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inhalt
1.
einleitung
"Fuit, fuit ista quondam in hac re publica virtus ut viri fortes
acrioribus suppliciis civem perniciosum quam acerbissimum hostem coercerent."
(Cic. Cat. I,3).
In seiner ersten Catilinarischen Rede pries Cicero die Entschlossenheit,
mit der in früheren Zeiten die salus patriae verteidigt worden
war. Ein ebenso tatkräftiges Vorgehen versuchte er, in den drei letzten
Monaten seines Consulatsjahres gegen die Catilinarische Verschwörung
durchzusetzen. In der vorliegenden Arbeit sollen die einzelnen Schritte
bis zur endgültigen Liquidierung der Verschwörer in Rom am 5.
Dezember 63 und der Niederschlagung des Catilinarischen Heeres bei Pistoria
im Januar 62 untersucht werden. Als ein wesentliches Untersuchungskriterium
soll vor allem die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die
diesbezügliche Verantwortung, in Hinblick auf Consul und Senat, dienen.
In der Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts ist vor allem die Hinrichtung
der Catilinarier ohne ordentliches Gerichtsverfahren äußerst
unterschiedlich beurteilt worden.
Als Quellengrundlage dieser Arbeit dienen die vier ciceronischen Reden
"In L. Catilinam", die Monographie Sallusts "De
Catilinae coniuratione" und, in einigen Fällen, der Bericht
des Cassius Dio über die Catilinarische Verschwörung. Die Reden
Ciceros lassen sich in zwei Paare gliedern. Die beiden ersten wurden Anfang
November vor dem Senat und, am folgenden Tag, vor dem Volk gehalten, die
dritte und vierte wurde am 3. Dezember vor dem Volk und am 5. Dezember
vor dem Senat gehalten. In den Senatsreden argumentiert Cicero vorrangig,
in den Volksreden erstattet er Bericht. Ein gewisses Problem ergibt sich
daraus, daß alle Reden nachträglich redigiert wurden. Außerdem
setzen die berichteten Ereignisse erst mit der Zeit um die 1. Catilinarische
Rede ein. Die vorherigen Maßnahmen und Geschehnisse werden nur erwähnt,
wenn sie dem Zweck der Rede dienlich sind. Bei der Verwendung des Sallust-
Textes müssen vor allem Vor- und Rückdatierungen berücksichtigt
werden, sowie die Tatsache, daß die Reden, die Sallust wiedergibt,
nicht unbedingt authentisch sind. Ein Vorteil liegt darin, daß auch
Sallust Zeitgenosse war und damit eine wahrscheinlich recht realitätsgetreue
Darstellung sowie wertvolle Einzelheiten liefert. Das Problem, daß
die Quellen die Ereignisse aus der Perspektive der römischen Oberschicht
bzw. der Senatsoligarchie betrachten, fällt für diese Arbeit
weniger ins Gewicht, da es in erster Linie um die Handlungen eben dieser
Führungsschicht gehen soll.
Literarisch beruht die vorliegende Arbeit hauptsächlich auf zwei Werken
von M. Gelzer und der Untersuchung von J. Baron Ungern-Sternberg von Pürkel,
der sich ausführlich mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit
des Verfahrens gegen die Catilinarier auseinandergesetzt hat, der aber dennoch,
trotz vieler Fakten und Argumente, keine endgültige Aussage trifft.
Um in der folgenden Untersuchung zu einem möglichst aufschlußreichen
Ergebnis zu gelangen, sollen die einzelnen Senatsverhandlungen vom 21.
Oktober bis zum 5. Dezember mit den daraus resultierenden Ergebnissen
bzw. Beschlüssen und den politischen und rechtlichen Folgen für
Catilina und seine Vertrauten und Anhänger betrachtet werden, vor
allem deren rechtlicher Status als hostes oder cives. Ebenfalls
soll versucht werden, die Frage zu beantworten, ob das senatusconsultum
ultimum eine Einschränkung oder sogar Aufhebung des Provocationsrechtes
bedeutete und ob die Consuln nicht allein schon durch diesen Beschluß
des Staatsnotstands zur sofortigen Exekution innerer Feinde berechtigt
gewesen wären. Es soll auch geklärt werden, warum Cicero sich
stets bemühte, streng nach Gesetz vorzugehen, und vom Senat eine
Entscheidung über die Behandlung der inhaftierten Catilinarier forderte,
obwohl er durch den proklamierten Staatsnotstand doch berechtigt war,
nach seinem Ermessen alle Maßnahmen zum Schutz des Staates zu treffen.
2. die ausgangslage: aktivitäten
catilinas bis oktober 63
"L. Catilina, nobili genere natus, fuit magna vi et anima et corporis,
sed ingenio malo pravoque. huic ab adolescentia bella intestina, caedes,
rapinae, discordia civilis grata fuere, ibique iuventutem suam exercuit."
(Sall. Cat. 5,1-2)
Mit diesen Sätzen beginnt Sallusts Charakterisierung des Lucius Sergius
Catilina, in der deutlich wird, daß eine Existenz wie Catilina als
Symptom der von inneren Unruhen gezeichneten späten römischen
Republik zu betrachten ist. Der um 108 geborene Catilina gehörte
seit 82 zu den Schergen Sullas und bereicherte sich an den Proscriptionen.
Skandale, wie z.B. der Vestalinnenprozeß von 73, begleiteten seine
Laufbahn, von der nur sein Amt als Legionstribun oder Praefect von Hilfstruppen
im Jahre 89 sowie seine Praetur im Jahre 68 bekannt sind. Wie Sallust
berichtet, war Catilina, der aus der alten Patricierfamilie der Sergii
stammte, seit der Diktatur Sullas von dem Wunsch besessen, "...
rei publicae capiundae;..." (Sall. Cat. 5,6). Das Ziel, die höchste
Staatsgewalt zu erlangen, bedeutete freilich nicht automatisch den Weg
der Gewalt, wie es Sallust hier darstellt. Im Gegenteil: Von seinen drei
Bewerbungen für das Consulat von 65, 63 und 62 hatten die beiden
letzten durchaus Aussicht auf Erfolg. Auf die Kandidatur für 65 hatte
Catilina verzichten müssen, weil ihm ein Repetundenprozeß aufgrund
der Ausbeutung der von ihm als Propraetor im Jahre 67 verwalteten Provinz
Africa drohte. Die für 65 gewählten Consuln P. Autronius und
P. Cornelius waren wegen ambitus verurteilt und ersetzt worden.
Daraufhin planten sie Anfang Dezember 66, die legitimen Amtsinhaber am
1. Januar 65 zu ermorden. Zu den Mitverschwörern gehörte, neben
C. Cornelius Cethegus, Cn. Calpurnius Piso und L. Vargunteius, Catilina.
Diese sog. "1. Catilinarische Verschwörung" hatte wahrscheinlich
die Wiedereinsetzung des Autronius und des Cornelius zum Ziel. Die Hintermänner
des geplanten Staatsstreiches, M. Licinius Crassus und C. Iulius Caesar,
verfolgten darüber hinaus ihre eigenen Pläne. Der Putschversuch
schlug jedoch fehl. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kam es nicht,
und auch über die Beteiligung von Crassus und Caesar wurde höchstens
hinter vorgehaltener Hand gesprochen. An den Consulatswahlen für
64 konnte Catilina ebenfalls aufgrund des zu dieser Zeit verhandelten
Prozesses, in dem er später durch Richterbestechung einen Freispruch
erreichte, nicht teilnehmen. Im folgenden Jahr bewarb sich Catilina mit
recht großer Aussicht auf Erfolg um das Consulat. Unterstützt
wurden er und der ehemalige Sullaner C. Antonius von Seiten der Popularen,
insbesondere von Crassus und Caesar. Die früheren Freunde aus Optimatenkreisen
hatten sich teilweise schon nach Bekanntwerden der "1. Catilinarischen
Verschwörung" von ihm distanziert.Neben Antonius und Catilina
gab es noch fünf weitere Bewerber, von denen aber nur Cicero eine
ernsthafte Konkurrenz darstellte. Gegen den Stimmenkauf der beiden Kandidaten
aus Popularenkreisen wurde im Senat ein verschärftes ambitus-
Gesetz eingebracht, gegen das jedoch sofort ein Volkstribun intercedierte.
Obwohl es eigentlich den Gepflogenheiten der Nobilitätsoligarchie
widersprach, für einen homo novus wie Cicero zu stimmen, erhielt
dieser die Stimmen aller Centurien, da Catilina den Optimaten untragbar
erschien. Auf Antonius entfielen einige Stimmen mehr als auf Catilina,
und er wurde so zweiter Consul für 63.
Nach den Wahlen scheiterte ein Versuch, Catilina dauerhaft von der politischen
Bühne zu vertreiben, als L. Lucceius, ein Anhänger des Pompeius,
versuchte, Catilina wegen seiner Morde unter Sulla vor Gericht zu ziehen,
und dieser freigesprochen wurde. Nach dieser Niederlage versuchte Catilina
noch einmal, sein Ziel auf legalem Wege zu erreichen, und kandidierte
für das Jahr 62, wobei er auch mit der Unterstützung des Antonius
rechnete. Schon Ende 64 hatte Cicero allerdings durch einen Provinztausch
dafür gesorgt, daß dieser sich von Catilina distanzierte. Bei
der Verlosung der Consularprovinzen war Cicero das lukrativere Makedonien
zugefallen, das er mit dem weniger vielversprechenden Gallia citerior,
das der vor dem finanziellen Ruin stehende Antonius erhalten hatte, tauschte.
So sprach Cicero schon bei Amtsantritt am 1.1.63 von einer concordia
mit Antonius, die jedoch aufgrund dessen Unzuverlässigkeit fragwürdig
erscheint. Dieses Problem konnte der Consul aber dadurch mildern, daß
er von dem Quaestor P. Sestius, der Antonius zugeteilt war, regelmäßig
Bericht erstattet bekam. Informationen über Catilinas geheime Pläne
erhielt Cicero schon seit Anfang seines Consulats von einem gewissen Q.
Curius, der ein Anhänger Catilinas war. Dessen Geliebte, Fulvia,
eine Frau aus Adelskreisen, trug Cicero die Nachrichten zu. Catilinas
Wahlchancen hatten sich, im Gegensatz zum Vorjahr, verschlechtert. Er
hatte nun drei ernstzunehmende Konkurrenten, nämlich L. Licinius
Murena und D. Iunius Silanus, die beide über erhebliche finanzielle
Mittel verfügten, und Ser. Sulpicius Rufus, auf den ein verschärftes
ambitus- Gesetz zurückzuführen ist, das diesmal auch
angenommen wurde. Nachdem sich auch Crassus und Caesar von ihm zurückgezogen
hatten, blieb Catilina nur noch seine eigene Anhängerschaft, die
sich aus allen Gesellschaftsschichten zusammensetzte, und der er z.B.
Ämter und Schuldentilgung versprach. Zu den in die Pläne Eingeweihten
gehörten vor allem P. Cornelius Lentulus Sura, zu dieser Zeit Praetor,
Cethegus und L. Cassius Longinus. Wenige Tage vor der Wahl bedrohte Cato
Catilina im Senat mit einer Anklage wegen ambitus, worauf dieser
antwortete: "Quoniam quidem circumventus ab inimicis praeceps
agor, incendium meum ruina exstinguam." (Sall. Cat. 31,9, von
Sallust auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.). Kurz darauf erklärte
Catilina in einer Versammlung in seinem Haus, er würde denjenigen,
die ohne Einfluß, Ehre und Reichtum wären, zu ihrem Recht verhelfen.
Cicero erfuhr durch Fulvia von dieser Zusammenkunft und erreichte, daß
die Comitien durch Senatsbeschluß vertagt wurden. Am folgenden Tag
erstattete Cicero im Senat Bericht über das ihm Zugetragene und verlangte
von Catilina eine Stellungnahme. Obwohl er nichts abstritt und seine revolutionären
Absichten frei äußerte, beschloß der Senat keine Maßnahmen
gegen ihn, so daß Cicero alleine dafür Sorge tragen mußte,
daß die Comitien ohne den von ihm befürchteten, von der Senatsmehrheit
bezweifelten, Zwischenfall verliefen. Einige Tage später fanden die
Wahlen auf dem Marsfeld statt. Cicero führte zur Sicherung eine Schutzmannschaft
von Freunden und Clienten mit sich und trug selbst demonstrativ den Harnisch.
Cicero mußte sich privater Kräfte bedienen, um sich und die
Kandidaten zu schützen, da sich normalerweise keine Bewaffneten in
Rom aufhielten, es sei denn bei einer Bedrohung von außen. Ein großes
Defizit im politischen System der Republik stellte das Fehlen einer Polizeitruppe
dar, sowie eines geeigneten Magistrats, der mit dem Einsatz derselben
betraut war. Angeblich hatten Catilina und Autronius einen Anschlag geplant,
was aber nicht als erwiesen gelten kann. Die Wahl verlief ohne Störung
und brachte Murena und Silanus den Sieg. Nach dieser erneuten Niederlage
gab es für Catilina nur noch den Weg der Gewalt, und die Verschwörung,
also der Griff nach der Macht mit illegalen Methoden, nahm hier ihren
Anfang. Catilina, der den Staat nun in der Gewalt von Unwürdigen
sah, die er als Autorität nicht anzuerkennen bereit war, begann unverzüglich,
gemeinsam mit seinen Anhängern, den Umsturz vorzubereiten. In Catilinas
Auftrag begann in Faesulae, Etrurien und in Gallia citerior ein gewisser
C. Manlius, Catilinas wichtigste militärische Stütze, Truppen
anzuwerben, im Ager Picenus hatte C. Septimius den gleichen Auftrag, in
Campanien u.a. P. Sulla. Nach Faesulae gingen auch große Geldsendungen.
In Rom wurden Anschläge und Brandstiftungen vorbereitet. Catilina
trug stets Waffen und war selbst unermüdlich tätig. Die Vorbereitungen
sollten bis Ende Oktober abgeschlossen sein, da Manlius am 27. zu den
Waffen greifen sollte und am 28. die römischen Optimaten ermordet
werden sollten.
3. die sicherungsmaßnahmen
Cicero, der über alles von Fulvia in Kenntnis gesetzt worden war,
sah sich nicht mehr in der Lage, die Stadt nur mit eigenen Kräften
zu schützen, geschweige denn, etwas gegen Manlius zu unternehmen,
dessen Heerstärke ihm zudem unbekannt war, und trug deshalb die Angelegenheit
dem Senat vor. In der Verhandlung, die am 22. September stattfand, versuchte
Cicero, vom Senat eine Vollmacht zu erreichen, um gegen die Verschwörung
vorgehen zu können. Die Senatsmehrheit entschied dagegen, weil Ciceros
Nachrichten, ohne Zeugenaussage, bezweifelt wurden. Darüber hinaus
könnten auch die tiefverwurzelten Ressentiments vieler nobiles
dem homo novus gegenüber für Ciceros Mißerfolg
verantwortlich gewesen sein. Ein weiteres Problem für Cicero ergab
sich aus dem nicht berechenbaren Verhalten seines Amtskollegen. Durch
den Provinztausch hatte Cicero ihn zwar anfangs für sich gewinnen
können, doch aufgrund des ausbleibenden Senatsbeschlusses über
diese Angelegenheit geriet Antonius wieder ins Wanken. Die Verzögerung
kam vor allem dadurch zustande, daß Cicero, der mit dem Tausch Gallia
citerior übernommen hatte, befürchtete, in diesem Verschwörungszentrum
militärische Gegenmaßnahmen leiten zu müssen, was seinem
Naturell gänzlich widersprochen hätte. Daher verzichtete er,
nachdem der Senat Gelder und Truppen für die Consularprovinzen bewilligt
hatte, auf Gallia citerior, das damit als praetorische Provinz verlost
wurde. Cicero hatte seine Hand mit im Spiel, als sie dem Praetor Q. Metellus
Celer zufiel, der sie dadurch auch mit consularer Ausstattung erhielt.
Cicero ließ sich durch eine Zusage des Antonius, Überschüsse
aus dessen Provinzverwaltung zu erhalten, entschädigen. Als Ergebnis
dieser Absprachen konnte Cicero Antonius als Risikofaktor erst einmal
ausschalten. Für einen wirkungsvollen Schutz gegen die Verschwörung
war der Consul jedoch auf die Zusammenarbeit mit dem Senat angewiesen,
die sich zu diesem Zeitpunkt und auch noch später, wie die folgenden
Ausführungen zeigen werden, teilweise recht problematisch gestaltete.
Zu dieser Zusammenarbeit kam es schließlich am 21. Oktober. In der
vergangenen Nacht hatten M. Crassus, M. Marcellus und Metellus Scipio
anonyme Briefe an Cicero übergeben, in denen sie und andere Häupter
des Staates vor Mordanschlägen gewarnt wurden. Dies hatte zur Folge,
daß zahlreiche mit Mord bedrohte Persönlichkeiten die Stadt
verließen. Die Briefe, die Cicero in der einberufenen Senatssitzung
am 21. verlesen ließ, bewirkten, zusammen mit genauen Zeitangaben
Ciceros über die Pläne der Verschwörer sowie der Mitteilung
des Q. Arrius über Truppenanwerbungen in Etrurien, daß der
Senat den Consuln die Vollmacht übertrug, alle geeigneten Maßnahmen
zum Schutze des Staates zu treffen. Dieses senatusconsultum ultimum
bedeutete die Verhängung des Ausnahmezustands und größtmögliche
Vollmachten an die Consuln, nämlich z.B. "...exercitum parare,
bellum gerere, coercere omnibus modis socios atque civis, domi militiaeque
imperium atque iudicium summum habere..." (Sall. Cat. 29,3).
Der "letzte Senatsbeschluß", mit genauem Wortlaut "Senatusconsultum
de re publica defendenda" bzw. "senatusconsultum ultimum,
videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat" hatte
eine dreifache Funktion. Durch die Feststellung, daß innere Feinde
den Staat bedrohten, war der Staatsnotstand gegeben; die Consuln waren
gehalten, diesen auch mit Waffengewalt zu beseitigen, und er rechtfertigte
von vornherein die außerordentliche Vorgehensweise der Consuln.
Nach J. Bleicken läßt sich die Entstehung des senatusconsultum
ultimum nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt datieren, da es sich
im Verlauf der innenpolitischen Kämpfe seit 133 herausbildete und
als ein Symptom dieser Zeit zu sehen ist. Es blieb stets umstritten, wobei
sich ein erstes "reguläres" senatusconsultum ultimum
auf das Jahr 121 datieren läßt, in dem es zur Niederwerfung
des C. Gracchus und seiner Anhänger beschlossen worden war. Die Definition,
die Sallust uns gibt, besagt, daß der Consul durch das Notstandsrecht
und dessen effektive Wirkungen berechtigt war, höchste richterliche
Gewalt auszuüben, also auch capitale Strafen zu verhängen, ohne
daß, wie sonst zu diesem Zweck notwendig, ein Volksgericht herbeigeführt
wurde. Dies legt die Vermutung nahe, daß damit auch das Provocationsrecht
aufgehoben war, das durch die lex Sempronia des C. Sempronius Gracchus
aus dem Jahre 123, die jede Hinrichtung eines civis ohne Volksbeschluß
ausdrücklich verbot, erheblich verschärft worden war. Das Sempronische
Gesetz besagte, "ne de capite civium Romanorum iniussi vestro
iudicaretur", und sollte verhindern, daß die Magistrate
am üblichen Strafverfahren vorbei handelten. Es schützte jedoch
C. Gracchus im Jahre 121 nicht, da durch ein senatusconsultum ultimum
eine Hinrichtung extra ordinem ermöglicht worden war und Gracchus
und seine Anhänger als Staatsfeinde nicht mehr unter dem Schutz des
nur für cives geltenden Gesetzes standen. Auf diese zwei Punkte
spielt Cicero u.a. in seinen Reden an, wenn er den Senatsbeschluß
vom 21. Oktober sowie das staatsfeindliche Handeln der Catilinarier zur
Rechtfertigung einer sofortigen Hinrichtung erklärt. Cicero ging
vom Vonselbstverlust des Bürgerrechts bei Vorliegen offensichtlichen
Hochverrats aus, der vom Senat durch die hostis- Erklärung
festgestellt wurde. Noch hatte Cicero jedoch keinen wirklich stichhaltigen
Beweis für die staatsfeindlichen Absichten Catilinas. Daraus erklärt
sich seine abwartende Haltung in der Folgezeit. Auch die durch das senatusconsultum
ultimum übertragenen Vollmachten bewirkten somit reine Sicherungsmaßnahmen.
Eine Erklärung für diese Problematik findet sich u.a. im Bedeutungswandel
des senatusconsultum ultimum seit seiner Entstehung. In früheren
Zeiten war es im Falle eines unmittelbar gegebenen Notstands beschlossen
worden, und die Maßnahmen waren der jeweiligen Situation angepaßt.
Durch die freie Formulierung enthielt der Beschluß auch nicht die
Namen derjenigen, die contra rem publicam gehandelt hatten, sondern
implizierte vielmehr die hostis- Erklärung. Ab 88 wurde daraus
jedoch eine eigene Einrichtung, wobei die hostes namentlich genannt
wurden, da abwesende Staatsfeinde häufig keine unmittelbare Gefahr
bedeuteten. Das senatusconsultum ultimum wurde nun auch dann beschlossen,
wenn eine Bedrohung für den Staat zu erwarten, aber nicht direkt
gegeben war, so daß die Consuln Sicherungsmaßnahmen treffen
konnten. Die ganze Tragweite der im "letzten Senatsbeschluß"
enthaltenen Vollmachten wurde daher erst dann rechtskräftig, wenn
die Krise tatsächlich ausbrach, es kam also zu einer Aktualisierung
durch die hostis- Erklärung. Nach Cassius Dio fanden zwei
Senatsverhandlungen statt. Wenige Tage vor dem 21. Oktober, nachdem die
anonymen Briefe im Senat vorgelesen worden waren, wurde zuerst ein decretum
tumultus beschlossen, mit dem der Senat u.a. die Fahndung nach den
Schuldigen anordnete. Nach Bekanntwerden der Truppenansammlungen in Etrurien
kam es dann zum senatusconsultum ultimum. Das decretum tumultus
existierte unabhängig von diesem. Es diente speziell dazu, in
Rom selbst Vorbereitungen für den Kriegsfall zu treffen bzw. den
Kriegszustand zu erklären. Dazu wurden sowohl Waffen an Freiwillige
ausgegeben, als auch Spezialkräfte rekrutiert. Cicero sorgte durch
private Kräfte dafür, daß am 28. Oktober alles ruhig blieb.
Wenige Tage später las der Senator L. Saenius im Senat einen Brief
vor, in dem die Schilderhebung des Manlius für den 27. bestätigt
wurde. Hinzu kamen noch andere beunruhigende Mitteilungen. Daraufhin beschloß
der Senat, die Proconsuln Q. Marcius Rex und Q. Metellus Creticus nach
Faesulae und nach Apulien zu schicken. Die Praetoren Q. Pompeius Rufus
und Q. Metellus Celer wurden nach Capua und nach Picenum gesandt, um,
je nach Bedarf, Truppen auszuheben. Darüber hinaus wurden Belohnungen
für Anzeigen über die Verschwörung ausgesetzt: Für
Sklaven die Freiheit und 100.000 Sesterzien, für Freie Straflosigkeit
und 200.000 Sesterzien. Die campanischen Gladiatorentruppen sollten auf
Capua und die benachbarten Municipien verteilt werden, und in Rom hatten
die niedern Magistrate den Wachdienst zu befehligen. Cicero wies darüber
hinaus alle Gemeinden Italiens an, sich vor Überfällen zu schützen.
Daher scheiterte Catilinas Versuch, am 1. November Praeneste zu besetzen,
da es stark bewacht war. Auch im Zuge dieser Maßnahmen kam es nicht
zu konkreten Aktionen gegen die Verschwörer. Cicero und der Senat
behielten die defensive Haltung bei.
4. die senatsverhandlungen
zwischen
dem
21. oktober und dem 5. dezember
die
anklage de vi gegen catilina (ende oktober)
Neben diesen Schutzmaßnahmen kam es Ende Oktober auch zu dem Versuch,
Catilina gerichtlich zu belangen. L. Aemilius Paullus beabsichtigte eine
Anklage de vi gegen ihn. Möglicherweise wurde auch versucht,
Cethegus nach der lex Plautia anzuklagen. T. Mommsen bescheinigt
der lex Plautia eine enge Verwandtschaft zu den iulischen Gesetzen
de vi, die auf alle Teilnehmer an einer Zusammenrottung auf öffentlichen
Straßen und Plätzen und der Waffenführung auf denselben
anzuwenden seien. A.W. Lintotts Theorie nach ist die Entstehung der lex
Plautia auf die Zeit zwischen 78, dem Jahr, in dem mit Verabschiedung
der lex Lutatia die Geschichte der Aufruhrgesetze begann, und 63
zu datieren. Q. Lutatius Catulus, Consul von 78, sorgte dafür, daß
mittels einer quaestio perpetua de vi, die neu eingerichtet wurde,
seditiosi, den Vorschriften der lex Plautia folgend, abgeurteilt
werden konnten. Dahinter stand der Gedanke der Abschreckung durch Androhung
eines Gerichtsverfahrens, aber auch der Versuch, an die Stelle der durch
das senatusconsultum ultimum bedingten umstrittenen Gewaltverfahren
einen ordentlichen Gerichtshof mit allgemein anerkannten Urteilen zu setzen.
Zur Erleichterung der Anklage von seditiosi vor der quaestio
perpetua de vi diente die Erklärung des Senats, daß eine
begangene Tat contra rem publicam war und damit ein Verfahren nach
sich ziehen würde. Diese Erklärung konnte für den Täter
in besonders schweren Fällen aber auch bedeuten, daß gegen
ihn, wie gegen einen hostis, ohne Gerichtsverfahren vorgegangen
wurde. Nach Überführung der Verschwörer in der Nacht vom
3. auf den 4. Dezember erklärte der Senat ihre Handlungsweise als
contra rem publicam. Cicero kam schon früher zu diesem Urteil;
in seinen beiden ersten Reden sprach er bereits von Handlungen Catilinas
gegen den Staat. Ein wirkliches Schuldeingeständnis lieferte Catilina
erst mit seiner Abreise nach Etrurien, wie noch gezeigt werden soll. Erst
nach Niederschlagung der Verschwörung wurden im Jahre 62 einige Catilinarier
aufgrund der lex Plautia angeklagt und zum Teil auch verurteilt.
Der Versuch, der Verschwörung noch in der Entstehungsphase mit einwandfrei
rechtsstaatlichen Methoden Herr zu werden, war also gescheitert. Sicher
war daran nicht nur die problematische Beweislage Schuld, sondern auch
die Unterstützung, die Catilina noch immer von manchem einflußreichen
Senator zuteil wurde. Ein Teil des Senats verhielt sich außerdem
sehr zögerlich und hielt die Meinung Ciceros über die Gefährlichkeit
Catilinas und seiner Absichten für übertrieben. Seine Unschuld
suchte Catilina dadurch zu unterstreichen, daß er anbot, sich freiwillig
in Haft zu begeben. Cicero sah darin eher ein Schuldeingeständnis.
Nachdem mehrere Senatoren, u.a. auch Cicero, abgelehnt hatten, begab sich
Catilina bei M. Metellus in custodiam, der laut Cicero zu den Verschwörern
gehörte. Jedenfalls konnte oder wollte er nicht verhindern, daß
Catilina in der Nacht vom 5. Auf den 6. November das Haus verließ,
um eine Beratung im Hause des M. Porcius Laeca abzuhalten, bei der er
bestimmte, daß er zum Heer des Manlius gehen wollte, während
die Verbündeten in der Stadt losschlagen sollten, sobald Cicero aus
dem Wege geräumt wäre. Der Ritter C. Cornelius und der Senator
L. Vargunteius sollten den Consul unter dem Vorwand, zur salutatio
zu kommen, in seinem Haus ermorden. Cicero war von Fulvia darüber
unterrichtet und verstärkte die Wachen, so daß die Attentäter
am Morgen des 7. (bzw. 8.) Novembers unverrichteter Dinge abziehen mußten.
Da Cicero einigen Senatoren die Absichten Catilinas mitgeteilt hatte,
steigerte sich durch das tatsächliche Erscheinen der Attentäter
seine Glaubhaftigkeit.
die verhandlung vom 7. oder 8. november
und
ciceros 1. catilinarische rede
Nach
diesen Ereignissen berief Cicero unverzüglich den Senat in den Tempel
des Iuppiter Stator. Aufgrund der Pläne der Verschwörer,
die Cicero dem Senat nach Eröffnung der Sitzung mitgeteilt hatte,
wurde mehrheitlich erwartet, daß Catilina die Stadt verlassen hätte,
um Manlius zu treffen. Für die Einberufung des Senats lassen sich
verschiedene Motivationen Ciceros vermuten. Seine contio legt den
Schluß nahe, daß das mißglückte Attentat ausschlaggebend
war. Dagegen bringt Sallust die 1. Catilinaria nicht in einen gemeinsamen
chronologischen oder kausalen Kontext mit dem Mordversuch und nennt statt
dessen Furcht oder auch Zorn über Catilinas Erscheinen als Beweggrund
für die Rede. Daß Cicero selbst sich vor Catilina fürchtete,
ist unwahrscheinlich, schließlich hatte er schon mehrfach seine
Fähigkeit, sich zu schützen, unter Beweis gestellt. Gemeint
ist wohl eher Furcht um den Staat, da Cicero erkannte, daß die Verschwörung
nur dann erfolgreich bekämpft werden konnte, wenn sie auch offen
als solche zu erkennen war. Zorn empfand Cicero sicher über die Dreistigkeit,
die Catilina mit seinem Erscheinen im Senat an den Tag legte. Nach R.
Syme hingegen spekulierte Cicero darauf, daß Catilina alles so,
wie er es mit seinen Komplizen geplant hatte, durchführen würde,
also auch sein Weggang aus Rom, wenn auch verspätet, feststand. In
seiner Rede forderte Cicero ihn zur Abreise auf, und als Catilina, wie
vermutet, ging, erhöhte dies Ciceros Ansehen, weil die feindliche
Absicht Catilinas damit öffentlich wurde. Zum Schutz der Senatsversammlung
hatte Cicero den Tempel durch Bewaffnete gesichert. Dabei handelte es
sich wahrscheinlich sowohl um seine private Wachmannschaft als auch um
römische Ritter und Bürger, die sich, von den Umsturzplänen
Catilinas in Kenntnis gesetzt, zum Schutz des Staates eingefunden hatten.
Das decretum tumultus, das kurz vor dem 21. Oktober ausgesprochen
worden war, hatte, wie bereits erwähnt, die Funktion gehabt, Spezialmannschaften
zu rekrutieren und auch Freiwillige zu bewaffnen. Cicero konnte sich bei
dieser wie auch bei späteren Senatssitzungen auf den Schutz der Ritter
verlassen. Daß diese, trotz des gespannten Verhältnisses zum
Senat, auf dessen Seite standen, ist wahrscheinlich auf ihre Angst vor
Vermögensverlusten durch Catilina zurückzuführen. Cicero
erhob diese Eintracht unter den Besitzenden zum politischen und moralischen
Ideal, der concordia ordinum bzw. dem consensus omnium bonorum,
das aber nicht viel mehr als ein abstraktes Wunschdenken des Consuls
blieb.
Als Catilina, entgegen den Erwartungen der meisten, im Senat erschien,
distanzierten sich, aufgrund der bekanntgewordenen verbrecherischen Pläne,
nun selbst ehemalige Freunde von ihm, indem sie die Plätze in seiner
Nähe räumten. Mit seinem Auftritt im Senat hatte Catilina natürlich
beabsichtigt, seine Unschuld zu demonstrieren. Er verhielt sich so, als
ginge ihn die Erhebung des Manlius nichts an und als hätte er auch
einen evtl. noch anstehenden Prozeß de vi keinesfalls zu
fürchten, kurz, er schwieg zu den Vorwürfen, leugnete jede Schuld
und erweckte den Anschein, durch die Beschuldigungen zutiefst verletzt
zu sein. Im Bewußtsein, daß seine Pläne dem Senat entdeckt
worden waren, forderte er dann von diesem eine Entscheidung über
seine Schuld. Falls der Senat gegen ihn entscheide, würde er freiwillig
in die Verbannung gehen. Cicero umging eine Abstimmung hierüber,
indem er in seiner contio erklärte, daß, würde
er z.B. den Quaestor P. Sestius auffordern, die Stadt zu verlassen, der
Senat sich darüber empören würde. Zu der gleichen Aufforderung
an Catilina schwieg er jedoch. Dieses eisige Schweigen sei "...gravissimo
iudicio..."(Cic. Cat. I,16) und gleichermaßen eine Zustimmung,
ihn ins Exil zu schicken. Daß Cicero es nicht zu einer Abstimmung
kommen lassen wollte, ist verständlich. Ungeachtet aller Enthüllungen
über die Mord- und Umsturzpläne, die Cicero im Verlauf der Sitzung
in seiner 1. Catilinaria seinen Zuhörern offenbarte, waren viele
populares nicht bereit, ein Vorgehen gegen Catilina ohne einen
unwiderlegbaren Beweis zu billigen. Vermutlich standen viele sogar hinter
Catilina und verursachten bei den Unentschlossenen Angst, so daß
sich Cicero seinerseits nicht auf einen geschlossen hinter ihm stehenden
Senat verlassen konnte. Auch aus diesem Grund betonte Cicero in seiner
contio stets, er hätte Catilina nur nahegelegt, Rom zu verlassen,
ihn aber nicht in die Verbannung geschickt. Er hätte sich, wäre
Catilina tatsächlich ins Exil gegangen, mit dem Vorwurf auseinandersetzen
müssen, einen Unschuldigen in die Verbannung geschickt zu haben.
Die große Betonung, die Cicero auf seine Wortwahl legte, macht deutlich,
daß er, ungeachtet der ihm durch das senatusconsultum ultimum
verliehenen Kompetenzen, nicht berechtigt war, einen Bürger ohne
Volksbeschluß in die Verbannung zu schicken, wenn der Staat nicht
unmittelbar bedroht war. Ciceros Zögern, Maßnahmen zu ergreifen,
läßt sich nicht nur mit seiner Furcht vor der Rache der Anhänger
Catilinas und der Popularen begründen, sondern auch mit seiner Erkenntnis,
daß die Verhängung eines capitalen Urteils, ohne ein bewiesenes
staatsfeindliches Handeln Catilinas, nicht rechtens gewesen wäre.
Aus diesem Grunde wäre eine Hinrichtung Catilinas natürlich
erst recht ein Gesetzbruch gewesen. Daß, nach dem mos maiorum,
ein Todesurteil schon seit Zustandekommen des senatusconsultum ultimum
gerechtfertigt gewesen wäre, wie Cicero durch Vergleiche mit
der Exekution z.B. des C. Gracchus glaubhaft machen will, bleibt äußerst
fragwürdig. Cicero wollte wahrscheinlich, auch durch Aufzählung
aller vergangenen und noch geplanten Verbrechen Catilinas, deutlich machen,
daß dieser durchaus ein hostis war, wenn er auch noch nicht
als solcher überführt war, und damit den Tod verdient hätte.
Ciceros Rede zielte also darauf ab, Catilina zum Verlassen der Stadt und
zum Zusammentreffen mit Manlius und so zu einem Schuldeingeständnis
zu bewegen. Er hatte Erfolg: Als Catilina sich nach der Rede des Consuls
demütig bittend an die Senatoren wandte, sie sollten den Beschuldigungen
des inquilinus doch keinen Glauben schenken, äußerten
diese laut ihre Empörung, und Catilina verließ schleunigst
die Versammlung. In der folgenden Nacht verließ er Rom und zog,
wie später bekannt wurde, dem Lager des Manlius entgegen. Vorher
verfaßte er an mehrere Consulare Briefe mit dem Inhalt, er würde,
zu Unrecht beschuldigt, freiwillig in die Verbannung gehen. In einem anderen
Brief, gerichtet an Q. Catulus, der von Sallust in einer Reihe mit denen
anderslautenden Inhalts genannt wird, äußerte Catilina dagegen
seine Umsturzpläne. Wahrscheinlich wurde dieser Brief aber erst später,
nach der hostis- Erklärung, verfaßt. Gegen die in Rom
gebliebenen Anhänger und Mitverschwörer Catilinas konnte Cicero,
ebenfalls aufgrund fehlender Beweise, nichts unternehmen.
Gegen diese angespannte Situation setzte Cicero seine 2. Catilinaria,
die er am Morgen des 8. Novembers, nach Bekanntwerden des Weggangs Catilinas,
vor dem Volk hielt. Obwohl Cicero im Grunde überzeugt davon war,
daß Catilina tatsächlich zu Manlius gereist war, klingt in
der Rede seine Sorge über die bevorstehenden Anfeindungen an, falls
jener doch ins Exil ginge. Der Consul feierte dennoch seinen Erfolg, daß
der Feind die Stadt verlassen hatte, bedauerte aber, daß sich noch
so viele Verschwörer in Rom aufhielten, und forderte sie auf, Catilina
zu folgen. Schließlich appellierte er an das Gewissen und die Vernunft
derjenigen, die evtl. Catilinas Absichten teilten. Für jede Gruppe
von Anhängern führte er Argumente an, warum der Umsturz für
sie nicht erstrebenswert wäre. Die Gefahr durch das Heer des Manlius
achtete Cicero gering bzw. spielte sie zur Ermutigung der Zuhörer
herunter. Er versprach, in seiner Eigenschaft als "togato duce
et imperatore" (Cic. Cat. II,28) den Aufstand zu beseitigen und
forderte alle rechtschaffenen Bürger auf, ihn zu unterstützen.
Die Senatsverhandlung wurde am selben Tag fortgesetzt. Zu weiteren Maßnahmen
kam es jedoch vorerst nicht, da schließlich über den Verbleib
Catilinas noch keine Klarheit herrschte. Cicero blieb es weiterhin überlassen,
alle Schritte der Verschwörer zu überwachen und auf eine Initiative
der Gegenseite zu warten. Dieses konsequente Festhalten am üblichen
Rechtsweg macht den schwierigen Umgang mit dem Notstandsrecht deutlich.
"Der Weg zwischen ängstlichem Gewährenlassen totalitärer
Kräfte und dem Abgleiten in die eigene Diktatur war nicht nur damals
schwer zu finden." (Ungern- Sternberg, Notstandsrecht, 92).
die hostis - erklärung mitte
november
Catilina hatte, nach seinem Aufbruch aus Rom, zuerst den Weg nach
Massilia, seinem vermeintlichen Verbannungsort, eingeschlagen, war dann
aber nach Arretium abgebogen, um dort einige Tage bei C. Flaminius Flamma
Quartier zu nehmen und die dortige Anhängerschaft zu bewaffnen. Von
dort aus zog er weiter nach Faesulae zu Manlius, die fasces und
andere, nur einem imperator zustehenden, Abzeichen mit sich führend.
Sowie die Nachricht davon in Rom ankam, erklärte der Senat Catilina
und Manlius zu hostes. Als hostes populi galten sowohl der
innere Gegner selbst, der sich durch sein Handeln zum Feind des römischen
Staates gemacht hatte, als auch seine Anhänger. Der Beschluß
ist nicht genau zu datieren. M. Gelzer und J. v. Ungern- Sternberg sprechen
von etwa dem 15. November. Durch die Erklärung zu hostes verloren
Catilina und Manlius ihren rechtlichen Status als cives. Damit
war auch das Provocationsrecht, das jedem römischen Bürger zustand,
aufgehoben. Dies galt auch für alle ihre Anhänger, die nicht
binnen einer vom Senat festgesetzten Frist die Waffen niedergelegt und
Catilina verlassen hatten. Sie sollten straffrei ausgehen, falls sie nicht
wegen eines Capitalverbrechens verurteilt waren. Durch diese Maßnahme
sollten die Anhängerschaft und bloße Mitläufer, die adversarii
und latrones, von den Anführern getrennt werden. Ein Angebot,
die Waffen freiwillig niederzulegen, um dann auf die Milde des Senats
zählen zu können, war schon Anfang November als Antwort des
Q. Marcius Rex an die Boten des Manlius ergangen. Der Senat legte nach
der hostis- Erklärung Trauerkleider an. Die Consuln wurden
mit der Aushebung von Truppen beauftragt; Antonius sollte mit einem Heer
Catilina entgegen ziehen und Cicero Rom schützen. Der Proconsul Q.
Marcius Rex, der Ende Oktober nach Faesulae geschickt worden war, wurde
damit entweder Antonius unterstellt oder seines Auftrages entbunden. Die
Aushebung von Soldaten fand in den umliegenden Municipien statt
und nahm wahrscheinlich soviel Zeit in Anspruch, daß der Aufbruch
des Heeres etwa auf Anfang Dezember festzusetzen ist. Ciceros, von ihm
später häufig erwähnte, Rolle als Schützer der Stadt
wurde ihm hier vom Senat übertragen. Vorerst kam es jedoch in Rom
zu keinerlei Aktivitäten. Catilina hatte zwar die Weisung erteilt,
daß die Verschwörer in Rom losschlagen sollten, sobald er in
Faesulae das Kommando übernommen hatte, doch Lentulus hielt dies
für zu gewagt und verlangte einen gleichzeitigen Angriff Catilinas
auf die Stadt. Außerdem suchte er Catilina zur Aufnahme von Sklaven
zu bewegen, was dieser aus politischem Kalkül verweigerte. Der Termin
für den Umsturz in Rom wurde so immer weiter hinausgeschoben und
von Lentulus, gegen den Willen des Cethegus, erst auf den 17. Dezember
festgesetzt. Aufgrund der augenscheinlichen Ruhe in der Stadt wurden erneut
Zweifel an Ciceros Befürchtungen laut, und es wurde ihm sogar vorgeworfen,
daß er mit seinen übereilten Maßnahmen schuld am Kriegszustand
sei. Besonders heftig wurde die Hetzkampagne von den Volkstribunen Q.
Metellus und L. Calpurnius Bestia betrieben. Daher ließ sich Cato
im Gegenzug für 62 zum Volkstribun bestimmen. Wie gering auch die
Optimaten die Bedrohung durch die Verschwörer in Rom achteten, zeigte
sich darin, daß Ende November sogar ein ambitus- Prozeß
gegen den designierten Consul L. Licinius Murena geführt wurde, mit
Ciceros bislang wichtigsten politischen Stützen, Cato und Sulpicius
Rufus, als Hauptanklägern. Cicero übernahm die Verteidigung
und erreichte, daß im Interesse des bedrohten Staates die Verfolgung
der Wahlbestechung in den Hintergrund trat, und so beide Consuln am 1.
Januar 62 zur Verfügung stehen konnten, um die Verschwörung
bekämpfen zu können. Damit hatte Cicero zumindest ein geschlossenes
Vorgehen der Optimaten gesichert. Das Vorhaben, die Häupter der Verschwörung
von den Mitläufern zu trennen, scheiterte jedoch. Weder durch die
in Aussicht gestellten hohen Belohnungen noch durch die Zusicherung von
Straffreiheit konnte, nach Aussage Sallusts, auch nur ein einziger Anhänger
Catilinas zum Verrat bewegt werden. Ein großer Teil des Volkes sympathisierte
sogar mit Catilina. Sallust wollte damit den Zustand der mores civium
aufzeigen. Dabei wird deutlich, daß zwar weitreichende Beschlüsse
gefaßt worden waren, um Catilina wirksam zu bekämpfen, daß
jedoch der innere Zustand des Staates, und damit die Grundlage für
jemanden wie Catilina, in keiner Weise von Consul oder Senat berücksichtigt
wurde. Auch das strenge Vorgehen einzelner, wie die Hinrichtung eines
Senatorensohnes, der sich Catilina angeschlossen hatte, auf Befehl des
Vaters, zeigt die Verständnislosigkeit der Optimaten allen sozialen
Nöten und Forderungen gegenüber, wie sie auch Cicero zu eigen
war. Als Resultat der hostis- Erklärung ist die völlig
veränderte Rechtslage zu sehen. Das senatusconsultum ultimum
berechtigte weder Senat noch Magistrat dazu, dem civis nach Belieben
Rechte, wie beispielsweise das Provocationsrecht, zu entziehen. Damit
war das an Antonius delegierte militärische Vorgehen gegen Catilina
zwar gerechtfertigt, jedoch hatte Cicero, der die Stadt schützen
mußte, einen weitaus schwereren Standpunkt, da sich die Verschwörer
noch nicht offen gegen den Staat gestellt hatten. Erst dann wäre
der im senatusconsultum ultimum verkündete Staatsnotstand
eingetreten, und der Consul hätte auch durch Verhängung capitaler
Strafen einschreiten dürfen. Es ist aber dabei zu betonen, daß
eine förmliche hostis- Erklärung, die immer vom Senat
ausgesprochen wurde, nicht mit einem Schuldspruch im Sinne eines gerichtlichen
Urteils gleichzusetzen ist. Sie konnte daher auch keinen Magistrat von
seiner Verantwortung für capitale Strafen entlasten. Schließlich
war die Aufgabe des Consuls keine rein exekutive, bei der er sich als
nicht selbst verantwortlich auf verbindliche Weisungen des Senats hätte
berufen können. Wahrscheinlich ist vielmehr eine Zusammenarbeit von
Senat und Consul, in dem Sinne, daß dem Consul aufgrund eines drohenden
oder vorhandenen Staatsnotstands vom Senat Vollmachten übertragen
wurden, die dieser mitsamt der Verantwortlichkeit für Capitalstrafen
übernahm, um, falls nötig, die Ordnung wiederherzustellen. Umgekehrt
bedeutete der Staatsnotstand auch nicht die Ausschaltung des Senats zugunsten
der Consuln, wie sich z.B. daraus ersehen läßt, daß der
Consul die hostis- Erklärung immer durch den Senat herbeiführen
wollte, obwohl er meist schon alle Vollmachten durch ein senatusconsultum
ultimum besaß, also nicht unbedingt auf einen Senatsbeschluß
über die Erklärung bestimmter Personen zu hostes angewiesen
gewesen wäre. Üblicherweise erklärte der Consul aber nie
jemanden eigenmächtig zum hostis, sondern handelte immer in
Einklang mit dem Senat, der ihm die Vollmachten übertragen hatte.
Dies war schon allein aus Gründen der Vernunft geboten.
die verhandlungen vom 3. - 5. dezember
und
die
hinrichtung der fünf catilinarier
Ein
Ende der abwartenden Haltung Ciceros ergab sich aus den ungeschickten
Bemühungen des Lentulus, möglichst viel Unterstützung für
den Umsturz am 17. Dezember zu gewinnen. In der zweiten Novemberhälfte
hatte Lentulus über einen gewissen P. Umbrenus, mit Hilfe des Gabinius,
Kontakte zu den Gesandten der Allobroger, die sich in Rom aufhielten,
geknüpft, um sie zur Unterstützung Catilinas zu bewegen. Sie
erzählten davon ihrem Patron Q. Fabius Sanga, der die Angelegenheit
sofort Cicero mitteilte. Der Consul sah darin seine Chance, die nötigen
Beweise für die Verschwörung in der Stadt zu beschaffen. Auf
Anweisung Ciceros führten die Allobroger die Verhandlungen weiter
und ließen sich am 2. Dezember Briefe von Lentulus, Cethegus und
Statilius mit Beweismaterial aushändigen. Lentulus gab ihnen außerdem
Titus Volturcius mit einem Brief an Catilina zur Begleitung mit. Cicero
ließ sie in der Nacht ihrer Abreise vom 2. auf den 3. Dezember durch
die Praetoren L. Flaccus und C. Pomptinus auf der Mulvischen Brücke
festnehmen und die Briefe sicherstellen. Lentulus, Gabinius, Statilius
und Cethegus rief Cicero zu sich, um sie dann unter Bewachung in den Concordia-
Tempel zu bringen, in dem der Senat umgehend versammelt worden war. Auch
Volturcius und die belastenden Briefe wurden dorthin gebracht. Ein anderer
Hauptverschwörer, Caeparius, wurde bald darauf festgenommen. Am Morgen
des 3. Dezember, kurz vor Eröffnung der Senatssitzung, hatte sich
Cicero mit einigen Senatoren beraten, die ihm vorschlugen, die Briefe
vor der Sitzung zu öffnen, damit sich das Ganze nicht evtl. als Fehlschlag
erweisen würde. Immer noch herrschten also Zweifel an Ciceros Aussagen.
Cicero öffnete die Briefe nicht, um dem Senat nicht vorzugreifen
bzw. ihm die Verantwortung für jede wichtige Entscheidung zu lassen.
Nach Sallust fürchtete der Consul schon hier die Problematik der
Bestrafung dieser recht angesehenen Bürger und die Konsequenzen für
die eigene Person, entschied sich aber, zum Wohle des Staates, für
die Bekanntmachung ihrer Verbrechen. Aufgrund eines Hinweises der Allobroger
durchsuchte der Praetor C. Sulpicius das Haus des Cethegus und fand dort
eine große Menge Waffen. Verhört wurde zuerst Volturcius, nachdem
ihm Straffreiheit zugesichert worden war. Diese fides publica erfolgte,
aus den gleichen Gründen wie die hostis- Erklärung, üblicherweise
nur iussu senatus. Volturcius berichtete daraufhin alles, was er
über die Pläne von Brandstiftung und Mord wußte, vor allem
aber über den schriftlichen Auftrag des Lentulus an Catilina, der
die Aufforderung enthielt, doch endlich die Sklaven in die Armee aufzunehmen.
Damit gerieten die Verschwörer, zusätzlich zu allen hochverräterischen
Absichten, auch noch in den Verdacht, ein bellum servile entfacht
haben zu wollen. Nach Volturcius machten die Allobroger ihre Aussage,
in der sie ebenfalls die Namen der Verschwörer nannten. Die belastenden
Briefe wurden, nachdem ihre Echtheit bestätigt worden war, geöffnet
und verlesen. Die Beschuldigten gestanden unter der Last der Beweise ihre
Schuld ein. Cicero fragte den Senat nach dem weiteren Vorgehen. Dieser
entschied, daß Lentulus sein Amt niederlegen sollte und, wie auch
Cethegus, Statilius und Gabinius, bei jeweils einem Magistrat, in Haft
gegeben werden sollte. Gegen fünf weitere, nämlich Caeparius,
L. Cassius, P. Furius, Q. Annius Chilo und P. Umbrenus, wurden Haftbefehle
erlassen; gefaßt wurde aber nur Caeparius. Für Cicero wurde
ein Dankfest angeordnet, und den Allobrogern und Volturcius wurden hohe
Belohnungen zuerkannt. Am Abend des 3. Dezembers hielt Cicero eine contio
vor dem auf dem Forum zusammengekommenen Volk, in der er von den Vorgängen
der letzten Nacht und den Senatsbeschlüssen berichtete. In dieser
3. Catilinarischen Rede bat er außerdem die Bürger um Schutz,
falls ihm innere Feinde Schaden zufügen wollten. Die contio
führte, nach Sallust, zu einem starken Meinungsumschwung im Volk,
das Catilinas Pläne, die, z.B. durch die Brandstiftungen, auch der
plebs urbana schaden würden, nun verwünschte.
Ein wesentlicher Faktor zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Hinrichtung ist die Frage, ob die fünf gefangenen Catilinarier vom Senat
zu hostes erklärt worden waren. Sallust spricht zwar von einem
Senatsentscheid, der besagte, daß sie gegen den Staat gehandelt hätten,
aber da Cicero in seiner 4. Catilinaria verschiedene vorangegangene Senatsbeschlüsse
aufzählt, hätte er einen solchen wichtigen und naheliegenden Beschluß
sicher auch einzeln erwähnt. Daher ist, laut J. v. Ungern-Sternberg,
die Annahme, es wäre eine formale hostis-Erklärung gegen
die Inhaftierten ergangen, eher unwahrscheinlich. Sicher ist aber die einstimmige
Meinung des Senats über das Verbrechen. Ein Handeln contra rem publicam
bedeutete schließlich nicht automatisch die Erklärung zum hostis
mit allen daraus folgenden Konsequenzen, nämlich dem Verlust des Bürgerrechts
und damit des Schutzes der lex Sempronia. Cicero appellierte in seiner
4. Catilinarischen Rede an die Senatoren, doch auf die Gefahren, die den Staat
bedrohten, mehr zu achten. Dies zeigt, daß die meisten Senatoren der
ganzen Angelegenheit eine weit weniger bedrohliche Bedeutung zumaßen,
als es Cicero tat. Möglicherweise lag dies daran, daß die verbrecherischen
Pläne zwar enthüllt und bewiesen waren, daß es aber noch zu
keinem der geplanten Verbrechen gekommen war. Cicero war sich jedoch der immer
noch drohenden Gefahr bewußt, gegen die nur durch eine rasche Entscheidung,
wie mit den Gefangenen zu verfahren wäre, vorgegangen werden konnte.
In der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember beriet sich der Consul mit Freunden,
die ihm, ebenso wie ein beim Opfer für die Bona Dea geschehenes Zeichen,
zu einem schnellen und entschlossenem Handeln rieten.
Die Senatsverhandlung wurde am 4. Dezember fortgesetzt. Sie begann mit
dem Verhör eines L. Tarquinius, der festgenommen worden war, als
er sich auf dem Wege zu Catilina befand. Er bestätigte die Aussagen
vom Vortag, nachdem er die Zusicherung der fides publica verlangt
hatte. Aufregung verursachte seine Aussage, daß M. Crassus ihn zu
Catilina geschickt hätte. Ein ähnlicher Kompromittierungsversuch
wurde von den Optimaten Catulus und Piso unternommen, die, mit Hilfe Ciceros,
Caesar durch Falschaussagen der Allobroger als Hintermann der Verschwörung
anzeigen wollten. Cicero ließ sich darauf nicht ein, da er ahnte,
daß die Ausschaltung der beiden wichtigsten Männer der Popularen
wahrscheinlich sofort den Bürgerkrieg herbeigeführt hätte.
Auch die Trennung der Verschwörer von popularen Politikern mit echter
volksnaher Gesinnung wäre dann hinfällig gewesen. Die Aussage
des Tarquinius wurde u.a. aus diesem Grund als unwahr beurteilt und er
selbst in Haft genommen. Die Intrige gegen Caesar wurde jedoch nicht so
schnell fallengelassen. Durch Gerüchte, die Catulus und Piso verbreiteten,
wurde der Haß der Ritter geschürt, von denen einige Caesar
sogar mit der Waffe bedrohten. Im Verlauf der Verhandlung erreichte Cicero
die Nachricht, daß Anhänger des Lentulus und Cethegus versuchten,
die plebs und die Sklaven zur Befreiung der Gefangenen aufzuhetzen.
Cicero ließ Wachen aufstellen und sprach in seiner 4. Catilinaria
am nächsten Tag, dem 5. Dezember, davon, daß, entgegen den
Befürchtungen, Bürger jeden Standes sich als Freiwillige gemeldet,
und sogar Sklaven sich zur Verteidigung des Staates eingefunden hätten.
Am Anfang der Sitzung stellte er dem Senat die dringende Frage, was mit
den Gefangenen geschehen sollte, und forderte eine rasche und konsequente
Entscheidung. In der darauf folgenden Debatte ging es im Wesentlichen
um die Entscheidung für oder gegen die Todesstrafe, über die
von den Hauptrednern Cato und Caesar diskutiert wurde. Zuerst sprach der
designierte Consul Silanus. In seinem Antrag forderte er die Hinrichtung
der fünf gefangenen sowie der vier noch flüchtigen Catilinarier
und erfuhr von seinem künftigen Amtskollegen und allen 14 anwesenden
Consularen Zustimmung. Den zweiten Antrag stellte Caesar. Der designierte
Praetor sprach sich in seiner sententia eindeutig gegen die Todesstrafe
und für die Beachtung des Provocationsrechtes aus, wobei ihm das
rhetorische Meisterstück gelang, sich von den Catilinariern weit
zu distanzieren, den popularen Grundsätzen aber dennoch treu zu bleiben.
Wie riskant eine solche Stellungnahme war, zeigte sich daran, daß
viele Populare, unter ihnen auch Crassus, der Sitzung einfach fernblieben.
Caesar argumentierte, daß man keine der Schwere des Verbrechens
entsprechende Strafe finden könnte, und sich daher am besten an die
Gesetze halten sollte. Die Senatoren sollten auch an ihre eigene Ehre
denken und nicht ihrem Groll freien Lauf lassen, indem sie, gegen den
mos maiorum, Gleiches mit Gleichem vergalten. Die Todesstrafe stellte
Caesar aber nicht als zu grausam, sondern als zu milde dar, da der Tod
schließlich allem ein Ende machte. Statt dessen schlug er mit dem
Hinweis auf die lex Porcia vor, das Vermögen der Verurteilten
zu beschlagnahmen und sie selbst in verschiedenen Landstädten in
lebenslanger Haft zu halten. Jedem, der die Sache dann noch einmal zur
Verhandlung zu bringen versuchte, sollte die hostis- Erklärung
drohen. Caesar hielt also, wenn auch versteckt, an der lex Sempronia
fest, indem er zwar zugestand, daß diejenigen, die einen Staatsnotstand
herbeiführten, als hostes das Bürgerrecht verlieren würden,
die von ihm vorgeschlagene Bestrafung aber mit dem Provocationsrecht vereinbar
war, da die Gefangenen, seiner Meinung nach, allein durch ihre Absichten
eben noch keine hostes waren. Aufgrund der Tatsache, daß
eine solche Bestrafung vermutlich keine unabsehbaren erbosten Reaktionen
des Volkes, die evtl. bei Verhängung der Todesstrafe zu erwarten
waren, hervorrufen würde, unterstützten viele Senatoren Caesars
Antrag. Anschließend wurde noch von Ti. Claudius Nero vorgeschlagen,
die Entscheidung bis zur Niederschlagung Catilinas aufzuschieben. Durch
einen solchen Aufschub wäre es möglich gewesen, eine reguläre
Anklage de vi durchzusetzen. Für diesen gesetzmäßigen
Weg hätte aber die custodia libera verlängert werden
müssen, was in Anbetracht der Umstände nicht möglich war.
Daraufhin hielt Cicero seine 4. Catilinarische Rede in Form eines Referats,
in dem er die Anträge von Caesar und Silanus darstellte und ihre
Argumente abwog, wobei er sich selbst für die Verhängung der
Todesstrafe aussprach. Dieses deutliche Votum ist wahrscheinlich erst
bei der Überarbeitung der Rede durch Cicero eingearbeitet worden,
da der Consul üblicherweise in einem Referat seine Meinung nicht
direkt kundtun durfte. Nach T. Mommsen dagegen verhielt sich Cicero äußerst
wankelmütig und schreckte vor jeder Verantwortung zurück. Nachdem
er die Hinrichtung, aus Furcht vor Befreiungsversuchen, erst befürwortet
hatte, änderte sich seine Meinung nach Caesars Rede. Cicero berief
sich, als Argument für die Todesstrafe, auf den schon früher
von ihm geäußerten Grundsatz, der Hochverräter würde
mit der Tat selbst das Bürgerrecht verlieren. Durch die Geständnisse
wären die Catilinarier überführte hostes und könnten
demnach auch hingerichtet werden. Cicero hob die von Caesar vorgeschlagene
Bestrafung als sehr viel härter als den Antrag des Silanus hervor.
Um seine eigene Meinung zu rechtfertigen, stellte der Consul Caesars Position
der lex Sempronia gegenüber so dar, als ob dieser im vorliegenden
Fall ihre Anwendbarkeit in Frage gestellt hätte, was, wie oben gezeigt,
nicht Caesars Meinung entsprach. Die Entscheidung für die Todesstrafe
wurde jedoch nicht durch die Rede Ciceros, sondern durch die sententia
Catos herbeigeführt. Cato stellte den Schutz vor den Verschwörern
als einzig wichtig in den Vordergrund und warf dem Senat Trägheit
und Inkonsequenz vor. Die Verschwörer sollten, wie beim Begehen der
Tat überführte Schwerverbrecher, ohne Verfahren hingerichtet
werden, wie es nach dem mos maiorum üblich war. Cato sprach
dabei allerdings von einem Verbrechen, das noch nicht begangen worden
war. Dennoch stimmten die meisten Senatoren und alle Consulare nun für
Catos Antrag und erhoben ihn zum Senatsbeschluß. Dieser Beschluß
setzte im Grunde die hostis- Erklärung voraus, da sie den
Verurteilten nicht mehr den rechtlichen Status von cives zubilligte.
Der Senat bestätigte also durch eine indirekte hostis- Erklärung
die volle Rechtswirkung des senatusconsultum ultimum, indem er
dem Consul die Bestrafung mit dem Tode ohne Befragung des Volkes empfahl.
Cicero konnte sich dadurch, daß die Hinrichtung vom Senat beschlossen
worden war, aber nicht der Verantwortung entziehen, da ihm, aufgrund der
Wirksamkeit des senatusconsultum ultimum, alle Vollmachten übertragen
worden waren. So war es im Grunde unerheblich, ob er die Exekution mit
oder ohne Befragung des Senats beschlossen hätte, die Kompetenz der
Entscheidung und damit auch die Verantwortung stand ihm allein zu. Seine
Entscheidungsfreiheit zeigte sich auch darin, daß er auf die Gütereinziehung
verzichtete und die Hinrichtung durch Erdrosseln, und nicht, nach dem
mos maiorum, durch Kreuzigung befahl. Daß für die Befragung
des Senats dennoch nicht vorrangig die Furcht vor der großen Verantwortung
das Motiv war, sondern vielmehr die berechtigte Frage, ob alle Voraussetzungen
für die Anwendung der im Senatsbeschluß vom 21. Oktober enthaltenen
Vollmacht wirklich schon durch die Absicht der Inhaftierten gegeben waren.
Daher ist es auch verständlich, daß Cicero, in Erwartung von
Anfeindungen seiner Person, sich zumindest über die Rechtmäßigkeit
der Hinrichtung absichern wollte. Schließlich suchte Cicero bei
der Stelle Rat, die ihm die Vollmachten erteilt hatte. Dieser Umgang mit
dem Notstandsrecht war auch durchaus nicht unüblich. Immerhin hatte
der Senat die custodia libera angeordnet und beschlossen, die Verschwörer
hätten "...contra rem publicam fecisse." (Sall.
Cat. 50,3), wenn er sie auch nicht ausdrücklich zu hostes
erklärt hatte. Weitere Beschlüsse wären vom Senat also
durchaus zu erwarten gewesen, daher Ciceros Anfrage. Da eine hostis-
Erklärung aber nicht mit einem Gerichtsurteil gleichzusetzen war,
hätte auch sie Cicero nicht seiner Verantwortung enthoben. Ein Grund
dafür, daß es keine solche Erklärung gab, läßt
sich möglicherweise auch darin vermuten, daß die Staatsfeinde
sich nicht außerhalb der Zugriffsmöglichkeit des Magistrats
befanden, sondern schon in dessen Gewahrsam waren. Die Antwort auf die
Frage, warum Cicero bei einer so unklaren Rechtslage überhaupt die
Hinrichtung befürwortete, setzt sich aus drei Komponenten zusammen.
Er erhielt durch die Meinung der Senatsmehrheit eine gewisse Rückendeckung,
seine Sorge um den Staat ließ ihm eine leichtere Bestrafung als
zu riskant erscheinen, und es beunruhigte ihn die geplante Befreiungsaktion
der Clienten des Lentulus, die ihn veranlaßte, die Hinrichtung umgehend
durchführen zu lassen. Das Schicksal der fünf Verurteilten war
damit besiegelt. Lentulus wurde von Cicero, die anderen von Praetoren,
in das Tullianum geführt und dort den Henkern übergeben, die
sie erdrosselten.
Nachdem dies bekannt wurde, feierte das Volk Cicero als seinen Retter,
und auch die Senatoren lobten ihn. Er selbst war voller Stolz, das "...maximo
crudelissimoque bello..." (Cic. Cat. III,25) ohne Blutvergießen
seitens des römischen Volkes, mit geringem Aufwand, beendet zu haben.
Die meisten Anhänger Catilinas in Rom zerstreuten sich daraufhin.
Die Befürchtungen Ciceros, aufgrund der ohne Volksurteil erfolgten
Hinrichtung angegriffen zu werden, bewahrheiteten sich schnell. Schon
wenig später begannen die Volkstribunen Calpurnius Bestia und Metellus
Nepos eine Hetzkampagne gegen ihn, und es stand sogar zu befürchten,
daß die hostis- Erklärung gegen Catilina revidiert werden
könnte.
die militärische niederschlagung
catilinas
Schon in der zweiten Novemberhälfte war es im dies- und jenseitigen
Gallien, in Picenum, in Bruttien und in Apulien zu schlecht organisierten
Aufständen gekommen, die von Q. Metellus Celer und C. Murena niedergeschlagen
wurden. Aufgrund der, gemeinsam mit der hostis- Erklärung
an Catilina und Manlius, verhängten Frist, die nun abgelaufen war,
wurden viele Aufrührer, nach einer gerichtlichen Untersuchung, in
Haft genommen. Q. Metellus Celer hatte in Gallien und Picenum durch Aushebungen
drei Legionen aufgestellt und war bereit, von Picenum aus, Catilinas Heer
den Weg nach Rom abzuschneiden. Catilina hatte, seit seiner Ankunft in
Faesulae, sein Heer von 2.000 auf 20.000 Mann, also auf über drei
Legionen, verstärkt, von denen auch aus Rom viele zur Unterstützung
gekommen waren. Von dort aus hatte Catilina von Autronius auch Waffenlieferungen
erhalten. Gerade daran mangelte es ihm, denn es konnte nur ein Viertel
des Heeres kriegsgerecht ausgerüstet werden, alle anderen besaßen
lediglich Lanzen, Jagdspieße und spitze Pfähle. Als Antonius
wenig später im Felde erschien, verschob Catilina die Truppen mal
in Richtung Gallien, mal nach Rom zu, um einem Kampf auszuweichen, da
er noch auf baldige Verstärkung durch den Umsturz in Rom, der ja
ursprünglich schon nach seiner Übernahme des Kommandos in Faesulae
geplant gewesen war, hoffte. Es war wohl auf die wenig energische Kommandoführung
durch Antonius zurückzuführen, daß es im Dezember 63 zu
keinem militärischen Schlag gegen Catilina kam. Auch Metellus Celer
zog Ende des Jahres vorerst nach Rom ab. Nachdem er von dem Untergang
der Verschwörer in Rom erfahren hatte und auf keine Unterstützung
von dort mehr hoffen konnte, führte Catilina sein Heer schließlich,
im Januar 62, auf dem schnellsten Wege nach Pistoria, um sich und die
Seinigen von dort aus über den Apennin nach Gallia Transalpina in
Sicherheit zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt sah er sich möglicherweise
auch gezwungen, doch noch Sklaven aufzunehmen. Metellus Celer, der sich
wieder bei seinen drei Legionen in Picenum aufhielt und durch Spitzel
von Catilinas Aufbruch erfahren hatte, schnitt ihm nun von Norden her
den Weg ab. Aus südlicher Richtung, von Rom aus, verfolgte Antonius
ihn mit einem großen Heer. Eingeschlossen durch die feindlichen
Truppen und die Gegebenheiten des Geländes, entschied Catilina, Antonius
anzugreifen, von dem er möglicherweise, aufgrund der Gemeinsamkeiten
in der Vergangenheit, auf Schonung bzw. weniger Gegenwehr hoffte. Vor
der Schlacht hielt Catilina eine Ansprache an seine Soldaten, in der er
ihnen die Situation schilderte und an ihre Tapferkeit appellierte. Die
contio enthielt populare Ideen und vor allem die Argumentation,
daß für hohe Ideale, so auch für das Vaterland, zu kämpfen
sei. Mit dieser Ansprache erwies sich Catilina als umsichtiger dux,
der seinen milites und ihrer virtus vertraute, nicht als
Anführer einer zusammengewürfelten Bande von Aufrührern.
Dementsprechend stellte er auch seine Truppen, das Gelände ausnutzend,
mit der Umsicht eines erfahrenen Heerführers auf. Die Pferde, auch
das eigene, hatte er fortschaffen lassen, um den Zusammenhalt der Soldaten
zu stärken. Währenddessen hatte Antonius, wegen eines echten
oder vorgetäuschten Fußleidens, dem erfahrenen Legaten Marcus
Petreius das Kommando übergeben. Dieser stellte die anläßlich
des decretum tumultus aufgebotenen Veteranenkohorten an die Front,
die übrigen Truppen behielt er in Reserve. In seiner contio sprach
er viele beim Namen an, da er sie persönlich kannte. Er sagte ihnen,
sie hätten für das Vaterland gegen Räuber mit mangelhafter
Bewaffnung zu kämpfen. Statt der von Catilina genannten Begriffe,
wie gloria und libertas (Sall. Cat. 58,8) sprach Petreius
persönliche Werte, nämlich Heim und Kinder an. Dann ließ
er das Zeichen zum Beginn der Schlacht geben, und es kam schnell zum erbitterten
Kampf auf beiden Seiten, wobei Catilina seinem Ruf als guter Soldat und
Befehlshaber alle Ehre machte. Petreius, der einen solchen Widerstand
nicht erwartet hatte, warf schließlich seine Praetorianerkohorte
in die feindlichen Reihen. Damit war die Niederlage Catilinas besiegelt,
und er selbst stürmte "...memor generis atque pristinae suae
dignitas..."(Sall. Cat. 60,7) ins dichteste Handgemenge und wurde
dort getötet. Mit ihm fielen 3.000 seiner Soldaten, und auch die
Verluste im römischen Heer waren hoch.
Sallust betont die große Tapferkeit, mit der Catilina und seine
Truppen gekämpft hatten. Es ist nicht mehr von "latrones"
(Sall. Cat. 28,4) die Rede, sondern von "milites" (Sall. Cat.
59,1) und "cives" (Sall. Cat. 61,5); die endgültige Niederschlagung
Catilinas erhält dadurch eine tragische Komponente. Antonius ließ
den Kopf Catilinas nach Rom schicken und wurde daraufhin zum imperator
ausgerufen. Der Senat beschloß ein Dankopfer und legte, da die Gefahr
nun beseitigt war, wieder gewöhnliche Kleidung an. Einige letzte
Unruhen in Bruttien und im Praelignergebiet wurden von den Praetoren Q.
Tullius Cicero und M. Calpurnius Bibulus unschädlich gemacht.
5. schlußbetrachtung
Mit der Hinrichtung der fünf Catilinarier am 5. Dezember wurden
in der Tat, wie Cicero es in seiner ersten Senatsrede propagiert hatte,
Bürger, die dem Staat Schaden hatten zufügen wollen, härter
bestraft als ein äußerer Feind. Die Rechtmäßigkeit
dieser harten Bestrafung läßt sich, wie die vorliegenden Ausführungen
gezeigt haben, stark in Frage stellen, denn ein römischer Bürger
durfte schließlich nur mit Zustimmung des Volkes zum Tode verurteilt
werden. Die Hinrichtung wurde zwar von der städtischen plebs
begrüßt, jedoch, und dies ist ausschlaggebend, durch kein Volksgericht
und kein ordentliches Urteil beschlossen. Die Gefangenen wurden als überführte
hostes behandelt, da ihre Pläne staatsfeindlich waren. Sie
wurden damit für ein Verbrechen, in einer dessen Schwere angemessenen
Weise, verurteilt, das sie zwar hatten durchführen wollen, zu dessen
Ausführung es aber nicht gekommen war. Daß der Senat dieses
Vorgehen empfohlen hatte, war dafür keine Rechtfertigung. Der Consul
war durch diese Empfehlung auch keineswegs seiner rechtlichen Verantwortung
enthoben, sondern erhielt nur politischen und moralischen Rückhalt.
Die ausschließliche Verantwortlichkeit des Consuls resultierte aus
dem senatusconsultum ultimum, durch das ihm am 21. Oktober alle
Vollmachten übertragen worden waren. Um den 15. November erhielt
Cicero die ausdrückliche Weisung, die Stadt zu schützen, während
sein Amtskollege Antonius ins Feld zog. Die hostis- Erklärung
gegen Catilina, der sich offen mit einem Heer gegen den Staat gestellt
hatte, und dessen militärische Niederschlagung wurden nie kritisiert.
Daß durch das senatusconsultum ultimum das Provocationsrecht
einfach außer Kraft gesetzt wurde, ist aufgrund des Bedeutungswandels,
den es mit der Zeit erfuhr, nicht richtig. Dies konnte nur dann geschehen,
wenn alle in ihm enthaltenen Vollmachten durch eine akute Bedrohung, die
sofortige Maßnahmen des Consuls erforderte, in Kraft traten. Eine
solche unmittelbare Bedrohung ging jedoch von den fünf gefangenen
Catilinariern nicht aus.
Ciceros Unsicherheit, die ein energisches Vorgehen gegen die Verschwörer
lange Zeit verhinderte, läßt sich nur teilweise auf einen Mangel
Charakterstärke zurückführen. Das meines Erachtens wahrscheinlich
größere Problem ist in der äußerst unklaren Rechtslage
zu suchen, die Cicero einerseits den streng gesetzlichen Weg suchen ließ,
andererseits von ihm verlangte, den Staat zu schützen. Einen wirkungsvollen
Schutz sah Cicero schließlich in der Liquidierung derjenigen, die
die Gefahr repräsentierten. Damit war die Beseitigung der Verschwörung
unbestreitbar zum größten Teil sein Verdienst. Daß Cicero
damit nur ein Symptom der inneren Krise der Republik bekämpft hatte,
deren Hintergründe ihm und den meisten Optimaten völlig fremd
blieben, ist ihm nicht vorzuwerfen, denn wahrscheinlich war er, wie auch
Catilina, ein Abbild seiner Zeit.
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