenn das imperium Romanum auf östlichere Mächte traf, wurde es selbstredend wieder zum Westen, und der Osten wanderte weiter. Als nun die Zweigliederung des imperium sich etablierte, schien sie exakt den beiden von der Natur vorgegebenen Kardinalrichtungen zu entsprechen, ein Gedanke, der auch zur Rechtfertigung der Aufteilung diente. Von da an war es nunmehr ein kleiner Schritt, die sich herauskristallisierenden Teilreiche unter "der Osten" und "der Westen" zu führen und somit occidens/oriens zu politischen, obschon staats- und völkerrechtlich völlig indifferenten Ausdrücken zu machen.

imperator
Analog zu den Teilimperien, zum imperium orientale und occidentale, oriens und occidens, wurden jetzt die Herrscher auch im Lateinischen und Griechischen Ost- und Westkaiser, imperator orientis und occidentis.

polus/axis/plaga/cardo
Eine entscheidende Rolle hatten Sonnenauf- und -untergang immer in der Weltherrschaft gespielt, und von hier stammen eine ganze Reihe von Formulierungen, die, in Sonderheit in der Poesie, synonym oriens und occidens vertraten. Polus, axis, plaga und cardo waren jetzt im selben Maße Begriffe für Himmelsrichtungen wie auch für das mit jener Himmelsrichtung zusammengedachte Reich.

orbis
Orbis hieß nicht zwangsläufig orbis terrarum, der Erdkreis, sondern alles, was, als enger zusammengehörig empfunden, eine Art Raumeinheit bildete. Daraus folgt, daß im Prinzip, ähnlich wie es viele imperia geben konnte, beliebig viele orbes möglich waren und daß zwischen beiden leicht eine gedankliche Verbindung herzustellen war, etwa der Art, daß der noster orbis der "Umkreis" war, in welchem das eigene imperium Gültigkeit hatte.

pars imperii/partes orientis/partes occidentis
Pars bzw. partes bedeutete zunächst, daß etwas Größeres aus verschiedenen Gründen zerstückelt war. Da die einzelnen partes des Reiches oft als innerhalb des direkten römischen Herrschaftsgebietes liegend, d.h. implizit weniger als partes terrae denn als partes imperii begriffen wurden, näherten sie sich als "Gebiete des imperium" den provinciae an. Dazu trug bei, daß man die Funktions-/Kompetenzsphäre eines Beamten, seinen Aufgabenbereich als seine partes zu deklarieren vermochte. So war der Begriff gleichsam, wie imperium und orbis auch, geographisch wie politisch zu gebrauchen.

cura/procuratio/provincia
(Zuvor schon erläutert.)

res publica
Res publica war das in eins zusammengefaßte und als ein zusammengehöriges Ganzes herausgestellte Konglomerat sämtlicher Dinge und Angelegenheiten, welche auf das Epitheton, "Sache der Allgemeinheit" zu sein, Anspruch erheben konnten. Damit aber umgriff res publica alles, was die Gesamtheit tangierte, alles, was ihr gehörte, und alle Handlungen, die in ihrem Auftrage oder Interesse vollzogen wurden, während ihr Gegenteil, die res privata, Privatbesitz des einzelnen und seine nur ihn berührenden und ihm selbst überlassenden Angelegenheiten meinte. Somit ist der Herrscher Teil, Haupt und Wächter der res publica, die im Falle der concordia das gesamte Reich umfaßte. Erst wenn die Einheit vollständig zerfiel, was immer als größtes Unglück beschworen wurde, entstanden zwei res publicae und somit zwei Staaten.

4. Verdoppelung und Teilung: Der römische Staat, seine Hauptstadt, seine Bürger
(Diesen Abschnitt halte ich aufgrund seines ereignisgeschichtlichen, exkursiven und teilweise wiederholenden Charakters innerhalb dieser Zusammenfassung für vernachlässigbar. Die wichtige Aussage dieses Teiles ist im nächsten Punkt zu lesen.)

Pro conclusione
Das Kernproblem mußte für das 4. Jh. die Bewältigung der Krise des 3. Jh. sein, die neben und in Wechselwirkung mit einer außenpolitischen eine systemimmanente Krise des Kaisertums darstellte. Die Hauptschwierigkeiten aller principes im 3. Jh., die Herrschaftskontrolle und die Nachfolgeregelung, wurden vermeintlich durch den idealen Zustand des Mehrkaisertums beseitigt. Dieses setzte jedoch seinerseits einen Prozeß in Gang, der im 4. Jh. zur Verfestigung von zwei imperia, also einer "Reichsteilung" führte, mit den beiden imperatores als Kristallisationskerne der Staatsgebilde. Diese Verfestigung fand in der Terminologie ihren Niederschlag. In Formeln wie utrumque imperium, uterque orbis oder utraque res publica stellte sie beide "Teilreiche" durchaus als gleichartig, v.a. aber als zwei festumrissene, eigenständige und gleichrangige Gebilde nebeneinander. Diese zwei Reiche standen aber nicht unbedingt im Kontrast zum imperium Romanum, solange concordia herrschte. Erst wenn diese Prämisse fehlte, bedeuteten dieselben Faktoren "Reichsteilung". Die Zeitgenossen erkannten freilich nicht nur die Risiken des Mehrkaisertums und speziell von räumlich getrennten Herrschern, sie entlarvten auch die concordia als Fiktion. Ungeachtet der möglichen Einheit, wird die Teilreichsherrschaft, die divisio regni, als Problem realisiert. Als ideal erschien dagegen nicht die Monarchie, sondern eine Reichseinheit bei Wahrung der Selbstbestimmung unter einem auch faktisch einander freundlich gesinnten Teilreichskaiserpaar.

Als Faktor von zum Teil eigenständiger Provenienz treten Rom und senatus populusque Romanus in Erscheinung. Durch die Verdoppelung dieser Einrichtungen in Byzanz, durch die Roma urbis sui, den Byzantius senatus und die Eoi Quiites, wurde dem imperator orientis sowohl der populus zu seiner res publica, als auch, neben dem Kollegialitätsdenken, eine Grundlage für den unwiderlegbaren Anspruch, imperator Romanus zu sein, gegeben. Schließlich wirkte die Kirche, obwohl selbst innerlich zerrisen, als eingeschränkt einigendes Element und gab Rom mit dem Papst ein spirituelles Haupt und als Stadt Petri, als urbs sacra, einen neuen, von imperium wie imperator unabhängigen Rang.



5. Epilog: Der Ostgotenstaat in Italien - Variationen über ein Thema

(Dieser Teil ist für die Hauptaussagen des Buches vernachlässigbar, behandelt er doch kurz die Zeit nach 476/80.)

(Sommer 2000)