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referat

 
die handlungen ciceros und des senates
zur bekämpfung der catilinarischen verschwörung
[Julia Waede]

 

 

inhalt

 

1. einleitung

"Fuit, fuit ista quondam in hac re publica virtus ut viri fortes acrioribus suppliciis civem perniciosum quam acerbissimum hostem coercerent." (Cic. Cat. I,3).

In seiner ersten Catilinarischen Rede pries Cicero die Entschlossenheit, mit der in früheren Zeiten die salus patriae verteidigt worden war. Ein ebenso tatkräftiges Vorgehen versuchte er, in den drei letzten Monaten seines Consulatsjahres gegen die Catilinarische Verschwörung durchzusetzen. In der vorliegenden Arbeit sollen die einzelnen Schritte bis zur endgültigen Liquidierung der Verschwörer in Rom am 5. Dezember 63 und der Niederschlagung des Catilinarischen Heeres bei Pistoria im Januar 62 untersucht werden. Als ein wesentliches Untersuchungskriterium soll vor allem die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die diesbezügliche Verantwortung, in Hinblick auf Consul und Senat, dienen. In der Forschung des 19. und 20. Jahrhunderts ist vor allem die Hinrichtung der Catilinarier ohne ordentliches Gerichtsverfahren äußerst unterschiedlich beurteilt worden.

Als Quellengrundlage dieser Arbeit dienen die vier ciceronischen Reden "In L. Catilinam", die Monographie Sallusts "De Catilinae coniuratione" und, in einigen Fällen, der Bericht des Cassius Dio über die Catilinarische Verschwörung. Die Reden Ciceros lassen sich in zwei Paare gliedern. Die beiden ersten wurden Anfang November vor dem Senat und, am folgenden Tag, vor dem Volk gehalten, die dritte und vierte wurde am 3. Dezember vor dem Volk und am 5. Dezember vor dem Senat gehalten. In den Senatsreden argumentiert Cicero vorrangig, in den Volksreden erstattet er Bericht. Ein gewisses Problem ergibt sich daraus, daß alle Reden nachträglich redigiert wurden. Außerdem setzen die berichteten Ereignisse erst mit der Zeit um die 1. Catilinarische Rede ein. Die vorherigen Maßnahmen und Geschehnisse werden nur erwähnt, wenn sie dem Zweck der Rede dienlich sind. Bei der Verwendung des Sallust- Textes müssen vor allem Vor- und Rückdatierungen berücksichtigt werden, sowie die Tatsache, daß die Reden, die Sallust wiedergibt, nicht unbedingt authentisch sind. Ein Vorteil liegt darin, daß auch Sallust Zeitgenosse war und damit eine wahrscheinlich recht realitätsgetreue Darstellung sowie wertvolle Einzelheiten liefert. Das Problem, daß die Quellen die Ereignisse aus der Perspektive der römischen Oberschicht bzw. der Senatsoligarchie betrachten, fällt für diese Arbeit weniger ins Gewicht, da es in erster Linie um die Handlungen eben dieser Führungsschicht gehen soll.

Literarisch beruht die vorliegende Arbeit hauptsächlich auf zwei Werken von M. Gelzer und der Untersuchung von J. Baron Ungern-Sternberg von Pürkel, der sich ausführlich mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verfahrens gegen die Catilinarier auseinandergesetzt hat, der aber dennoch, trotz vieler Fakten und Argumente, keine endgültige Aussage trifft.

Um in der folgenden Untersuchung zu einem möglichst aufschlußreichen Ergebnis zu gelangen, sollen die einzelnen Senatsverhandlungen vom 21. Oktober bis zum 5. Dezember mit den daraus resultierenden Ergebnissen bzw. Beschlüssen und den politischen und rechtlichen Folgen für Catilina und seine Vertrauten und Anhänger betrachtet werden, vor allem deren rechtlicher Status als hostes oder cives. Ebenfalls soll versucht werden, die Frage zu beantworten, ob das senatusconsultum ultimum  eine Einschränkung oder sogar Aufhebung des Provocationsrechtes bedeutete und ob die Consuln nicht allein schon durch diesen Beschluß des Staatsnotstands zur sofortigen Exekution innerer Feinde berechtigt gewesen wären. Es soll auch geklärt werden, warum Cicero sich stets bemühte, streng nach Gesetz vorzugehen, und vom Senat eine Entscheidung über die Behandlung der inhaftierten Catilinarier forderte, obwohl er durch den proklamierten Staatsnotstand doch berechtigt war, nach seinem Ermessen alle Maßnahmen zum Schutz des Staates zu treffen.



2. die ausgangslage: aktivitäten catilinas bis oktober 63

"L. Catilina, nobili genere natus, fuit magna vi et anima et corporis, sed ingenio malo pravoque. huic ab adolescentia bella intestina, caedes, rapinae, discordia civilis grata fuere, ibique iuventutem suam exercuit."  (Sall. Cat. 5,1-2)

Mit diesen Sätzen beginnt Sallusts Charakterisierung des Lucius Sergius Catilina, in der deutlich wird, daß eine Existenz wie Catilina als Symptom der von inneren Unruhen gezeichneten späten römischen Republik zu betrachten ist. Der um 108 geborene Catilina gehörte seit 82 zu den Schergen Sullas und bereicherte sich an den Proscriptionen. Skandale, wie z.B. der Vestalinnenprozeß von 73, begleiteten seine Laufbahn, von der nur sein Amt als Legionstribun oder Praefect von Hilfstruppen im Jahre 89 sowie seine Praetur im Jahre 68 bekannt sind. Wie Sallust berichtet, war Catilina, der aus der alten Patricierfamilie der Sergii stammte, seit der Diktatur Sullas von dem Wunsch besessen, "... rei publicae capiundae;..." (Sall. Cat. 5,6). Das Ziel, die höchste Staatsgewalt zu erlangen, bedeutete freilich nicht automatisch den Weg der Gewalt, wie es Sallust hier darstellt. Im Gegenteil: Von seinen drei Bewerbungen für das Consulat von 65, 63 und 62 hatten die beiden letzten durchaus Aussicht auf Erfolg. Auf die Kandidatur für 65 hatte Catilina verzichten müssen, weil ihm ein Repetundenprozeß aufgrund der Ausbeutung der von ihm als Propraetor im Jahre 67 verwalteten Provinz Africa drohte. Die für 65 gewählten Consuln P. Autronius und P. Cornelius waren wegen ambitus verurteilt und ersetzt worden. Daraufhin planten sie Anfang Dezember 66, die legitimen Amtsinhaber am 1. Januar 65 zu ermorden. Zu den Mitverschwörern gehörte, neben C. Cornelius Cethegus, Cn. Calpurnius Piso und L. Vargunteius, Catilina. Diese sog. "1. Catilinarische Verschwörung" hatte wahrscheinlich die Wiedereinsetzung des Autronius und des Cornelius zum Ziel. Die Hintermänner des geplanten Staatsstreiches, M. Licinius Crassus und C. Iulius Caesar, verfolgten darüber hinaus ihre eigenen Pläne. Der Putschversuch schlug jedoch fehl. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kam es nicht, und auch über die Beteiligung von Crassus und Caesar wurde höchstens hinter vorgehaltener Hand gesprochen. An den Consulatswahlen für 64 konnte Catilina ebenfalls aufgrund des zu dieser Zeit verhandelten Prozesses, in dem er später durch Richterbestechung einen Freispruch erreichte, nicht teilnehmen. Im folgenden Jahr bewarb sich Catilina mit recht großer Aussicht auf Erfolg um das Consulat. Unterstützt wurden er und der ehemalige Sullaner C. Antonius von Seiten der Popularen, insbesondere von Crassus und Caesar. Die früheren Freunde aus Optimatenkreisen hatten sich teilweise schon nach Bekanntwerden der "1. Catilinarischen Verschwörung" von ihm distanziert.Neben Antonius und Catilina gab es noch fünf weitere Bewerber, von denen aber nur Cicero eine ernsthafte Konkurrenz darstellte. Gegen den Stimmenkauf der beiden Kandidaten aus Popularenkreisen wurde im Senat ein verschärftes ambitus- Gesetz eingebracht, gegen das jedoch sofort ein Volkstribun intercedierte. Obwohl es eigentlich den Gepflogenheiten der Nobilitätsoligarchie widersprach, für einen homo novus wie Cicero zu stimmen, erhielt dieser die Stimmen aller Centurien, da Catilina den Optimaten untragbar erschien. Auf Antonius entfielen einige Stimmen mehr als auf Catilina, und er wurde so zweiter Consul für 63.

Nach den Wahlen scheiterte ein Versuch, Catilina dauerhaft von der politischen Bühne zu vertreiben, als L. Lucceius, ein Anhänger des Pompeius, versuchte, Catilina wegen seiner Morde unter Sulla vor Gericht zu ziehen, und dieser freigesprochen wurde. Nach dieser Niederlage versuchte Catilina noch einmal, sein Ziel auf legalem Wege zu erreichen, und kandidierte für das Jahr 62, wobei er auch mit der Unterstützung des Antonius rechnete. Schon Ende 64 hatte Cicero allerdings durch einen Provinztausch dafür gesorgt, daß dieser sich von Catilina distanzierte. Bei der Verlosung der Consularprovinzen war Cicero das lukrativere Makedonien zugefallen, das er mit dem weniger vielversprechenden Gallia citerior, das der vor dem finanziellen Ruin stehende Antonius erhalten hatte, tauschte. So sprach Cicero schon bei Amtsantritt am 1.1.63 von einer concordia mit Antonius, die jedoch aufgrund dessen Unzuverlässigkeit fragwürdig erscheint. Dieses Problem konnte der Consul aber dadurch mildern, daß er von dem Quaestor P. Sestius, der Antonius zugeteilt war, regelmäßig Bericht erstattet bekam. Informationen über Catilinas geheime Pläne erhielt Cicero schon seit Anfang seines Consulats von einem gewissen Q. Curius, der ein Anhänger Catilinas war. Dessen Geliebte, Fulvia, eine Frau aus Adelskreisen, trug Cicero die Nachrichten zu. Catilinas Wahlchancen hatten sich, im Gegensatz zum Vorjahr, verschlechtert. Er hatte nun drei ernstzunehmende Konkurrenten, nämlich L. Licinius Murena und D. Iunius Silanus, die beide über erhebliche finanzielle Mittel verfügten, und Ser. Sulpicius Rufus, auf den ein verschärftes ambitus- Gesetz zurückzuführen ist, das diesmal auch angenommen wurde. Nachdem sich auch Crassus und Caesar von ihm zurückgezogen hatten, blieb Catilina nur noch seine eigene Anhängerschaft, die sich aus allen Gesellschaftsschichten zusammensetzte, und der er z.B. Ämter und Schuldentilgung versprach. Zu den in die Pläne Eingeweihten gehörten vor allem P. Cornelius Lentulus Sura, zu dieser Zeit Praetor, Cethegus und L. Cassius Longinus. Wenige Tage vor der Wahl bedrohte Cato Catilina im Senat mit einer Anklage wegen ambitus, worauf dieser antwortete: "Quoniam quidem circumventus ab inimicis praeceps agor, incendium meum ruina exstinguam." (Sall. Cat. 31,9, von Sallust auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.). Kurz darauf erklärte Catilina in einer Versammlung in seinem Haus, er würde denjenigen, die ohne Einfluß, Ehre und Reichtum wären, zu ihrem Recht verhelfen. Cicero erfuhr durch Fulvia von dieser Zusammenkunft und erreichte, daß die Comitien durch Senatsbeschluß vertagt wurden. Am folgenden Tag erstattete Cicero im Senat Bericht über das ihm Zugetragene und verlangte von Catilina eine Stellungnahme. Obwohl er nichts abstritt und seine revolutionären Absichten frei äußerte, beschloß der Senat keine Maßnahmen gegen ihn, so daß Cicero alleine dafür Sorge tragen mußte, daß die Comitien ohne den von ihm befürchteten, von der Senatsmehrheit bezweifelten, Zwischenfall verliefen. Einige Tage später fanden die Wahlen auf dem Marsfeld statt. Cicero führte zur Sicherung eine Schutzmannschaft von Freunden und Clienten mit sich und trug selbst demonstrativ den Harnisch. Cicero mußte sich privater Kräfte bedienen, um sich und die Kandidaten zu schützen, da sich normalerweise keine Bewaffneten in Rom aufhielten, es sei denn bei einer Bedrohung von außen. Ein großes Defizit im politischen System der Republik stellte das Fehlen einer Polizeitruppe dar, sowie eines geeigneten Magistrats, der mit dem Einsatz derselben betraut war. Angeblich hatten Catilina und Autronius einen Anschlag geplant, was aber nicht als erwiesen gelten kann. Die Wahl verlief ohne Störung und brachte Murena und Silanus den Sieg. Nach dieser erneuten Niederlage gab es für Catilina nur noch den Weg der Gewalt, und die Verschwörung, also der Griff nach der Macht mit illegalen Methoden, nahm hier ihren Anfang. Catilina, der den Staat nun in der Gewalt von Unwürdigen sah, die er als Autorität nicht anzuerkennen bereit war, begann unverzüglich, gemeinsam mit seinen Anhängern, den Umsturz vorzubereiten. In Catilinas Auftrag begann in Faesulae, Etrurien und in Gallia citerior ein gewisser C. Manlius, Catilinas wichtigste militärische Stütze, Truppen anzuwerben, im Ager Picenus hatte C. Septimius den gleichen Auftrag, in Campanien u.a. P. Sulla. Nach Faesulae gingen auch große Geldsendungen. In Rom wurden Anschläge und Brandstiftungen vorbereitet. Catilina trug stets Waffen und war selbst unermüdlich tätig. Die Vorbereitungen sollten bis Ende Oktober abgeschlossen sein, da Manlius am 27. zu den Waffen greifen sollte und am 28. die römischen Optimaten ermordet werden sollten.



3. die sicherungsmaßnahmen

Cicero, der über alles von Fulvia in Kenntnis gesetzt worden war, sah sich nicht mehr in der Lage, die Stadt nur mit eigenen Kräften zu schützen, geschweige denn, etwas gegen Manlius zu unternehmen, dessen Heerstärke ihm zudem unbekannt war, und trug deshalb die Angelegenheit dem Senat vor. In der Verhandlung, die am 22. September stattfand, versuchte Cicero, vom Senat eine Vollmacht zu erreichen, um gegen die Verschwörung vorgehen zu können. Die Senatsmehrheit entschied dagegen, weil Ciceros Nachrichten, ohne Zeugenaussage, bezweifelt wurden. Darüber hinaus könnten auch die tiefverwurzelten Ressentiments vieler nobiles dem homo novus gegenüber für Ciceros Mißerfolg verantwortlich gewesen sein. Ein weiteres Problem für Cicero ergab sich aus dem nicht berechenbaren Verhalten seines Amtskollegen. Durch den Provinztausch hatte Cicero ihn zwar anfangs für sich gewinnen können, doch aufgrund des ausbleibenden Senatsbeschlusses über diese Angelegenheit geriet Antonius wieder ins Wanken. Die Verzögerung kam vor allem dadurch zustande, daß Cicero, der mit dem Tausch Gallia citerior übernommen hatte, befürchtete, in diesem Verschwörungszentrum militärische Gegenmaßnahmen leiten zu müssen, was seinem Naturell gänzlich widersprochen hätte. Daher verzichtete er, nachdem der Senat Gelder und Truppen für die Consularprovinzen bewilligt hatte, auf Gallia citerior, das damit als praetorische Provinz verlost wurde. Cicero hatte seine Hand mit im Spiel, als sie dem Praetor Q. Metellus Celer zufiel, der sie dadurch auch mit consularer Ausstattung erhielt. Cicero ließ sich durch eine Zusage des Antonius, Überschüsse aus dessen Provinzverwaltung zu erhalten, entschädigen. Als Ergebnis dieser Absprachen konnte Cicero Antonius als Risikofaktor erst einmal ausschalten. Für einen wirkungsvollen Schutz gegen die Verschwörung war der Consul jedoch auf die Zusammenarbeit mit dem Senat angewiesen, die sich zu diesem Zeitpunkt und auch noch später, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, teilweise recht problematisch gestaltete.

Zu dieser Zusammenarbeit kam es schließlich am 21. Oktober. In der vergangenen Nacht hatten M. Crassus, M. Marcellus und Metellus Scipio anonyme Briefe an Cicero übergeben, in denen sie und andere Häupter des Staates vor Mordanschlägen gewarnt wurden. Dies hatte zur Folge, daß zahlreiche mit Mord bedrohte Persönlichkeiten die Stadt verließen. Die Briefe, die Cicero in der einberufenen Senatssitzung am 21. verlesen ließ, bewirkten, zusammen mit genauen Zeitangaben Ciceros über die Pläne der Verschwörer sowie der Mitteilung des Q. Arrius über Truppenanwerbungen in Etrurien, daß der Senat den Consuln die Vollmacht übertrug, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutze des Staates zu treffen. Dieses senatusconsultum ultimum bedeutete die Verhängung des Ausnahmezustands und größtmögliche Vollmachten an die Consuln, nämlich z.B. "...exercitum parare, bellum gerere, coercere omnibus modis socios atque civis, domi militiaeque imperium atque iudicium summum habere..." (Sall. Cat. 29,3). Der "letzte Senatsbeschluß", mit genauem Wortlaut "Senatusconsultum de re publica defendenda" bzw. "senatusconsultum ultimum, videant consules, ne quid res publica detrimenti capiat" hatte eine dreifache Funktion. Durch die Feststellung, daß innere Feinde den Staat bedrohten, war der Staatsnotstand gegeben; die Consuln waren gehalten, diesen auch mit Waffengewalt zu beseitigen, und er rechtfertigte von vornherein die außerordentliche Vorgehensweise der Consuln. Nach J. Bleicken läßt sich die Entstehung des senatusconsultum ultimum nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt datieren, da es sich im Verlauf der innenpolitischen Kämpfe seit 133 herausbildete und als ein Symptom dieser Zeit zu sehen ist. Es blieb stets umstritten, wobei sich ein erstes "reguläres" senatusconsultum ultimum auf das Jahr 121 datieren läßt, in dem es zur Niederwerfung des C. Gracchus und seiner Anhänger beschlossen worden war. Die Definition, die Sallust uns gibt, besagt, daß der Consul durch das Notstandsrecht und dessen effektive Wirkungen berechtigt war, höchste richterliche Gewalt auszuüben, also auch capitale Strafen zu verhängen, ohne daß, wie sonst zu diesem Zweck notwendig, ein Volksgericht herbeigeführt wurde. Dies legt die Vermutung nahe, daß damit auch das Provocationsrecht aufgehoben war, das durch die lex Sempronia des C. Sempronius Gracchus aus dem Jahre 123, die jede Hinrichtung eines civis ohne Volksbeschluß ausdrücklich verbot, erheblich verschärft worden war. Das Sempronische Gesetz besagte, "ne de capite civium Romanorum iniussi vestro iudicaretur", und sollte verhindern, daß die Magistrate am üblichen Strafverfahren vorbei handelten. Es schützte jedoch C. Gracchus im Jahre 121 nicht, da durch ein senatusconsultum ultimum eine Hinrichtung extra ordinem ermöglicht worden war und Gracchus und seine Anhänger als Staatsfeinde nicht mehr unter dem Schutz des nur für cives geltenden Gesetzes standen. Auf diese zwei Punkte spielt Cicero u.a. in seinen Reden an, wenn er den Senatsbeschluß vom 21. Oktober sowie das staatsfeindliche Handeln der Catilinarier zur Rechtfertigung einer sofortigen Hinrichtung erklärt. Cicero ging vom Vonselbstverlust des Bürgerrechts bei Vorliegen offensichtlichen Hochverrats aus, der vom Senat durch die hostis- Erklärung festgestellt wurde. Noch hatte Cicero jedoch keinen wirklich stichhaltigen Beweis für die staatsfeindlichen Absichten Catilinas. Daraus erklärt sich seine abwartende Haltung in der Folgezeit. Auch die durch das senatusconsultum ultimum übertragenen Vollmachten bewirkten somit reine Sicherungsmaßnahmen. Eine Erklärung für diese Problematik findet sich u.a. im Bedeutungswandel des senatusconsultum ultimum seit seiner Entstehung. In früheren Zeiten war es im Falle eines unmittelbar gegebenen Notstands beschlossen worden, und die Maßnahmen waren der jeweiligen Situation angepaßt. Durch die freie Formulierung enthielt der Beschluß auch nicht die Namen derjenigen, die contra rem publicam gehandelt hatten, sondern implizierte vielmehr die hostis- Erklärung. Ab 88 wurde daraus jedoch eine eigene Einrichtung, wobei die hostes namentlich genannt wurden, da abwesende Staatsfeinde häufig keine unmittelbare Gefahr bedeuteten. Das senatusconsultum ultimum wurde nun auch dann beschlossen, wenn eine Bedrohung für den Staat zu erwarten, aber nicht direkt gegeben war, so daß die Consuln Sicherungsmaßnahmen treffen konnten. Die ganze Tragweite der im "letzten Senatsbeschluß" enthaltenen Vollmachten wurde daher erst dann rechtskräftig, wenn die Krise tatsächlich ausbrach, es kam also zu einer Aktualisierung durch die hostis- Erklärung. Nach Cassius Dio fanden zwei Senatsverhandlungen statt. Wenige Tage vor dem 21. Oktober, nachdem die anonymen Briefe im Senat vorgelesen worden waren, wurde zuerst ein decretum tumultus beschlossen, mit dem der Senat u.a. die Fahndung nach den Schuldigen anordnete. Nach Bekanntwerden der Truppenansammlungen in Etrurien kam es dann zum senatusconsultum ultimum. Das decretum tumultus existierte unabhängig von diesem. Es diente speziell dazu, in Rom selbst Vorbereitungen für den Kriegsfall zu treffen bzw. den Kriegszustand zu erklären. Dazu wurden sowohl Waffen an Freiwillige ausgegeben, als auch Spezialkräfte rekrutiert. Cicero sorgte durch private Kräfte dafür, daß am 28. Oktober alles ruhig blieb. Wenige Tage später las der Senator L. Saenius im Senat einen Brief vor, in dem die Schilderhebung des Manlius für den 27. bestätigt wurde. Hinzu kamen noch andere beunruhigende Mitteilungen. Daraufhin beschloß der Senat, die Proconsuln Q. Marcius Rex und Q. Metellus Creticus nach Faesulae und nach Apulien zu schicken. Die Praetoren Q. Pompeius Rufus und Q. Metellus Celer wurden nach Capua und nach Picenum gesandt, um, je nach Bedarf, Truppen auszuheben. Darüber hinaus wurden Belohnungen für Anzeigen über die Verschwörung ausgesetzt: Für Sklaven die Freiheit und 100.000 Sesterzien, für Freie Straflosigkeit und 200.000 Sesterzien. Die campanischen Gladiatorentruppen sollten auf Capua und die benachbarten Municipien verteilt werden, und in Rom hatten die niedern Magistrate den Wachdienst zu befehligen. Cicero wies darüber hinaus alle Gemeinden Italiens an, sich vor Überfällen zu schützen. Daher scheiterte Catilinas Versuch, am 1. November Praeneste zu besetzen, da es stark bewacht war. Auch im Zuge dieser Maßnahmen kam es nicht zu konkreten Aktionen gegen die Verschwörer. Cicero und der Senat behielten die defensive Haltung bei.



4. die senatsverhandlungen zwischen

dem 21. oktober und dem 5. dezember

die anklage de vi  gegen catilina (ende oktober)

Neben diesen Schutzmaßnahmen kam es Ende Oktober auch zu dem Versuch, Catilina gerichtlich zu belangen. L. Aemilius Paullus beabsichtigte eine Anklage de vi gegen ihn. Möglicherweise wurde auch versucht, Cethegus nach der lex Plautia anzuklagen. T. Mommsen bescheinigt der lex Plautia eine enge Verwandtschaft zu den iulischen Gesetzen de vi, die auf alle Teilnehmer an einer Zusammenrottung auf öffentlichen Straßen und Plätzen und der Waffenführung auf denselben anzuwenden seien. A.W. Lintotts Theorie nach ist die Entstehung der lex Plautia auf die Zeit zwischen 78, dem Jahr, in dem mit Verabschiedung der lex Lutatia die Geschichte der Aufruhrgesetze begann, und 63 zu datieren. Q. Lutatius Catulus, Consul von 78, sorgte dafür, daß mittels einer quaestio perpetua de vi, die neu eingerichtet wurde, seditiosi, den Vorschriften der lex Plautia folgend, abgeurteilt werden konnten. Dahinter stand der Gedanke der Abschreckung durch Androhung eines Gerichtsverfahrens, aber auch der Versuch, an die Stelle der durch das senatusconsultum ultimum bedingten umstrittenen Gewaltverfahren einen ordentlichen Gerichtshof mit allgemein anerkannten Urteilen zu setzen. Zur Erleichterung der Anklage von seditiosi vor der quaestio perpetua de vi diente die Erklärung des Senats, daß eine begangene Tat contra rem publicam war und damit ein Verfahren nach sich ziehen würde. Diese Erklärung konnte für den Täter in besonders schweren Fällen aber auch bedeuten, daß gegen ihn, wie gegen einen hostis, ohne Gerichtsverfahren vorgegangen wurde. Nach Überführung der Verschwörer in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember erklärte der Senat ihre Handlungsweise als contra rem publicam. Cicero kam schon früher zu diesem Urteil; in seinen beiden ersten Reden sprach er bereits von Handlungen Catilinas gegen den Staat. Ein wirkliches Schuldeingeständnis lieferte Catilina erst mit seiner Abreise nach Etrurien, wie noch gezeigt werden soll. Erst nach Niederschlagung der Verschwörung wurden im Jahre 62 einige Catilinarier aufgrund der lex Plautia angeklagt und zum Teil auch verurteilt. Der Versuch, der Verschwörung noch in der Entstehungsphase mit einwandfrei rechtsstaatlichen Methoden Herr zu werden, war also gescheitert. Sicher war daran nicht nur die problematische Beweislage Schuld, sondern auch die Unterstützung, die Catilina noch immer von manchem einflußreichen Senator zuteil wurde. Ein Teil des Senats verhielt sich außerdem sehr zögerlich und hielt die Meinung Ciceros über die Gefährlichkeit Catilinas und seiner Absichten für übertrieben. Seine Unschuld suchte Catilina dadurch zu unterstreichen, daß er anbot, sich freiwillig in Haft zu begeben. Cicero sah darin eher ein Schuldeingeständnis. Nachdem mehrere Senatoren, u.a. auch Cicero, abgelehnt hatten, begab sich Catilina bei M. Metellus in custodiam, der laut Cicero zu den Verschwörern gehörte. Jedenfalls konnte oder wollte er nicht verhindern, daß Catilina in der Nacht vom 5. Auf den 6. November das Haus verließ, um eine Beratung im Hause des M. Porcius Laeca abzuhalten, bei der er bestimmte, daß er zum Heer des Manlius gehen wollte, während die Verbündeten in der Stadt losschlagen sollten, sobald Cicero aus dem Wege geräumt wäre. Der Ritter C. Cornelius und der Senator L. Vargunteius sollten den Consul unter dem Vorwand, zur salutatio zu kommen, in seinem Haus ermorden. Cicero war von Fulvia darüber unterrichtet und verstärkte die Wachen, so daß die Attentäter am Morgen des 7. (bzw. 8.) Novembers unverrichteter Dinge abziehen mußten. Da Cicero einigen Senatoren die Absichten Catilinas mitgeteilt hatte, steigerte sich durch das tatsächliche Erscheinen der Attentäter seine Glaubhaftigkeit.


die verhandlung vom 7. oder 8. november

und ciceros 1. catilinarische rede

Nach diesen Ereignissen berief Cicero unverzüglich den Senat in den Tempel des Iuppiter Stator. Aufgrund der Pläne der Verschwörer, die Cicero dem Senat nach Eröffnung der Sitzung mitgeteilt hatte, wurde mehrheitlich erwartet, daß Catilina die Stadt verlassen hätte, um Manlius zu treffen. Für die Einberufung des Senats lassen sich verschiedene Motivationen Ciceros vermuten. Seine contio legt den Schluß nahe, daß das mißglückte Attentat ausschlaggebend war. Dagegen bringt Sallust die 1. Catilinaria nicht in einen gemeinsamen chronologischen oder kausalen Kontext mit dem Mordversuch und nennt statt dessen Furcht oder auch Zorn über Catilinas Erscheinen als Beweggrund für die Rede. Daß Cicero selbst sich vor Catilina fürchtete, ist unwahrscheinlich, schließlich hatte er schon mehrfach seine Fähigkeit, sich zu schützen, unter Beweis gestellt. Gemeint ist wohl eher Furcht um den Staat, da Cicero erkannte, daß die Verschwörung nur dann erfolgreich bekämpft werden konnte, wenn sie auch offen als solche zu erkennen war. Zorn empfand Cicero sicher über die Dreistigkeit, die Catilina mit seinem Erscheinen im Senat an den Tag legte. Nach R. Syme hingegen spekulierte Cicero darauf, daß Catilina alles so, wie er es mit seinen Komplizen geplant hatte, durchführen würde, also auch sein Weggang aus Rom, wenn auch verspätet, feststand. In seiner Rede forderte Cicero ihn zur Abreise auf, und als Catilina, wie vermutet, ging, erhöhte dies Ciceros Ansehen, weil die feindliche Absicht Catilinas damit öffentlich wurde. Zum Schutz der Senatsversammlung hatte Cicero den Tempel durch Bewaffnete gesichert. Dabei handelte es sich wahrscheinlich sowohl um seine private Wachmannschaft als auch um römische Ritter und Bürger, die sich, von den Umsturzplänen Catilinas in Kenntnis gesetzt, zum Schutz des Staates eingefunden hatten. Das decretum tumultus, das kurz vor dem 21. Oktober ausgesprochen worden war, hatte, wie bereits erwähnt, die Funktion gehabt, Spezialmannschaften zu rekrutieren und auch Freiwillige zu bewaffnen. Cicero konnte sich bei dieser wie auch bei späteren Senatssitzungen auf den Schutz der Ritter verlassen. Daß diese, trotz des gespannten Verhältnisses zum Senat, auf dessen Seite standen, ist wahrscheinlich auf ihre Angst vor Vermögensverlusten durch Catilina zurückzuführen. Cicero erhob diese Eintracht unter den Besitzenden zum politischen und moralischen Ideal, der concordia ordinum bzw. dem consensus omnium bonorum, das aber nicht viel mehr als ein abstraktes Wunschdenken des Consuls blieb.

Als Catilina, entgegen den Erwartungen der meisten, im Senat erschien, distanzierten sich, aufgrund der bekanntgewordenen verbrecherischen Pläne, nun selbst ehemalige Freunde von ihm, indem sie die Plätze in seiner Nähe räumten. Mit seinem Auftritt im Senat hatte Catilina natürlich beabsichtigt, seine Unschuld zu demonstrieren. Er verhielt sich so, als ginge ihn die Erhebung des Manlius nichts an und als hätte er auch einen evtl. noch anstehenden Prozeß de vi keinesfalls zu fürchten, kurz, er schwieg zu den Vorwürfen, leugnete jede Schuld und erweckte den Anschein, durch die Beschuldigungen zutiefst verletzt zu sein. Im Bewußtsein, daß seine Pläne dem Senat entdeckt worden waren, forderte er dann von diesem eine Entscheidung über seine Schuld. Falls der Senat gegen ihn entscheide, würde er freiwillig in die Verbannung gehen. Cicero umging eine Abstimmung hierüber, indem er in seiner contio erklärte, daß, würde er z.B. den Quaestor P. Sestius auffordern, die Stadt zu verlassen, der Senat sich darüber empören würde. Zu der gleichen Aufforderung an Catilina schwieg er jedoch. Dieses eisige Schweigen sei "...gravissimo iudicio..."(Cic. Cat. I,16) und gleichermaßen eine Zustimmung, ihn ins Exil zu schicken. Daß Cicero es nicht zu einer Abstimmung kommen lassen wollte, ist verständlich. Ungeachtet aller Enthüllungen über die Mord- und Umsturzpläne, die Cicero im Verlauf der Sitzung in seiner 1. Catilinaria seinen Zuhörern offenbarte, waren viele populares nicht bereit, ein Vorgehen gegen Catilina ohne einen unwiderlegbaren Beweis zu billigen. Vermutlich standen viele sogar hinter Catilina und verursachten bei den Unentschlossenen Angst, so daß sich Cicero seinerseits nicht auf einen geschlossen hinter ihm stehenden Senat verlassen konnte. Auch aus diesem Grund betonte Cicero in seiner contio stets, er hätte Catilina nur nahegelegt, Rom zu verlassen, ihn aber nicht in die Verbannung geschickt. Er hätte sich, wäre Catilina tatsächlich ins Exil gegangen, mit dem Vorwurf auseinandersetzen müssen, einen Unschuldigen in die Verbannung geschickt zu haben. Die große Betonung, die Cicero auf seine Wortwahl legte, macht deutlich, daß er, ungeachtet der ihm durch das senatusconsultum ultimum verliehenen Kompetenzen, nicht berechtigt war, einen Bürger ohne Volksbeschluß in die Verbannung zu schicken, wenn der Staat nicht unmittelbar bedroht war. Ciceros Zögern, Maßnahmen zu ergreifen, läßt sich nicht nur mit seiner Furcht vor der Rache der Anhänger Catilinas und der Popularen begründen, sondern auch mit seiner Erkenntnis, daß die Verhängung eines capitalen Urteils, ohne ein bewiesenes staatsfeindliches Handeln Catilinas, nicht rechtens gewesen wäre. Aus diesem Grunde wäre eine Hinrichtung Catilinas natürlich erst recht ein Gesetzbruch gewesen. Daß, nach dem mos maiorum, ein Todesurteil schon seit Zustandekommen des senatusconsultum ultimum gerechtfertigt gewesen wäre, wie Cicero durch Vergleiche mit der Exekution z.B. des C. Gracchus glaubhaft machen will, bleibt äußerst fragwürdig. Cicero wollte wahrscheinlich, auch durch Aufzählung aller vergangenen und noch geplanten Verbrechen Catilinas, deutlich machen, daß dieser durchaus ein hostis war, wenn er auch noch nicht als solcher überführt war, und damit den Tod verdient hätte. Ciceros Rede zielte also darauf ab, Catilina zum Verlassen der Stadt und zum Zusammentreffen mit Manlius und so zu einem Schuldeingeständnis zu bewegen. Er hatte Erfolg: Als Catilina sich nach der Rede des Consuls demütig bittend an die Senatoren wandte, sie sollten den Beschuldigungen des inquilinus doch keinen Glauben schenken, äußerten diese laut ihre Empörung, und Catilina verließ schleunigst die Versammlung. In der folgenden Nacht verließ er Rom und zog, wie später bekannt wurde, dem Lager des Manlius entgegen. Vorher verfaßte er an mehrere Consulare Briefe mit dem Inhalt, er würde, zu Unrecht beschuldigt, freiwillig in die Verbannung gehen. In einem anderen Brief, gerichtet an Q. Catulus, der von Sallust in einer Reihe mit denen anderslautenden Inhalts genannt wird, äußerte Catilina dagegen seine Umsturzpläne. Wahrscheinlich wurde dieser Brief aber erst später, nach der hostis- Erklärung, verfaßt. Gegen die in Rom gebliebenen Anhänger und Mitverschwörer Catilinas konnte Cicero, ebenfalls aufgrund fehlender Beweise, nichts unternehmen.

Gegen diese angespannte Situation setzte Cicero seine 2. Catilinaria, die er am Morgen des 8. Novembers, nach Bekanntwerden des Weggangs Catilinas, vor dem Volk hielt. Obwohl Cicero im Grunde überzeugt davon war, daß Catilina tatsächlich zu Manlius gereist war, klingt in der Rede seine Sorge über die bevorstehenden Anfeindungen an, falls jener doch ins Exil ginge. Der Consul feierte dennoch seinen Erfolg, daß der Feind die Stadt verlassen hatte, bedauerte aber, daß sich noch so viele Verschwörer in Rom aufhielten, und forderte sie auf, Catilina zu folgen. Schließlich appellierte er an das Gewissen und die Vernunft derjenigen, die evtl. Catilinas Absichten teilten. Für jede Gruppe von Anhängern führte er Argumente an, warum der Umsturz für sie nicht erstrebenswert wäre. Die Gefahr durch das Heer des Manlius achtete Cicero gering bzw. spielte sie zur Ermutigung der Zuhörer herunter. Er versprach, in seiner Eigenschaft als "togato duce et imperatore" (Cic. Cat. II,28) den Aufstand zu beseitigen und forderte alle rechtschaffenen Bürger auf, ihn zu unterstützen. Die Senatsverhandlung wurde am selben Tag fortgesetzt. Zu weiteren Maßnahmen kam es jedoch vorerst nicht, da schließlich über den Verbleib Catilinas noch keine Klarheit herrschte. Cicero blieb es weiterhin überlassen, alle Schritte der Verschwörer zu überwachen und auf eine Initiative der Gegenseite zu warten. Dieses konsequente Festhalten am üblichen Rechtsweg macht den schwierigen Umgang mit dem Notstandsrecht deutlich. "Der Weg zwischen ängstlichem Gewährenlassen totalitärer Kräfte und dem Abgleiten in die eigene Diktatur war nicht nur damals schwer zu finden." (Ungern- Sternberg, Notstandsrecht, 92).


die hostis - erklärung mitte november

Catilina hatte, nach seinem Aufbruch aus Rom, zuerst den Weg nach Massilia, seinem vermeintlichen Verbannungsort, eingeschlagen, war dann aber nach Arretium abgebogen, um dort einige Tage bei C. Flaminius Flamma Quartier zu nehmen und die dortige Anhängerschaft zu bewaffnen. Von dort aus zog er weiter nach Faesulae zu Manlius, die fasces und andere, nur einem imperator zustehenden, Abzeichen mit sich führend. Sowie die Nachricht davon in Rom ankam, erklärte der Senat Catilina und Manlius zu hostes. Als hostes populi galten sowohl der innere Gegner selbst, der sich durch sein Handeln zum Feind des römischen Staates gemacht hatte, als auch seine Anhänger. Der Beschluß ist nicht genau zu datieren. M. Gelzer und J. v. Ungern- Sternberg sprechen von etwa dem 15. November. Durch die Erklärung zu hostes verloren Catilina und Manlius ihren rechtlichen Status als cives. Damit war auch das Provocationsrecht, das jedem römischen Bürger zustand, aufgehoben. Dies galt auch für alle ihre Anhänger, die nicht binnen einer vom Senat festgesetzten Frist die Waffen niedergelegt und Catilina verlassen hatten. Sie sollten straffrei ausgehen, falls sie nicht wegen eines Capitalverbrechens verurteilt waren. Durch diese Maßnahme sollten die Anhängerschaft und bloße Mitläufer, die adversarii und latrones, von den Anführern getrennt werden. Ein Angebot, die Waffen freiwillig niederzulegen, um dann auf die Milde des Senats zählen zu können, war schon Anfang November als Antwort des Q. Marcius Rex an die Boten des Manlius ergangen. Der Senat legte nach der hostis- Erklärung Trauerkleider an. Die Consuln wurden mit der Aushebung von Truppen beauftragt; Antonius sollte mit einem Heer Catilina entgegen ziehen und Cicero Rom schützen. Der Proconsul Q. Marcius Rex, der Ende Oktober nach Faesulae geschickt worden war, wurde damit entweder Antonius unterstellt oder seines Auftrages entbunden. Die Aushebung von Soldaten fand in den umliegenden Municipien statt und nahm wahrscheinlich soviel Zeit in Anspruch, daß der Aufbruch des Heeres etwa auf Anfang Dezember festzusetzen ist. Ciceros, von ihm später häufig erwähnte, Rolle als Schützer der Stadt wurde ihm hier vom Senat übertragen. Vorerst kam es jedoch in Rom zu keinerlei Aktivitäten. Catilina hatte zwar die Weisung erteilt, daß die Verschwörer in Rom losschlagen sollten, sobald er in Faesulae das Kommando übernommen hatte, doch Lentulus hielt dies für zu gewagt und verlangte einen gleichzeitigen Angriff Catilinas auf die Stadt. Außerdem suchte er Catilina zur Aufnahme von Sklaven zu bewegen, was dieser aus politischem Kalkül verweigerte. Der Termin für den Umsturz in Rom wurde so immer weiter hinausgeschoben und von Lentulus, gegen den Willen des Cethegus, erst auf den 17. Dezember festgesetzt. Aufgrund der augenscheinlichen Ruhe in der Stadt wurden erneut Zweifel an Ciceros Befürchtungen laut, und es wurde ihm sogar vorgeworfen, daß er mit seinen übereilten Maßnahmen schuld am Kriegszustand sei. Besonders heftig wurde die Hetzkampagne von den Volkstribunen Q. Metellus und L. Calpurnius Bestia betrieben. Daher ließ sich Cato im Gegenzug für 62 zum Volkstribun bestimmen. Wie gering auch die Optimaten die Bedrohung durch die Verschwörer in Rom achteten, zeigte sich darin, daß Ende November sogar ein ambitus- Prozeß gegen den designierten Consul L. Licinius Murena geführt wurde, mit Ciceros bislang wichtigsten politischen Stützen, Cato und Sulpicius Rufus, als Hauptanklägern. Cicero übernahm die Verteidigung und erreichte, daß im Interesse des bedrohten Staates die Verfolgung der Wahlbestechung in den Hintergrund trat, und so beide Consuln am 1. Januar 62 zur Verfügung stehen konnten, um die Verschwörung bekämpfen zu können. Damit hatte Cicero zumindest ein geschlossenes Vorgehen der Optimaten gesichert. Das Vorhaben, die Häupter der Verschwörung von den Mitläufern zu trennen, scheiterte jedoch. Weder durch die in Aussicht gestellten hohen Belohnungen noch durch die Zusicherung von Straffreiheit konnte, nach Aussage Sallusts, auch nur ein einziger Anhänger Catilinas zum Verrat bewegt werden. Ein großer Teil des Volkes sympathisierte sogar mit Catilina. Sallust wollte damit den Zustand der mores civium aufzeigen. Dabei wird deutlich, daß zwar weitreichende Beschlüsse gefaßt worden waren, um Catilina wirksam zu bekämpfen, daß jedoch der innere Zustand des Staates, und damit die Grundlage für jemanden wie Catilina, in keiner Weise von Consul oder Senat berücksichtigt wurde. Auch das strenge Vorgehen einzelner, wie die Hinrichtung eines Senatorensohnes, der sich Catilina angeschlossen hatte, auf Befehl des Vaters, zeigt die Verständnislosigkeit der Optimaten allen sozialen Nöten und Forderungen gegenüber, wie sie auch Cicero zu eigen war. Als Resultat der hostis- Erklärung ist die völlig veränderte Rechtslage zu sehen. Das senatusconsultum ultimum berechtigte weder Senat noch Magistrat dazu, dem civis nach Belieben Rechte, wie beispielsweise das Provocationsrecht, zu entziehen. Damit war das an Antonius delegierte militärische Vorgehen gegen Catilina zwar gerechtfertigt, jedoch hatte Cicero, der die Stadt schützen mußte, einen weitaus schwereren Standpunkt, da sich die Verschwörer noch nicht offen gegen den Staat gestellt hatten. Erst dann wäre der im senatusconsultum ultimum verkündete Staatsnotstand eingetreten, und der Consul hätte auch durch Verhängung capitaler Strafen einschreiten dürfen. Es ist aber dabei zu betonen, daß eine förmliche hostis- Erklärung, die immer vom Senat ausgesprochen wurde, nicht mit einem Schuldspruch im Sinne eines gerichtlichen Urteils gleichzusetzen ist. Sie konnte daher auch keinen Magistrat von seiner Verantwortung für capitale Strafen entlasten. Schließlich war die Aufgabe des Consuls keine rein exekutive, bei der er sich als nicht selbst verantwortlich auf verbindliche Weisungen des Senats hätte berufen können. Wahrscheinlich ist vielmehr eine Zusammenarbeit von Senat und Consul, in dem Sinne, daß dem Consul aufgrund eines drohenden oder vorhandenen Staatsnotstands vom Senat Vollmachten übertragen wurden, die dieser mitsamt der Verantwortlichkeit für Capitalstrafen übernahm, um, falls nötig, die Ordnung wiederherzustellen. Umgekehrt bedeutete der Staatsnotstand auch nicht die Ausschaltung des Senats zugunsten der Consuln, wie sich z.B. daraus ersehen läßt, daß der Consul die hostis- Erklärung immer durch den Senat herbeiführen wollte, obwohl er meist schon alle Vollmachten durch ein senatusconsultum ultimum besaß, also nicht unbedingt auf einen Senatsbeschluß über die Erklärung bestimmter Personen zu hostes angewiesen gewesen wäre. Üblicherweise erklärte der Consul aber nie jemanden eigenmächtig zum hostis, sondern handelte immer in Einklang mit dem Senat, der ihm die Vollmachten übertragen hatte. Dies war schon allein aus Gründen der Vernunft geboten.


die verhandlungen vom 3. - 5. dezember und

die hinrichtung der fünf catilinarier

Ein Ende der abwartenden Haltung Ciceros ergab sich aus den ungeschickten Bemühungen des Lentulus, möglichst viel Unterstützung für den Umsturz am 17. Dezember zu gewinnen. In der zweiten Novemberhälfte hatte Lentulus über einen gewissen P. Umbrenus, mit Hilfe des Gabinius, Kontakte zu den Gesandten der Allobroger, die sich in Rom aufhielten, geknüpft, um sie zur Unterstützung Catilinas zu bewegen. Sie erzählten davon ihrem Patron Q. Fabius Sanga, der die Angelegenheit sofort Cicero mitteilte. Der Consul sah darin seine Chance, die nötigen Beweise für die Verschwörung in der Stadt zu beschaffen. Auf Anweisung Ciceros führten die Allobroger die Verhandlungen weiter und ließen sich am 2. Dezember Briefe von Lentulus, Cethegus und Statilius mit Beweismaterial aushändigen. Lentulus gab ihnen außerdem Titus Volturcius mit einem Brief an Catilina zur Begleitung mit. Cicero ließ sie in der Nacht ihrer Abreise vom 2. auf den 3. Dezember durch die Praetoren L. Flaccus und C. Pomptinus auf der Mulvischen Brücke festnehmen und die Briefe sicherstellen. Lentulus, Gabinius, Statilius und Cethegus rief Cicero zu sich, um sie dann unter Bewachung in den Concordia- Tempel zu bringen, in dem der Senat umgehend versammelt worden war. Auch Volturcius und die belastenden Briefe wurden dorthin gebracht. Ein anderer Hauptverschwörer, Caeparius, wurde bald darauf festgenommen. Am Morgen des 3. Dezember, kurz vor Eröffnung der Senatssitzung, hatte sich Cicero mit einigen Senatoren beraten, die ihm vorschlugen, die Briefe vor der Sitzung zu öffnen, damit sich das Ganze nicht evtl. als Fehlschlag erweisen würde. Immer noch herrschten also Zweifel an Ciceros Aussagen. Cicero öffnete die Briefe nicht, um dem Senat nicht vorzugreifen bzw. ihm die Verantwortung für jede wichtige Entscheidung zu lassen. Nach Sallust fürchtete der Consul schon hier die Problematik der Bestrafung dieser recht angesehenen Bürger und die Konsequenzen für die eigene Person, entschied sich aber, zum Wohle des Staates, für die Bekanntmachung ihrer Verbrechen. Aufgrund eines Hinweises der Allobroger durchsuchte der Praetor C. Sulpicius das Haus des Cethegus und fand dort eine große Menge Waffen. Verhört wurde zuerst Volturcius, nachdem ihm Straffreiheit zugesichert worden war. Diese fides publica erfolgte, aus den gleichen Gründen wie die hostis- Erklärung, üblicherweise nur iussu senatus. Volturcius berichtete daraufhin alles, was er über die Pläne von Brandstiftung und Mord wußte, vor allem aber über den schriftlichen Auftrag des Lentulus an Catilina, der die Aufforderung enthielt, doch endlich die Sklaven in die Armee aufzunehmen. Damit gerieten die Verschwörer, zusätzlich zu allen hochverräterischen Absichten, auch noch in den Verdacht, ein bellum servile entfacht haben zu wollen. Nach Volturcius machten die Allobroger ihre Aussage, in der sie ebenfalls die Namen der Verschwörer nannten. Die belastenden Briefe wurden, nachdem ihre Echtheit bestätigt worden war, geöffnet und verlesen. Die Beschuldigten gestanden unter der Last der Beweise ihre Schuld ein. Cicero fragte den Senat nach dem weiteren Vorgehen. Dieser entschied, daß Lentulus sein Amt niederlegen sollte und, wie auch Cethegus, Statilius und Gabinius, bei jeweils einem Magistrat, in Haft gegeben werden sollte. Gegen fünf weitere, nämlich Caeparius, L. Cassius, P. Furius, Q. Annius Chilo und P. Umbrenus, wurden Haftbefehle erlassen; gefaßt wurde aber nur Caeparius. Für Cicero wurde ein Dankfest angeordnet, und den Allobrogern und Volturcius wurden hohe Belohnungen zuerkannt. Am Abend des 3. Dezembers hielt Cicero eine contio vor dem auf dem Forum zusammengekommenen Volk, in der er von den Vorgängen der letzten Nacht und den Senatsbeschlüssen berichtete. In dieser 3. Catilinarischen Rede bat er außerdem die Bürger um Schutz, falls ihm innere Feinde Schaden zufügen wollten. Die contio führte, nach Sallust, zu einem starken Meinungsumschwung im Volk, das Catilinas Pläne, die, z.B. durch die Brandstiftungen, auch der plebs urbana schaden würden, nun verwünschte.

Ein wesentlicher Faktor zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinrichtung ist die Frage, ob die fünf gefangenen Catilinarier vom Senat zu hostes erklärt worden waren. Sallust spricht zwar von einem Senatsentscheid, der besagte, daß sie gegen den Staat gehandelt hätten, aber da Cicero in seiner 4. Catilinaria verschiedene vorangegangene Senatsbeschlüsse aufzählt, hätte er einen solchen wichtigen und naheliegenden Beschluß sicher auch einzeln erwähnt. Daher ist, laut J. v. Ungern-Sternberg, die Annahme, es wäre eine formale hostis-Erklärung gegen die Inhaftierten ergangen, eher unwahrscheinlich. Sicher ist aber die einstimmige Meinung des Senats über das Verbrechen. Ein Handeln contra rem publicam bedeutete schließlich nicht automatisch die Erklärung zum hostis mit allen daraus folgenden Konsequenzen, nämlich dem Verlust des Bürgerrechts und damit des Schutzes der lex Sempronia. Cicero appellierte in seiner 4. Catilinarischen Rede an die Senatoren, doch auf die Gefahren, die den Staat bedrohten, mehr zu achten. Dies zeigt, daß die meisten Senatoren der ganzen Angelegenheit eine weit weniger bedrohliche Bedeutung zumaßen, als es Cicero tat. Möglicherweise lag dies daran, daß die verbrecherischen Pläne zwar enthüllt und bewiesen waren, daß es aber noch zu keinem der geplanten Verbrechen gekommen war. Cicero war sich jedoch der immer noch drohenden Gefahr bewußt, gegen die nur durch eine rasche Entscheidung, wie mit den Gefangenen zu verfahren wäre, vorgegangen werden konnte. In der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember beriet sich der Consul mit Freunden, die ihm, ebenso wie ein beim Opfer für die Bona Dea geschehenes Zeichen, zu einem schnellen und entschlossenem Handeln rieten.

Die Senatsverhandlung wurde am 4. Dezember fortgesetzt. Sie begann mit dem Verhör eines L. Tarquinius, der festgenommen worden war, als er sich auf dem Wege zu Catilina befand. Er bestätigte die Aussagen vom Vortag, nachdem er die Zusicherung der fides publica verlangt hatte. Aufregung verursachte seine Aussage, daß M. Crassus ihn zu Catilina geschickt hätte. Ein ähnlicher Kompromittierungsversuch wurde von den Optimaten Catulus und Piso unternommen, die, mit Hilfe Ciceros, Caesar durch Falschaussagen der Allobroger als Hintermann der Verschwörung anzeigen wollten. Cicero ließ sich darauf nicht ein, da er ahnte, daß die Ausschaltung der beiden wichtigsten Männer der Popularen wahrscheinlich sofort den Bürgerkrieg herbeigeführt hätte. Auch die Trennung der Verschwörer von popularen Politikern mit echter volksnaher Gesinnung wäre dann hinfällig gewesen. Die Aussage des Tarquinius wurde u.a. aus diesem Grund als unwahr beurteilt und er selbst in Haft genommen. Die Intrige gegen Caesar wurde jedoch nicht so schnell fallengelassen. Durch Gerüchte, die Catulus und Piso verbreiteten, wurde der Haß der Ritter geschürt, von denen einige Caesar sogar mit der Waffe bedrohten. Im Verlauf der Verhandlung erreichte Cicero die Nachricht, daß Anhänger des Lentulus und Cethegus versuchten, die plebs und die Sklaven zur Befreiung der Gefangenen aufzuhetzen.

Cicero ließ Wachen aufstellen und sprach in seiner 4. Catilinaria am nächsten Tag, dem 5. Dezember, davon, daß, entgegen den Befürchtungen, Bürger jeden Standes sich als Freiwillige gemeldet, und sogar Sklaven sich zur Verteidigung des Staates eingefunden hätten. Am Anfang der Sitzung stellte er dem Senat die dringende Frage, was mit den Gefangenen geschehen sollte, und forderte eine rasche und konsequente Entscheidung. In der darauf folgenden Debatte ging es im Wesentlichen um die Entscheidung für oder gegen die Todesstrafe, über die von den Hauptrednern Cato und Caesar diskutiert wurde. Zuerst sprach der designierte Consul Silanus. In seinem Antrag forderte er die Hinrichtung der fünf gefangenen sowie der vier noch flüchtigen Catilinarier und erfuhr von seinem künftigen Amtskollegen und allen 14 anwesenden Consularen Zustimmung. Den zweiten Antrag stellte Caesar. Der designierte Praetor sprach sich in seiner sententia eindeutig gegen die Todesstrafe und für die Beachtung des Provocationsrechtes aus, wobei ihm das rhetorische Meisterstück gelang, sich von den Catilinariern weit zu distanzieren, den popularen Grundsätzen aber dennoch treu zu bleiben. Wie riskant eine solche Stellungnahme war, zeigte sich daran, daß viele Populare, unter ihnen auch Crassus, der Sitzung einfach fernblieben. Caesar argumentierte, daß man keine der Schwere des Verbrechens entsprechende Strafe finden könnte, und sich daher am besten an die Gesetze halten sollte. Die Senatoren sollten auch an ihre eigene Ehre denken und nicht ihrem Groll freien Lauf lassen, indem sie, gegen den mos maiorum, Gleiches mit Gleichem vergalten. Die Todesstrafe stellte Caesar aber nicht als zu grausam, sondern als zu milde dar, da der Tod schließlich allem ein Ende machte. Statt dessen schlug er mit dem Hinweis auf die lex Porcia vor, das Vermögen der Verurteilten zu beschlagnahmen und sie selbst in verschiedenen Landstädten in lebenslanger Haft zu halten. Jedem, der die Sache dann noch einmal zur Verhandlung zu bringen versuchte, sollte die hostis- Erklärung drohen. Caesar hielt also, wenn auch versteckt, an der lex Sempronia fest, indem er zwar zugestand, daß diejenigen, die einen Staatsnotstand herbeiführten, als hostes das Bürgerrecht verlieren würden, die von ihm vorgeschlagene Bestrafung aber mit dem Provocationsrecht vereinbar war, da die Gefangenen, seiner Meinung nach, allein durch ihre Absichten eben noch keine hostes waren. Aufgrund der Tatsache, daß eine solche Bestrafung vermutlich keine unabsehbaren erbosten Reaktionen des Volkes, die evtl. bei Verhängung der Todesstrafe zu erwarten waren, hervorrufen würde, unterstützten viele Senatoren Caesars Antrag. Anschließend wurde noch von Ti. Claudius Nero vorgeschlagen, die Entscheidung bis zur Niederschlagung Catilinas aufzuschieben. Durch einen solchen Aufschub wäre es möglich gewesen, eine reguläre Anklage de vi durchzusetzen. Für diesen gesetzmäßigen Weg hätte aber die custodia libera verlängert werden müssen, was in Anbetracht der Umstände nicht möglich war.

Daraufhin hielt Cicero seine 4. Catilinarische Rede in Form eines Referats, in dem er die Anträge von Caesar und Silanus darstellte und ihre Argumente abwog, wobei er sich selbst für die Verhängung der Todesstrafe aussprach. Dieses deutliche Votum ist wahrscheinlich erst bei der Überarbeitung der Rede durch Cicero eingearbeitet worden, da der Consul üblicherweise in einem Referat seine Meinung nicht direkt kundtun durfte. Nach T. Mommsen dagegen verhielt sich Cicero äußerst wankelmütig und schreckte vor jeder Verantwortung zurück. Nachdem er die Hinrichtung, aus Furcht vor Befreiungsversuchen, erst befürwortet hatte, änderte sich seine Meinung nach Caesars Rede. Cicero berief sich, als Argument für die Todesstrafe, auf den schon früher von ihm geäußerten Grundsatz, der Hochverräter würde mit der Tat selbst das Bürgerrecht verlieren. Durch die Geständnisse wären die Catilinarier überführte hostes und könnten demnach auch hingerichtet werden. Cicero hob die von Caesar vorgeschlagene Bestrafung als sehr viel härter als den Antrag des Silanus hervor. Um seine eigene Meinung zu rechtfertigen, stellte der Consul Caesars Position der lex Sempronia gegenüber so dar, als ob dieser im vorliegenden Fall ihre Anwendbarkeit in Frage gestellt hätte, was, wie oben gezeigt, nicht Caesars Meinung entsprach. Die Entscheidung für die Todesstrafe wurde jedoch nicht durch die Rede Ciceros, sondern durch die sententia Catos herbeigeführt. Cato stellte den Schutz vor den Verschwörern als einzig wichtig in den Vordergrund und warf dem Senat Trägheit und Inkonsequenz vor. Die Verschwörer sollten, wie beim Begehen der Tat überführte Schwerverbrecher, ohne Verfahren hingerichtet werden, wie es nach dem mos maiorum üblich war. Cato sprach dabei allerdings von einem Verbrechen, das noch nicht begangen worden war. Dennoch stimmten die meisten Senatoren und alle Consulare nun für Catos Antrag und erhoben ihn zum Senatsbeschluß. Dieser Beschluß setzte im Grunde die hostis- Erklärung voraus, da sie den Verurteilten nicht mehr den rechtlichen Status von cives zubilligte. Der Senat bestätigte also durch eine indirekte hostis- Erklärung die volle Rechtswirkung des senatusconsultum ultimum, indem er dem Consul die Bestrafung mit dem Tode ohne Befragung des Volkes empfahl. Cicero konnte sich dadurch, daß die Hinrichtung vom Senat beschlossen worden war, aber nicht der Verantwortung entziehen, da ihm, aufgrund der Wirksamkeit des senatusconsultum ultimum, alle Vollmachten übertragen worden waren. So war es im Grunde unerheblich, ob er die Exekution mit oder ohne Befragung des Senats beschlossen hätte, die Kompetenz der Entscheidung und damit auch die Verantwortung stand ihm allein zu. Seine Entscheidungsfreiheit zeigte sich auch darin, daß er auf die Gütereinziehung verzichtete und die Hinrichtung durch Erdrosseln, und nicht, nach dem mos maiorum, durch Kreuzigung befahl. Daß für die Befragung des Senats dennoch nicht vorrangig die Furcht vor der großen Verantwortung das Motiv war, sondern vielmehr die berechtigte Frage, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der im Senatsbeschluß vom 21. Oktober enthaltenen Vollmacht wirklich schon durch die Absicht der Inhaftierten gegeben waren. Daher ist es auch verständlich, daß Cicero, in Erwartung von Anfeindungen seiner Person, sich zumindest über die Rechtmäßigkeit der Hinrichtung absichern wollte. Schließlich suchte Cicero bei der Stelle Rat, die ihm die Vollmachten erteilt hatte. Dieser Umgang mit dem Notstandsrecht war auch durchaus nicht unüblich. Immerhin hatte der Senat die custodia libera angeordnet und beschlossen, die Verschwörer hätten "...contra rem publicam fecisse." (Sall. Cat. 50,3), wenn er sie auch nicht ausdrücklich zu hostes erklärt hatte. Weitere Beschlüsse wären vom Senat also durchaus zu erwarten gewesen, daher Ciceros Anfrage. Da eine hostis- Erklärung aber nicht mit einem Gerichtsurteil gleichzusetzen war, hätte auch sie Cicero nicht seiner Verantwortung enthoben. Ein Grund dafür, daß es keine solche Erklärung gab, läßt sich möglicherweise auch darin vermuten, daß die Staatsfeinde sich nicht außerhalb der Zugriffsmöglichkeit des Magistrats befanden, sondern schon in dessen Gewahrsam waren. Die Antwort auf die Frage, warum Cicero bei einer so unklaren Rechtslage überhaupt die Hinrichtung befürwortete, setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Er erhielt durch die Meinung der Senatsmehrheit eine gewisse Rückendeckung, seine Sorge um den Staat ließ ihm eine leichtere Bestrafung als zu riskant erscheinen, und es beunruhigte ihn die geplante Befreiungsaktion der Clienten des Lentulus, die ihn veranlaßte, die Hinrichtung umgehend durchführen zu lassen. Das Schicksal der fünf Verurteilten war damit besiegelt. Lentulus wurde von Cicero, die anderen von Praetoren, in das Tullianum geführt und dort den Henkern übergeben, die sie erdrosselten.

Nachdem dies bekannt wurde, feierte das Volk Cicero als seinen Retter, und auch die Senatoren lobten ihn. Er selbst war voller Stolz, das "...maximo crudelissimoque bello..." (Cic. Cat. III,25) ohne Blutvergießen seitens des römischen Volkes, mit geringem Aufwand, beendet zu haben. Die meisten Anhänger Catilinas in Rom zerstreuten sich daraufhin. Die Befürchtungen Ciceros, aufgrund der ohne Volksurteil erfolgten Hinrichtung angegriffen zu werden, bewahrheiteten sich schnell. Schon wenig später begannen die Volkstribunen Calpurnius Bestia und Metellus Nepos eine Hetzkampagne gegen ihn, und es stand sogar zu befürchten, daß die hostis- Erklärung gegen Catilina revidiert werden könnte.


die militärische niederschlagung catilinas

Schon in der zweiten Novemberhälfte war es im dies- und jenseitigen Gallien, in Picenum, in Bruttien und in Apulien zu schlecht organisierten Aufständen gekommen, die von Q. Metellus Celer und C. Murena niedergeschlagen wurden. Aufgrund der, gemeinsam mit der hostis- Erklärung an Catilina und Manlius, verhängten Frist, die nun abgelaufen war, wurden viele Aufrührer, nach einer gerichtlichen Untersuchung, in Haft genommen. Q. Metellus Celer hatte in Gallien und Picenum durch Aushebungen drei Legionen aufgestellt und war bereit, von Picenum aus, Catilinas Heer den Weg nach Rom abzuschneiden. Catilina hatte, seit seiner Ankunft in Faesulae, sein Heer von 2.000 auf 20.000 Mann, also auf über drei Legionen, verstärkt, von denen auch aus Rom viele zur Unterstützung gekommen waren. Von dort aus hatte Catilina von Autronius auch Waffenlieferungen erhalten. Gerade daran mangelte es ihm, denn es konnte nur ein Viertel des Heeres kriegsgerecht ausgerüstet werden, alle anderen besaßen lediglich Lanzen, Jagdspieße und spitze Pfähle. Als Antonius wenig später im Felde erschien, verschob Catilina die Truppen mal in Richtung Gallien, mal nach Rom zu, um einem Kampf auszuweichen, da er noch auf baldige Verstärkung durch den Umsturz in Rom, der ja ursprünglich schon nach seiner Übernahme des Kommandos in Faesulae geplant gewesen war, hoffte. Es war wohl auf die wenig energische Kommandoführung durch Antonius zurückzuführen, daß es im Dezember 63 zu keinem militärischen Schlag gegen Catilina kam. Auch Metellus Celer zog Ende des Jahres vorerst nach Rom ab. Nachdem er von dem Untergang der Verschwörer in Rom erfahren hatte und auf keine Unterstützung von dort mehr hoffen konnte, führte Catilina sein Heer schließlich, im Januar 62, auf dem schnellsten Wege nach Pistoria, um sich und die Seinigen von dort aus über den Apennin nach Gallia Transalpina in Sicherheit zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt sah er sich möglicherweise auch gezwungen, doch noch Sklaven aufzunehmen. Metellus Celer, der sich wieder bei seinen drei Legionen in Picenum aufhielt und durch Spitzel von Catilinas Aufbruch erfahren hatte, schnitt ihm nun von Norden her den Weg ab. Aus südlicher Richtung, von Rom aus, verfolgte Antonius ihn mit einem großen Heer. Eingeschlossen durch die feindlichen Truppen und die Gegebenheiten des Geländes, entschied Catilina, Antonius anzugreifen, von dem er möglicherweise, aufgrund der Gemeinsamkeiten in der Vergangenheit, auf Schonung bzw. weniger Gegenwehr hoffte. Vor der Schlacht hielt Catilina eine Ansprache an seine Soldaten, in der er ihnen die Situation schilderte und an ihre Tapferkeit appellierte. Die contio enthielt populare Ideen und vor allem die Argumentation, daß für hohe Ideale, so auch für das Vaterland, zu kämpfen sei. Mit dieser Ansprache erwies sich Catilina als umsichtiger dux, der seinen milites und ihrer virtus vertraute, nicht als Anführer einer zusammengewürfelten Bande von Aufrührern. Dementsprechend stellte er auch seine Truppen, das Gelände ausnutzend, mit der Umsicht eines erfahrenen Heerführers auf. Die Pferde, auch das eigene, hatte er fortschaffen lassen, um den Zusammenhalt der Soldaten zu stärken. Währenddessen hatte Antonius, wegen eines echten oder vorgetäuschten Fußleidens, dem erfahrenen Legaten Marcus Petreius das Kommando übergeben. Dieser stellte die anläßlich des decretum tumultus aufgebotenen Veteranenkohorten an die Front, die übrigen Truppen behielt er in Reserve. In seiner contio sprach er viele beim Namen an, da er sie persönlich kannte. Er sagte ihnen, sie hätten für das Vaterland gegen Räuber mit mangelhafter Bewaffnung zu kämpfen. Statt der von Catilina genannten Begriffe, wie gloria und libertas (Sall. Cat. 58,8) sprach Petreius persönliche Werte, nämlich Heim und Kinder an. Dann ließ er das Zeichen zum Beginn der Schlacht geben, und es kam schnell zum erbitterten Kampf auf beiden Seiten, wobei Catilina seinem Ruf als guter Soldat und Befehlshaber alle Ehre machte. Petreius, der einen solchen Widerstand nicht erwartet hatte, warf schließlich seine Praetorianerkohorte in die feindlichen Reihen. Damit war die Niederlage Catilinas besiegelt, und er selbst stürmte "...memor generis atque pristinae suae dignitas..."(Sall. Cat. 60,7) ins dichteste Handgemenge und wurde dort getötet. Mit ihm fielen 3.000 seiner Soldaten, und auch die Verluste im römischen Heer waren hoch.

Sallust betont die große Tapferkeit, mit der Catilina und seine Truppen gekämpft hatten. Es ist nicht mehr von "latrones" (Sall. Cat. 28,4) die Rede, sondern von "milites" (Sall. Cat. 59,1) und "cives" (Sall. Cat. 61,5); die endgültige Niederschlagung Catilinas erhält dadurch eine tragische Komponente. Antonius ließ den Kopf Catilinas nach Rom schicken und wurde daraufhin zum imperator ausgerufen. Der Senat beschloß ein Dankopfer und legte, da die Gefahr nun beseitigt war, wieder gewöhnliche Kleidung an. Einige letzte Unruhen in Bruttien und im Praelignergebiet wurden von den Praetoren Q. Tullius Cicero und M. Calpurnius Bibulus unschädlich gemacht.



5. schlußbetrachtung

Mit der Hinrichtung der fünf Catilinarier am 5. Dezember wurden in der Tat, wie Cicero es in seiner ersten Senatsrede propagiert hatte, Bürger, die dem Staat Schaden hatten zufügen wollen, härter bestraft als ein äußerer Feind. Die Rechtmäßigkeit dieser harten Bestrafung läßt sich, wie die vorliegenden Ausführungen gezeigt haben, stark in Frage stellen, denn ein römischer Bürger durfte schließlich nur mit Zustimmung des Volkes zum Tode verurteilt werden. Die Hinrichtung wurde zwar von der städtischen plebs begrüßt, jedoch, und dies ist ausschlaggebend, durch kein Volksgericht und kein ordentliches Urteil beschlossen. Die Gefangenen wurden als überführte hostes behandelt, da ihre Pläne staatsfeindlich waren. Sie wurden damit für ein Verbrechen, in einer dessen Schwere angemessenen Weise, verurteilt, das sie zwar hatten durchführen wollen, zu dessen Ausführung es aber nicht gekommen war. Daß der Senat dieses Vorgehen empfohlen hatte, war dafür keine Rechtfertigung. Der Consul war durch diese Empfehlung auch keineswegs seiner rechtlichen Verantwortung enthoben, sondern erhielt nur politischen und moralischen Rückhalt. Die ausschließliche Verantwortlichkeit des Consuls resultierte aus dem senatusconsultum ultimum, durch das ihm am 21. Oktober alle Vollmachten übertragen worden waren. Um den 15. November erhielt Cicero die ausdrückliche Weisung, die Stadt zu schützen, während sein Amtskollege Antonius ins Feld zog. Die hostis- Erklärung gegen Catilina, der sich offen mit einem Heer gegen den Staat gestellt hatte, und dessen militärische Niederschlagung wurden nie kritisiert. Daß durch das senatusconsultum ultimum das Provocationsrecht einfach außer Kraft gesetzt wurde, ist aufgrund des Bedeutungswandels, den es mit der Zeit erfuhr, nicht richtig. Dies konnte nur dann geschehen, wenn alle in ihm enthaltenen Vollmachten durch eine akute Bedrohung, die sofortige Maßnahmen des Consuls erforderte, in Kraft traten. Eine solche unmittelbare Bedrohung ging jedoch von den fünf gefangenen Catilinariern nicht aus.

Ciceros Unsicherheit, die ein energisches Vorgehen gegen die Verschwörer lange Zeit verhinderte, läßt sich nur teilweise auf einen Mangel Charakterstärke zurückführen. Das meines Erachtens wahrscheinlich größere Problem ist in der äußerst unklaren Rechtslage zu suchen, die Cicero einerseits den streng gesetzlichen Weg suchen ließ, andererseits von ihm verlangte, den Staat zu schützen. Einen wirkungsvollen Schutz sah Cicero schließlich in der Liquidierung derjenigen, die die Gefahr repräsentierten. Damit war die Beseitigung der Verschwörung unbestreitbar zum größten Teil sein Verdienst. Daß Cicero damit nur ein Symptom der inneren Krise der Republik bekämpft hatte, deren Hintergründe ihm und den meisten Optimaten völlig fremd blieben, ist ihm nicht vorzuwerfen, denn wahrscheinlich war er, wie auch Catilina, ein Abbild seiner Zeit.



6. quellen- und literaturverzeichnis

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